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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft K, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 2. Dezember 2010, Zl. LAS - 1033/4-10, betreffend Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Partei:
Gemeinde U, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) stellte mit Bescheid vom 28. Juni 2010 von Amts wegen fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft in EZ 702 GB U unter Anführung einzelner Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 seien.Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht stellte mit Bescheid vom 28. Juni 2010 von Amts wegen fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft in EZ 702 GB U unter Anführung einzelner Grundstücke Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Berufung, in welcher sie die Feststellung begehrte, dass der politischen Gemeinde kein Restitutionsanspruch im Sinne des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses VfSlg 18.446/2008 zukomme. In eventu beantragte sie die Feststellung, dass es sich beim Regulierungsgebiet um Liegenschaften gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und lit. b TFLG 1996 handle bzw. kein Gemeindegut vorliege.Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Berufung, in welcher sie die Feststellung begehrte, dass der politischen Gemeinde kein Restitutionsanspruch im Sinne des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses VfSlg 18.446 aus 2008, zukomme. In eventu beantragte sie die Feststellung, dass es sich beim Regulierungsgebiet um Liegenschaften gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und Litera b, TFLG 1996 handle bzw. kein Gemeindegut vorliege.
Mit Eingabe vom 16. November 2010 legte die Agrargemeinschaft ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen vor. Weiters brachte sie vor, dass die Einverleibung eines bestimmten Eigentumsträgers im Grundbuch für sich allein kein Eigentum verschaffe; auch der Verfassungsgerichtshof habe 1982 ausgeführt, dass aus Maßnahmen der Servitutenablösung kein Eigentum der politischen Ortsgemeinde habe entstehen können.
Mit Eingabe vom 24. November 2010 erstattete die Agrargemeinschaft weiteres Vorbringen und stellte mehrere Beweisanträge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2010 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte sie dar, dass mit Bescheid der AB vom 26. März 1965 das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für den sogenannten K-Wald in U (EZ 702) eingeleitet worden sei. In der Begründung dieses Einleitungsbescheides sei festgehalten, dass der Wald in bücherlichem Eigentum der Gemeinde stehe und von den Besitzern alteingesessener Liegenschaften in näher bezeichneten Fraktionen gemeinschaftlich genutzt worden sei. Aus der Begründung des Bescheides gehe hervor, dass der sogenannte K-Wald Gemeindegut im Sinne des § 73 der Tiroler Gemeindeordnung und sohin ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des "§ 36 Abs. 1 lit. d TFLG 1952" sei.In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte sie dar, dass mit Bescheid der Ausschussbericht vom 26. März 1965 das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für den sogenannten K-Wald in U (EZ 702) eingeleitet worden sei. In der Begründung dieses Einleitungsbescheides sei festgehalten, dass der Wald in bücherlichem Eigentum der Gemeinde stehe und von den Besitzern alteingesessener Liegenschaften in näher bezeichneten Fraktionen gemeinschaftlich genutzt worden sei. Aus der Begründung des Bescheides gehe hervor, dass der sogenannte K-Wald Gemeindegut im Sinne des Paragraph 73, der Tiroler Gemeindeordnung und sohin ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des "§ 36 Absatz eins, Litera d, TFLG 1952" sei.
Mit dem Bescheid "Liste der Parteien" vom 10. März 1966 sei das Regulierungsgebiet festgelegt und die gemeinschaftlichen Grundstücke als solche im Sinne der Bestimmung des § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1952 qualifiziert worden. Als mögliche Nutzung des Regulierungsgebietes sei die Holznutzung bestimmt und am Gemeinschaftsgebiet nutzungs- und anteilsberechtigt seien insgesamt 213 Stammsitzliegenschaften festgestellt worden. Der politischen Gemeinde sei kein Anteilsrecht zugesprochen worden, dies mit der Begründung, dass sie an den Nutzungen des K-Waldes nicht teilgenommen habe, sondern daraus bezogenes Holz zum normalen Kaufpreis habe erstehen müssen.Mit dem Bescheid "Liste der Parteien" vom 10. März 1966 sei das Regulierungsgebiet festgelegt und die gemeinschaftlichen Grundstücke als solche im Sinne der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 qualifiziert worden. Als mögliche Nutzung des Regulierungsgebietes sei die Holznutzung bestimmt und am Gemeinschaftsgebiet nutzungs- und anteilsberechtigt seien insgesamt 213 Stammsitzliegenschaften festgestellt worden. Der politischen Gemeinde sei kein Anteilsrecht zugesprochen worden, dies mit der Begründung, dass sie an den Nutzungen des K-Waldes nicht teilgenommen habe, sondern daraus bezogenes Holz zum normalen Kaufpreis habe erstehen müssen.
