TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/29 2009/12/0141

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

BB-SozPG 1997 §25 Abs4 idF 2003/I/071;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4a idF 2003/I/071;
BDG 1979 §236c;
PG 1965 §4 Abs1 Z1 idF 2002/I/087;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 236c gültig von 02.08.2004 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016
  2. BDG 1979 § 236c gültig von 01.01.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. BDG 1979 § 236c gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 236c gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 236c gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  6. BDG 1979 § 236c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001
  1. PG 1965 § 4 heute
  2. PG 1965 § 4 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 4 gültig von 01.02.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. PG 1965 § 4 gültig von 18.06.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. PG 1965 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  11. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  12. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  13. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  17. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  20. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  21. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  23. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  25. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  26. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  27. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  28. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  29. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  30. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des P H in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 24. Oktober 2006, Zl. BMF- 111301/0246-II/5/2006, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid vom 31. Juli 2006 stellte das Bundespensionsamt fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2006 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 4.733,06 und eine Nebengebührenzulage von monatlich EUR 253,58 gebühre.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, es sei richtig, dass er mit Einverständniserklärung zum angebotenen Karenzurlaub seine Versetzung in den Ruhestand mit 30. November 2005 bewirkt habe. Dieser Termin habe sich auf Grund der Änderung des § 236c BDG 1979 auf den 30. Juni 2006 verschoben. Ungeachtet dessen sei der Berechnung seines Ruhegenusses die Durchrechnung nur bis einschließlich November 2005 zu Grunde gelegt worden. Tatsächlich hätte angesichts der neuen Rechtslage die Durchrechnung auf Grund der Verschiebung des frühestmöglichen Pensionsantrittszeitpunktes bis einschließlich Juni 2006 erfolgen müssen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die bescheidmäßig zu Grunde gelegte Durchrechnung bis November 2005 rechtlich richtig sei, hätten gemäß den Übergangsbestimmungen (§ 91 PG) der Berechnung des Ruhegenusses nur 36 Beitragsgrundlagen bzw. 33 für den Vergleichsruhegenuss zu Grunde gelegt werden dürfen.In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, es sei richtig, dass er mit Einverständniserklärung zum angebotenen Karenzurlaub seine Versetzung in den Ruhestand mit 30. November 2005 bewirkt habe. Dieser Termin habe sich auf Grund der Änderung des Paragraph 236 c, BDG 1979 auf den 30. Juni 2006 verschoben. Ungeachtet dessen sei der Berechnung seines Ruhegenusses die Durchrechnung nur bis einschließlich November 2005 zu Grunde gelegt worden. Tatsächlich hätte angesichts der neuen Rechtslage die Durchrechnung auf Grund der Verschiebung des frühestmöglichen Pensionsantrittszeitpunktes bis einschließlich Juni 2006 erfolgen müssen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die bescheidmäßig zu Grunde gelegte Durchrechnung bis November 2005 rechtlich richtig sei, hätten gemäß den Übergangsbestimmungen (Paragraph 91, PG) der Berechnung des Ruhegenusses nur 36 Beitragsgrundlagen bzw. 33 für den Vergleichsruhegenuss zu Grunde gelegt werden dürfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2006 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe durch Erklärung vom 18. März 2002 (Einverständniserklärung zum angebotenen Karenzurlaub gemäß § 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG)) nach § 15 iVm § 236c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) seine Versetzung in den Ruhestand (ursprünglich) mit 30. November 2005 bewirkt. Auf Grund der Änderung des § 236c BDG 1979 habe sich der Termin der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 25 Abs. 4 BB-SozPG auf den 30. Juni 2006 verschoben. Dies sei dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Somit sei der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. Juni 2006 aus dem Aktivdienststand ausgeschieden und habe zum 1. Juli 2006 Anspruch auf Ruhegenuss. Gemäß § 25a Abs. 1 BB-SozPG idF der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176, könne ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden sei, seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 auch vor dem sich aus § 25 Abs. 4 BB-SozPG ergebenden Zeitpunkt bewirken.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe durch Erklärung vom 18. März 2002 (Einverständniserklärung zum angebotenen Karenzurlaub gemäß Paragraph 22 a, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG)) nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) seine Versetzung in den Ruhestand (ursprünglich) mit 30. November 2005 bewirkt. Auf Grund der Änderung des Paragraph 236 c, BDG 1979 habe sich der Termin der Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG auf den 30. Juni 2006 verschoben. Dies sei dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Somit sei der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. Juni 2006 aus dem Aktivdienststand ausgeschieden und habe zum 1. Juli 2006 Anspruch auf Ruhegenuss. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, BB-SozPG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 176, könne ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch Paragraph 25, Absatz 4, auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus Paragraph 10, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden sei, seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979 auch vor dem sich aus Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG ergebenden Zeitpunkt bewirken.

