TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/30 2011/23/0089

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §27 Abs3;
AsylG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/23/0090 2011/23/0092 2011/23/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerden 1. der A K, geboren 1973,

2. des M B, geboren 1998, 3. der Z B, geboren 1997, und 4. der C K, geboren 2004, alle vertreten durch Dr. Maximilian Geiger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. November 2007, Zl. 262.413/4/12E-VIII/22/06 (ad 1., protokolliert zur hg. Zl. 2011/23/0089), sowie die Bescheide vom 27. November 2007, Zl. 262.415/2/8E-VIII/22/06 (ad 2., protokolliert zur hg. Zl. 2011/23/0090), Zl. 262.414/2/8E-VIII/22/06 (ad 3., protokolliert zur hg. Zl. 2011/23/0091) und Zl. 262.416/2/8E-VIII/22/06 (ad 4., protokolliert zur hg. Zl. 2011/23/0092), jeweils betreffend § 7 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:2. des M B, geboren 1998, 3. der Z B, geboren 1997, und 4. der C K, geboren 2004, alle vertreten durch Dr. Maximilian Geiger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. November 2007, Zl. 262.413/4/12E-VIII/22/06 (ad 1., protokolliert zur hg. Zl. 2011/23/0089), sowie die Bescheide vom 27. November 2007, Zl. 262.415/2/8E-VIII/22/06 (ad 2., protokolliert zur hg. Zl. 2011/23/0090), Zl. 262.414/2/8E-VIII/22/06 (ad 3., protokolliert zur hg. Zl. 2011/23/0091) und Zl. 262.416/2/8E-VIII/22/06 (ad 4., protokolliert zur hg. Zl. 2011/23/0092), jeweils betreffend Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (hinsichtlich Spruchpunkt I. - Abweisung der Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der erstangefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. - Abweisung der Berufung gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheide werden im Umfang ihrer Anfechtung (Spruchpunkt I. - Abweisung der Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Die zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheide werden im Umfang ihrer Anfechtung (Spruchpunkt römisch eins. - Abweisung der Berufung gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt daher EUR 4.425,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des mj. Zweitbeschwerdeführers und der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Die beschwerdeführenden Parteien sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit; sie beantragten am 15. Juni 2005 die Gewährung von Asyl.

Die Erstbeschwerdeführerin machte als Fluchtgrund zunächst eine bestehende Gefahr auf Grund von Blutrache geltend, der neben ihrem Gatten auch zwei seiner Brüder zum Opfer gefallen seien. Darüber hinaus brachte sie in der Berufung vor, große Probleme wegen einer Beziehung zu einem Mann gehabt zu haben; deshalb befürchte sie, getötet zu werden. Bereits vor dem Bundesasylamt hatte die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sie zu ihrem Gatten kein gutes Verhältnis gehabt, mit diesem aber wegen ihrer "strengen Brüder" zusammengewohnt habe.

In der von der belangten Behörde durch einen männlichen Organwalter durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin an, weitere Probleme zu haben, über die sie aber wegen des anwesenden männlichen Dolmetschers nichts sagen wolle. Es falle ihr nicht leicht, darüber zu sprechen. Auch zur Rückkehrbefürchtung befragt gab sie an, dass es ihr peinlich wäre, darüber zu erzählen und es sich um "eine private Sache" handle. Sitten und Gebräuche ihres Herkunftslandes würden es ihr verbieten, in Anwesenheit eines Mannes darüber zu erzählen.

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde gemäß § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG) iVm § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 iVm § 15 Abs. 3 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt (Spruchpunkt III.); gleichzeitig wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gegen die Verweigerung der Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Beweiswürdigend begründete die belangte Behörde die Nichtgewährung von Asyl im Wesentlichen damit, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen "ziemlich vage" und "dürftig" gewesen seien; allfällige Probleme wegen einer vorehelichen Beziehung seien nur angedeutet worden. Wiewohl das Vorbringen nicht widersprüchlich oder unplausibel gewesen sei, sei die Erstbeschwerdeführerin nicht bereit oder in der Lage gewesen, nähere Angaben über diese voreheliche Beziehung zu machen. Trotz Belehrung über die Führung des Verfahrens durch ein weibliches Senatsmitglied bei einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung habe sie keinen solchen Eingriff behauptet und ergebe sich ein solcher auch nicht aus dem schriftlichen Vorbringen. Die belangte Behörde meinte weiter, es "dürfte sich" um eine freiwillige, anscheinend sexuelle Beziehung vor der Ehe gehandelt haben. Die Erstbeschwerdeführerin sei aber nicht sehr willig gewesen, über ihre offenbar im privaten Bereich gelegenen Probleme in Tschetschenien zu sprechen.Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG) in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 3, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); gleichzeitig wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gegen die Verweigerung der Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Beweiswürdigend begründete die belangte Behörde die Nichtgewährung von Asyl im Wesentlichen damit, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen "ziemlich vage" und "dürftig" gewesen seien; allfällige Probleme wegen einer vorehelichen Beziehung seien nur angedeutet worden. Wiewohl das Vorbringen nicht widersprüchlich oder unplausibel gewesen sei, sei die Erstbeschwerdeführerin nicht bereit oder in der Lage gewesen, nähere Angaben über diese voreheliche Beziehung zu machen. Trotz Belehrung über die Führung des Verfahrens durch ein weibliches Senatsmitglied bei einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung habe sie keinen solchen Eingriff behauptet und ergebe sich ein solcher auch nicht aus dem schriftlichen Vorbringen. Die belangte Behörde meinte weiter, es "dürfte sich" um eine freiwillige, anscheinend sexuelle Beziehung vor der Ehe gehandelt haben. Die Erstbeschwerdeführerin sei aber nicht sehr willig gewesen, über ihre offenbar im privaten Bereich gelegenen Probleme in Tschetschenien zu sprechen.

Gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:Gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wendet sich mit dem Argument, dass zur Befragung der Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Frau beigezogen hätte werden müssen, gegen deren Beweiswürdigung und die daraus resultierenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid, und ist damit im Recht:

Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor der belangten Behörde (unter anderem) mit einer (sexuellen) Beziehung zu einem anderen Mann und den daraus resultierenden Problemen in ihrem Heimatland begründet. Insoweit, als damit die außereheliche Beziehung der Beschwerdeführerin und die daraus für sie erwachsenden Konsequenzen Thema waren, gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem zur Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ergangenen hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/01/0285, zu Grunde lag, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird.Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor der belangten Behörde (unter anderem) mit einer (sexuellen) Beziehung zu einem anderen Mann und den daraus resultierenden Problemen in ihrem Heimatland begründet. Insoweit, als damit die außereheliche Beziehung der Beschwerdeführerin und die daraus für sie erwachsenden Konsequenzen Thema waren, gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG ergangenen hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/01/0285, zu Grunde lag, weshalb gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird.

Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Dieser Umstand schlägt - im Familienverfahren nach § 10 Abs. 5 AsylG - auf die mj. Kinder der Erstbeschwerdeführerin, den Zweitbeschwerdeführer sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin durch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2011, Zlen. 2008/01/0047, 0089 und 0090). Die zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Dieser Umstand schlägt - im Familienverfahren nach Paragraph 10, Absatz 5, AsylG - auf die mj. Kinder der Erstbeschwerdeführerin, den Zweitbeschwerdeführer sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin durch vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. März 2011, Zlen. 2008/01/0047, 0089 und 0090). Die zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 30. Juni 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011230089.X00

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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