Mit Bescheid der AB vom 12. Dezember 1967 sei festgestellt worden, dass die Liegenschaft EZ 702 im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe.Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 12. Dezember 1967 sei festgestellt worden, dass die Liegenschaft EZ 702 im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe.
Mit dem Regulierungsplan vom 30. August 1968 seien die Festlegungen der vorangegangenen Bescheide hinsichtlich des Regulierungsgebietes und der Qualifikation der Gemeinschaftsgrundstücke als solche nach § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1952 übernommen worden, ebenso sei die Eigentumsfeststellung zugunsten der Agrargemeinschaft wiederholt worden. Die Nutzungsmöglichkeit sei um die Weidenutzung erweitert und die Anzahl der nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften auf 211 reduziert worden.Mit dem Regulierungsplan vom 30. August 1968 seien die Festlegungen der vorangegangenen Bescheide hinsichtlich des Regulierungsgebietes und der Qualifikation der Gemeinschaftsgrundstücke als solche nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 übernommen worden, ebenso sei die Eigentumsfeststellung zugunsten der Agrargemeinschaft wiederholt worden. Die Nutzungsmöglichkeit sei um die Weidenutzung erweitert und die Anzahl der nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften auf 211 reduziert worden.
Mit Bescheid der AB vom 2. Jänner 1973 seien hinsichtlich der Stammsitzliegenschaften mehrere Änderungen vorgenommen worden und mit Bescheid vom 18. August 1982 sei schließlich das Regulierungsverfahren abgeschlossen worden.Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 2. Jänner 1973 seien hinsichtlich der Stammsitzliegenschaften mehrere Änderungen vorgenommen worden und mit Bescheid vom 18. August 1982 sei schließlich das Regulierungsverfahren abgeschlossen worden.
Die belangte Behörde legte in ihrer rechtlichen Begründung dar, dass sich kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft zu einem Teilungsverfahren gekommen sei. Nun liege ein Widerspruch zwischen der Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Einleitungsbescheid vom 26. März 1965 zum einen und in den agrarbehördlichen Bescheiden vom 10. März 1966 sowie 30. August 1968 zum anderen vor, wo eine Kategorisierung nach § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1952 vorgenommen worden sei. Für den konkreten Berufungsfall sei daher aus der im Regulierungsverfahren durchgeführten Kategorisierung für die zu lösende Rechtsfrage, ob die gemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut zu qualifizieren seien oder nicht, nichts zu gewinnen.Die belangte Behörde legte in ihrer rechtlichen Begründung dar, dass sich kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft zu einem Teilungsverfahren gekommen sei. Nun liege ein Widerspruch zwischen der Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Einleitungsbescheid vom 26. März 1965 zum einen und in den agrarbehördlichen Bescheiden vom 10. März 1966 sowie 30. August 1968 zum anderen vor, wo eine Kategorisierung nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 vorgenommen worden sei. Für den konkreten Berufungsfall sei daher aus der im Regulierungsverfahren durchgeführten Kategorisierung für die zu lösende Rechtsfrage, ob die gemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut zu qualifizieren seien oder nicht, nichts zu gewinnen.
In weiterer Folge ging die belangte Behörde auf den aktuellen Grundbuchstand und die der Grundbuchsanlegung zu Grunde gelegenen Eigentumstitel näher ein und vertrat die Ansicht, dass im Augenblick sieben Berufungsfälle von Agrargemeinschaften aus der mitbeteiligten Gemeinde anhängig seien, deren rechtliches Schicksal in Hinblick auf die zwischen diesen Fällen gegebenen Zusammenhänge vergleichbar wäre.
Aus einer Gesamtschau der U-er Agrargemeinschaften ergebe sich, dass aus der Vertragsurkunde vom 19. Oktober 1849 nicht abgeleitet werden könne, es wäre das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Waldungen an mehrere historische Agrargemeinschaften übertragen worden. Vielmehr zeige der Vertragsinhalt der Urkunde, dass die Eigentumsübertragung im Gegenteil an eine Rechtsperson, nämlich an die Gemeinde, vorgenommen worden sei, was letztlich auch den Zustimmungsvermerk des Tirolischen Guberniums als Kommunalkuratelbehörde erkläre.