Habe der nach § 25a Abs. 1 BB-SozPG in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 iVm § 236b BDG 1979 erfüllt, so sei gemäß § 25a Abs. 2 BB-SozPG der Ruhebezug des Beamten so zu bemessen, als ob er nach diesen Bestimmungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 iVm § 236b BDG 1979 erfüllt habe, sei sein Ruhegenuss so bemessen worden, als ob er nach diesen Bestimmungen mit Ablauf des 30. November 2005 in den Ruhestand versetzt worden wäre.Habe der nach Paragraph 25 a, Absatz eins, BB-SozPG in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979 erfüllt, so sei gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, BB-SozPG der Ruhebezug des Beamten so zu bemessen, als ob er nach diesen Bestimmungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979 erfüllt habe, sei sein Ruhegenuss so bemessen worden, als ob er nach diesen Bestimmungen mit Ablauf des 30. November 2005 in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165, kundgemacht am 30. Dezember 2005, seien § 25a Abs. 1 und Abs. 2 rückwirkend mit 1. Jänner 2005 geändert worden. Diese Normen brächten für die Bemessung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers keine Änderung mit sich, in Abs. 2 sei aber nun klar normiert, dass für den Zeitraum zwischen der nach § 15 iVm § 236b BDG 1979 frühestmöglichen und der tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand kein Ruhebezug, sondern ein Vorruhestandsgeld (im Ausmaß des Ruhebezuges) gebühre.Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 165, kundgemacht am 30. Dezember 2005, seien Paragraph 25 a, Absatz eins und Absatz 2, rückwirkend mit 1. Jänner 2005 geändert worden. Diese Normen brächten für die Bemessung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers keine Änderung mit sich, in Absatz 2, sei aber nun klar normiert, dass für den Zeitraum zwischen der nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979 frühestmöglichen und der tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand kein Ruhebezug, sondern ein Vorruhestandsgeld (im Ausmaß des Ruhebezuges) gebühre.

Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers betrage 39 Jahre, 4 Monate und 4 Tage und setze sich wie folgt zusammen: Bundesdienstzeit vom 1. Juli 1972 bis 30. November 2005, das seien 33 Jahre und 5 Monate sowie angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten von 5 Jahre, 11 Monaten und 4 Tagen.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr begehre, dass eine andere Anzahl an Monaten für die Durchrechnung herangezogen werden solle, sei dem entgegenzuhalten, dass auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 3 PG) das Bundespensionsamt völlig korrekt die 48 bzw. 44 für den Vergleichsruhegenuss höchsten Beitragsgrundlagen für die Berechnung herangezogen habe, weil die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers im Jahr 2006 wirksam geworden sei (Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand).Soweit der Beschwerdeführer nunmehr begehre, dass eine andere Anzahl an Monaten für die Durchrechnung herangezogen werden solle, sei dem entgegenzuhalten, dass auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG) das Bundespensionsamt völlig korrekt die 48 bzw. 44 für den Vergleichsruhegenuss höchsten Beitragsgrundlagen für die Berechnung herangezogen habe, weil die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers im Jahr 2006 wirksam geworden sei (Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand).

Die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 30. Juni 2006 sei jedoch gemäß § 25 Abs. 4a BB-SozPG für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen.Die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 30. Juni 2006 sei jedoch gemäß Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen.