Diese Ausführungen zum Eigentumstitelvergleichsprotokoll vom 19. Oktober 1849 korrespondierten mit dem historischen Grundbuchsauszug vom 21. November 1963 und mit dem Grundbuchsanlegungsprotokoll zur Postnummer 313 KG U, in welchem die politische Gemeinde als grundbücherliche Eigentümerin der Regulierungsliegenschaft vermerkt worden sei. Damit im Einklang stehe weiters der von der Gemeinde vorgelegte Kaufvertrag betreffend das Grundstück Nr. 806/5 aus der Liegenschaft in EZ 702, womit die politische Gemeinde Siegfried F. das genannte Grundstück in den Jahren 1963/1964 verkauft habe. Daraus sei zu ersehen, dass die politische Gemeinde als Eigentümerin über den Grundbuchskörper verfügt habe. Diese klare Eigentümerhandlung in Ansehung der späteren Regulierungsliegenschaft könne nicht als bloße Verwaltungs- und Vertretungstätigkeit für die vermeintliche historische Agrargemeinde abgetan werden.Diese Ausführungen zum Eigentumstitelvergleichsprotokoll vom 19. Oktober 1849 korrespondierten mit dem historischen Grundbuchsauszug vom 21. November 1963 und mit dem Grundbuchsanlegungsprotokoll zur Postnummer 313 KG U, in welchem die politische Gemeinde als grundbücherliche Eigentümerin der Regulierungsliegenschaft vermerkt worden sei. Damit im Einklang stehe weiters der von der Gemeinde vorgelegte Kaufvertrag betreffend das Grundstück Nr. 806/5 aus der Liegenschaft in EZ 702, womit die politische Gemeinde Siegfried F. das genannte Grundstück in den Jahren 1963 aus 1964, verkauft habe. Daraus sei zu ersehen, dass die politische Gemeinde als Eigentümerin über den Grundbuchskörper verfügt habe. Diese klare Eigentümerhandlung in Ansehung der späteren Regulierungsliegenschaft könne nicht als bloße Verwaltungs- und Vertretungstätigkeit für die vermeintliche historische Agrargemeinde abgetan werden.
Eine die Berufungsfälle der U Agrargemeinschaften zusammenschauende Betrachtungsweise des Vergleichsprotokolls vom 19. Oktober 1849 könne mit der Annahme der Agrargemeinschaft, die politische Gemeinde wäre rechtsirrig als Eigentümerin im Grundbuch anstelle der tatsächlich berechtigten Agrargemeinde angeschrieben worden, nicht in Einklang gebracht werden. Beinahe alle U-er Agrargemeinschaften verfügten heute eigentumsmäßig zumindest zum Teil über einen Gutsbestand, welcher sich auf das zitierte Vergleichsprotokoll zurückführen lasse. Dieser Urkunde lasse sich aber nur ein Vertragspartner des Ärars entnehmen, welcher mit Gemeinde U bezeichnet worden sei. Es sei nun nicht nachvollziehbar, wenn sich fast alle U-er Agrargemeinschaften auf das Vergleichsprotokoll beriefen und behaupteten, diese Urkunde würde ihr Eigentum belegen, wenn es doch nur einen Vertragspartner gegeben habe. Auch der Zustimmungsvermerk der Kommunalkuratelbehörde zum Vergleichsprotokoll vom 19. Oktober 1849 sei mit der Argumentation der Agrargemeinschaft nicht vereinbar, weil ein solcher bei einem Vergleichsabschluss mit einer historischen Agrargemeinde nicht notwendig gewesen wäre. Dies entspreche auch der im Zusammenhang mit der Tiroler Forstregulierung 1847 zu beachtenden Instruktion, wonach die Holzbezugsrechte und Gnadenholzbezüge in das volle Eigentum nicht einzelner Untertanen sondern der betreffenden Gemeinden, soweit es nur immer zulässig gewesen sei, abzulösen gewesen wären. Aus Maßnahmen der Tiroler Forstregulierung 1847 sei demnach sowohl Eigentum der politischen Gemeinden als auch Eigentum einer Mehrheit von Berechtigten (§ 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996) hervorgegangen, was eben im Einzelfall zu prüfen sei. Im Fall der Agrargemeinschaft sei auf Grundlage des Vergleichsprotokolles aber Eigentum der politischen Gemeinde entstanden.Eine die Berufungsfälle der U Agrargemeinschaften zusammenschauende Betrachtungsweise des Vergleichsprotokolls vom 19. Oktober 1849 könne mit der Annahme der Agrargemeinschaft, die politische Gemeinde wäre rechtsirrig als Eigentümerin im Grundbuch anstelle der tatsächlich berechtigten Agrargemeinde angeschrieben worden, nicht in Einklang gebracht werden. Beinahe alle U-er Agrargemeinschaften verfügten heute eigentumsmäßig zumindest zum Teil über einen Gutsbestand, welcher sich auf das zitierte Vergleichsprotokoll zurückführen lasse. Dieser