Die oben genannten Bestimmungen seien völlig klar und eindeutig. Es sei daher für die vom Beschwerdeführer gewünschte Auslegung des Gesetzes kein Raum, weil die klare Absicht des Gesetzgebers aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig erkennbar sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009, B 115/07-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es auszugsweise:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, nämlich des § 25 Abs. 4 und 4a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - angesichts des Umstandes, dass sich im Zusammenhang mit diesen Regelungen für diese Beamten nur jene Beschränkungen ihrer pensionsrechtlichen Stellung ergeben können, die auch andere Beamte treffen (vgl. VfSlg. 15.269/1998) - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, nämlich des Paragraph 25, Absatz 4, und 4a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - angesichts des Umstandes, dass sich im Zusammenhang mit diesen Regelungen für diese Beamten nur jene Beschränkungen ihrer pensionsrechtlichen Stellung ergeben können, die auch andere Beamte treffen vergleiche , VfSlg. 15.269 aus 1998,) - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grund aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die behördliche Methode der Nichtberücksichtigung der Vorruhestandszeiten bei der Durchrechnung sei gleichheitswidrig. Da jedoch Gesetze nach Möglichkeit verfassungskonform zu interpretieren seien, sei "nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern es besteht kein Zweifel daran, dass bei richtiger Interpretation damit der Intention des Gesetzgebers entsprochen wird".

Es sei daher der hinausgeschobene Zeitpunkt des Überganges vom Vorruhestand in den Ruhestand bei der Ermittlung des Durchrechnungszeitraumes für die Berechnung der Höhe des Ruhebezuges miteinzuschließen. Dass bei der Berechnung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers der bis zum 30. Juni 2006 verlängerte Vorruhestand für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen sei, stehe dem nicht entgegen, weil die zeitliche Lagerung des Durchrechnungszeitraumes als pensionsrechtliches Element nichts mit dem auf den Aktivdienst bezogenen besoldungsrechtlichen Zugewinn durch Zeitablauf zu tun habe. Dass die belangte Behörde gegenteilig entschieden habe, bedeute, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.

§ 17a Abs. 2 BB-SozPG und § 22b BB-SozPG, BGBl. I Nr. 138/1997 idF BGBl. I Nr. 155/2001 lauten: Paragraph 17 a, Absatz 2, BB-SozPG und Paragraph 22 b, BB-SozPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001, lauten:

  1. "(2)Absatz 2,Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 16 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten. Ein Ersatzbetrag in Höhe des Pensionsbeitrages, der vom Beamten einzuzahlen gewesen wäre, ist von der zuständigen Dienstbehörde an das Kapitel 55 des Bundesvoranschlages zu leisten.Für die Dauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 16, entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten. Ein Ersatzbetrag in Höhe des Pensionsbeitrages, der vom Beamten einzuzahlen gewesen wäre, ist von der zuständigen Dienstbehörde an das Kapitel 55 des Bundesvoranschlages zu leisten.

Vorruhestandsgeld und Pensionsanwartschaft

§ 22b. (1) Der nach § 22a karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe vonParagraph 22 b, (1) Der nach Paragraph 22 a, karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

1.

80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

2.

75% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 22a Abs. 2 zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt. ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 22 a, Absatz 2, zustimmt. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.

  1. (2)Absatz 2,Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 17a sind anzuwenden."Die Paragraphen 17, Absatz 2, bis 4 und 17a sind anzuwenden."

§ 25 Abs. 4 und 4a BB-SozPG, BGBl. I Nr. 138/1997 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, lauten: Paragraph 25, Absatz 4, und 4a BB-SozPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71, lauten:

"§ 25. (4) Für einen am 1. Jänner 2004 in einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde."§ 25. (4) Für einen am 1. Jänner 2004 in einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch Paragraph 10, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 15,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979) bewirken kann oder gemäß Paragraph 13, BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.

  1. (4a)Absatz 4 a,Die Zeit des Karenzurlaubes ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte aufgrund seiner Erklärung oder gemäß § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzbetrages nach § 17a Abs. 2 letzter Satz."Die Zeit des Karenzurlaubes ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte aufgrund seiner Erklärung oder gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzbetrages nach Paragraph 17 a, Absatz 2, letzter Satz."