Urkunde lasse sich aber nur ein Vertragspartner des Ärars entnehmen, welcher mit Gemeinde U bezeichnet worden sei. Es sei nun nicht nachvollziehbar, wenn sich fast alle U-er Agrargemeinschaften auf das Vergleichsprotokoll beriefen und behaupteten, diese Urkunde würde ihr Eigentum belegen, wenn es doch nur einen Vertragspartner gegeben habe. Auch der Zustimmungsvermerk der Kommunalkuratelbehörde zum Vergleichsprotokoll vom 19. Oktober 1849 sei mit der Argumentation der Agrargemeinschaft nicht vereinbar, weil ein solcher bei einem Vergleichsabschluss mit einer historischen Agrargemeinde nicht notwendig gewesen wäre. Dies entspreche auch der im Zusammenhang mit der Tiroler Forstregulierung 1847 zu beachtenden Instruktion, wonach die Holzbezugsrechte und Gnadenholzbezüge in das volle Eigentum nicht einzelner Untertanen sondern der betreffenden Gemeinden, soweit es nur immer zulässig gewesen sei, abzulösen gewesen wären. Aus Maßnahmen der Tiroler Forstregulierung 1847 sei demnach sowohl Eigentum der politischen Gemeinden als auch Eigentum einer Mehrheit von Berechtigten (Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996) hervorgegangen, was eben im Einzelfall zu prüfen sei. Im Fall der Agrargemeinschaft sei auf Grundlage des Vergleichsprotokolles aber Eigentum der politischen Gemeinde entstanden.
Entgegen der Ansicht der Agrargemeinschaft könne auch aus dem Erkenntnis VfSlg 9336/1982 nicht abgeleitet werden, dass auf Grund von Maßnahmen in Vollziehung der kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847 kein Gemeindegut habe entstehen können. Vielmehr habe der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der damals zitierten Stellungnahme der Salzburger Landesregierung ausgeführt, dass die angesprochene Erscheinung des Eigentums einer Mehrheit von Berechtigten aus Servitutenablösungsmaßnahmen von seinen Überlegungen zum Gemeindegut nicht betroffen sei. Im vorliegenden Fall sei aber eben gerade nicht Eigentum einer Mehrheit von Berechtigten, sondern Gemeindegut im Eigentum der politischen Gemeinde entstanden. Bei ihrer Argumentation, wonach nur die Rechtsvorgänger der heutigen Agrargemeinschaftsmitglieder im ärarischen Wald holzbezugsberechtigt gewesen seien, sodass auch nur diese aus dem Vergleichsabschluss Rechte ableiten könnten, übersehe die Agrargemeinschaft, dass nach der kaiserlichen Entschließung nicht nur Holzbezugsrechte, sondern auch Gnadenholzbezüge abgelöst werden sollten. Wenn die Agrargemeinschaft darauf hinweise, sie sei deshalb seit jeher Eigentümerin des Gebietes, weil die politische Gemeinde im Regulierungsverfahren für Holzbezüge aus dem K-Wald Stockgeld in Höhe des normalen Kaufpreises habe bezahlen müssen, sei sie darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg 9336/1982 und 18.446/2008 davon ausgegangen sei, dass bei Gemeindegut auch Fälle vorstellbar seien, wo bei der normalen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeinschaftsgebietes für die politische Gemeinde nichts übrig bleibe, da die land- und forstwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten zur Gänze den Nutzungsberechtigten zustünden. Die Bezahlung eines Stockgeldes in Höhe des normalen Kaufpreises für Holz sei bei einer derartigen Fallkonstellation ohne Weiteres erklärbar.Entgegen der Ansicht der Agrargemeinschaft könne auch aus dem Erkenntnis VfSlg 9336 aus 1982, nicht abgeleitet werden, dass auf Grund von Maßnahmen in Vollziehung der kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847 kein Gemeindegut habe entstehen können. Vielmehr habe der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der damals zitierten Stellungnahme der Salzburger Landesregierung ausgeführt, dass die angesprochene Erscheinung des Eigentums einer Mehrheit von Berechtigten aus Servitutenablösungsmaßnahmen von seinen Überlegungen zum Gemeindegut nicht betroffen sei. Im vorliegenden Fall sei aber eben gerade nicht Eigentum einer Mehrheit von Berechtigten, sondern Gemeindegut im Eigentum der politischen Gemeinde entstanden. Bei ihrer Argumentation, wonach nur die Rechtsvorgänger der heutigen Agrargemeinschaftsmitglieder im ärarischen Wald holzbezugsberechtigt gewesen seien, sodass auch nur diese aus dem Vergleichsabschluss Rechte ableiten könnten, übersehe die Agrargemeinschaft, dass nach der kaiserlichen Entschließung nicht nur Holzbezugsrechte, sondern auch Gnadenholzbezüge abgelöst werden sollten. Wenn die Agrargemeinschaft darauf hinweise, sie sei deshalb seit jeher Eigentümerin des Gebietes, weil die politische Gemeinde im Regulierungsverfahren für Holzbezüge aus dem K-Wald Stockgeld in Höhe des normalen Kaufpreises habe bezahlen müssen, sei sie darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg 9336 aus 1982, und 18.446 aus 2008, davon ausgegangen sei, dass bei Gemeindegut auch Fälle vorstellbar seien, wo bei der normalen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeinschaftsgebietes für die politische Gemeinde nichts übrig bleibe, da die land- und forstwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten zur Gänze den Nutzungsberechtigten zustünden. Die Bezahlung eines Stockgeldes in Höhe des normalen Kaufpreises für Holz sei bei einer derartigen Fallkonstellation ohne Weiteres erklärbar.
Insoweit mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 30. August 1968 Eigentum am Gemeindegut für die Agrargemeinschaft festgestellt und verbüchert worden sei, sei im Sinne des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses vom 11. Juni 2008 Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen worden, ohne dass dadurch die Eigenschaft von Gemeindegut untergegangen sei.
Nach Ausführungen dazu, dass § 73 lit. d TFLG 1996 die in verfahrensrechtlicher Hinsicht zutreffende Rechtsgrundlage für den genannten Feststellungsbescheid sei, hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass das Gemeinschaftsgebiet vor der erfolgten Regulierung unzweifelhaft im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sei und diese auch sehr wesentlich Anteil an der Verwaltung der gemeinschaftlichen Grundstücke genommen habe, und zwar aus dem Titel ihres Eigentums. Es erübrige sich grundsätzlich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, das rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Eigentumsübertragung betreffe. In Bezug auf die mit dem Rechtsmittel der Agrargemeinschaft beantragten Feststellungen vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass der Gegenstand eines Berufungsverfahrens durch den Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung bestimmt werde und dass ihr aus diesem Grund diesbezüglich keine Zuständigkeit zum Abspruch darüber zukomme.Nach Ausführungen dazu, dass Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 die in verfahrensrechtlicher Hinsicht zutreffende Rechtsgrundlage für den genannten Feststellungsbescheid sei, hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass das Gemeinschaftsgebiet vor der erfolgten Regulierung unzweifelhaft im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sei und diese auch sehr wesentlich Anteil an der Verwaltung der gemeinschaftlichen Grundstücke genommen habe, und zwar aus dem Titel ihres Eigentums. Es erübrige sich grundsätzlich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, das rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Eigentumsübertragung betreffe. In Bezug auf die mit dem Rechtsmittel der Agrargemeinschaft beantragten Feststellungen vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass der Gegenstand eines Berufungsverfahrens durch den Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung bestimmt werde und dass ihr aus diesem Grund diesbezüglich keine Zuständigkeit zum Abspruch darüber zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Agrargemeinschaft erachtet sich in ihrem "Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" verletzt; zusätzlich werde sie in ihrem "Recht auf Negativfeststellung des Gemeindegutregals" gemäß TFLG-Novelle 2010 und in ihrem Recht auf "Negativfeststellung von Gemeindegut" nach § 32 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 verletzt. 1. Die Agrargemeinschaft erachtet sich in ihrem "Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" verletzt; zusätzlich werde sie in ihrem "Recht auf Negativfeststellung des Gemeindegutregals" gemäß TFLG-Novelle 2010 und in ihrem Recht auf "Negativfeststellung von Gemeindegut" nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 verletzt.