§ 4 Abs. 1 Z. 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, idF BGBl. I Nr. 87/2002 lautet: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, lautet:

"§ 4. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht." 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht."

Unbestritten hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einverständniserklärung zum angebotenen Karenzurlaub vom 18. März 2002 als Termin für die Ruhestandsversetzung den 30. November 2005 genannt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 4a BB-SozPG in der wiedergegebenen Fassung ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte auf Grund seiner Erklärung bereits im Ruhestand befunden hätte, die Zeit des Karenzurlaubes nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Bei der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit handelt es sich um ein zeitabhängiges Recht im Sinne des § 25 Abs. 4a BB-SozPG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0016). Beitragsmonat im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965, der der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu Grunde zu legen ist, ist jeder nach dem 31. Dezember 1979 liegende Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war. Die "verlängerte" Vorruhestandszeit nach § 25 Abs. 4a BB-SozPG ist keine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Das im Zeitraum der gemäß § 236c BDG 1979 "verlängerten" Vorruhestandszeit bezogene Vorruhestandsgeld war daher bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965 nicht zu berücksichtigen.Unbestritten hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einverständniserklärung zum angebotenen Karenzurlaub vom 18. März 2002 als Termin für die Ruhestandsversetzung den 30. November 2005 genannt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG in der wiedergegebenen Fassung ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte auf Grund seiner Erklärung bereits im Ruhestand befunden hätte, die Zeit des Karenzurlaubes nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Bei der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit handelt es sich um ein zeitabhängiges Recht im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0016). Beitragsmonat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965, der der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu Grunde zu legen ist, ist jeder nach dem 31. Dezember 1979 liegende Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war. Die "verlängerte" Vorruhestandszeit nach Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG ist keine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Das im Zeitraum der gemäß Paragraph 236 c, BDG 1979 "verlängerten" Vorruhestandszeit bezogene Vorruhestandsgeld war daher bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 nicht zu berücksichtigen.

Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2005/12/0240, mwN). Eine vom Beschwerdeführer verlangte verfassungskonforme Interpretation des § 25 Abs. 4a BB-SozPG in der wiedergegebenen Fassung dahin, dass der Zeitraum zwischen dem Termin der Ruhestandsversetzung gemäß der ursprünglich vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärung und dem tatsächlichen Ruhestandsversetzungstermin bei der Durchrechnung zur Ruhegenussbemessung berücksichtigt werden würde, ist daher auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht möglich. Gegen § 25 Abs. 4a BB-SozPG bestehen beim Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2009, mwN).Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2005/12/0240, mwN). Eine vom Beschwerdeführer verlangte verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG in der wiedergegebenen Fassung dahin, dass der Zeitraum zwischen dem Termin der Ruhestandsversetzung gemäß der ursprünglich vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärung und dem tatsächlichen Ruhestandsversetzungstermin bei der Durchrechnung zur Ruhegenussbemessung berücksichtigt werden würde, ist daher auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht möglich. Gegen Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG bestehen beim Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche , dazu auch den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2009, mwN).

Bemerkt wird, dass das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, Zl. 2006/12/0023, keinen "verlängerten" Vorruhestand nach § 25 Abs. 4 und 4a BB-SozPG betraf: Der damalige sich im Vorruhestand befindliche Beschwerdeführer hatte nämlich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 iVm § 236b BDG 1979 zu dem in seiner Erklärung nach § 22a BB-SozPG ursprünglich enthaltenen Zeitpunkt (der vor dem sich aus § 25 Abs. 4 BB-SozPG ergebenden Zeitpunkt lag) bewirkt.Bemerkt wird, dass das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, Zl. 2006/12/0023, keinen "verlängerten" Vorruhestand nach Paragraph 25, Absatz 4, und 4a BB-SozPG betraf: Der damalige sich im Vorruhestand befindliche Beschwerdeführer hatte nämlich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, in Verbindung mit , Paragraph 236 b, BDG 1979 zu dem in seiner Erklärung nach Paragraph 22 a, BB-SozPG ursprünglich enthaltenen Zeitpunkt (der vor dem sich aus Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG ergebenden Zeitpunkt lag) bewirkt.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2011

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009120141.X00

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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