Dazu meint die mitbeteiligte Gemeinde in ihrer Gegenschrift, diese Beschwerdepunkte fänden im Gesetz keine Deckung und ließen sich auch aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ableiten. Solche Rechte seien daher nicht Sache des Berufungsverfahrens gewesen. Diese Mängel der Beschwerde seien aber einer Verbesserung nicht zugänglich, weshalb sie (schon aus diesem Grund) abzuweisen gewesen wäre.
Mit diesem Vorbringen verkennt die mitbeteiligte Gemeinde, dass bei einer Feststellung, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 idgF vorliegt, vor dem Hintergrund des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 idgF auch der Restitutionsanspruch der politischen Gemeinde feststeht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid (auch) über den Restitutionsanspruch der Gemeinde abgesprochen wurde.Mit diesem Vorbringen verkennt die mitbeteiligte Gemeinde, dass bei einer Feststellung, wonach Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 idgF vorliegt, vor dem Hintergrund des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 idgF auch der Restitutionsanspruch der politischen Gemeinde feststeht vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid (auch) über den Restitutionsanspruch der Gemeinde abgesprochen wurde.
Daraus folgt, dass die von der Agrargemeinschaft gewählte Bezeichnung des Beschwerdepunktes im Rahmen des § 28 VwGG ihre Deckung findet.Daraus folgt, dass die von der Agrargemeinschaft gewählte Bezeichnung des Beschwerdepunktes im Rahmen des Paragraph 28, VwGG ihre Deckung findet.
2. Die Agrargemeinschaft macht unter anderem die Verfassungswidrigkeit der TFLG-Novelle 2010 geltend (Seite 29f der Beschwerde) und stellt den Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens, dies allerdings "nur für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht sei, dass die verfassungswidrigen Bestimmungen der TFLG-Novelle 2010 zur Anwendung zu bringen seien."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Ausspruch nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 getroffen. Die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches ist Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; daher ist im vorliegenden Fall die genannte Bestimmung des TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 präjudiziell.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Ausspruch nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 getroffen. Die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches ist Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; daher ist im vorliegenden Fall die genannte Bestimmung des TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 präjudiziell.
Angesichts dessen, dass der Verfassungsgerichtshof in der Zwischenzeit mit Erkenntnissen vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, und vom 28. Februar 2011, B 1645/10-9, die Verfassungskonformität der § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, § 33 Abs. 5, § 35 Abs. 7 und § 36 Abs. 2, 6, 7 und 8 TFLG 1996 in der Fassung der genannten Novelle unter mehreren Gesichtspunkten geprüft und bejaht hat, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu stellen.Angesichts dessen, dass der Verfassungsgerichtshof in der Zwischenzeit mit Erkenntnissen vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, und vom 28. Februar 2011, B 1645/10-9, die Verfassungskonformität der Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz 7 und Paragraph 36, Absatz 2, 6, 7 und 8 TFLG 1996 in der Fassung der genannten Novelle unter mehreren Gesichtspunkten geprüft und bejaht hat, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu stellen.
3. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass keine Hauptteilung stattgefunden hat und dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0092, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ist weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. cWie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0092, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c
Z 2 TFLG 1996.Ziffer 2, TFLG 1996.
4. Mit Bescheid der AB vom 26. März 1965 wurde im vorliegenden Fall das Regulierungsverfahren eingeleitet. 4. Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 26. März 1965 wurde im vorliegenden Fall das Regulierungsverfahren eingeleitet.
Mit Bescheid der AB vom 10. März 1966 (Liste des Parteien) wurde spruchgemäß festgestellt, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1952 darstelle.Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 10. März 1966 (Liste des Parteien) wurde spruchgemäß festgestellt, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 darstelle.
Mit Bescheid der AB vom 12. Dezember 1967 wurde festgestellt, dass die EZ 702 im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe. Aus der Begründung dieses Bescheides geht unter anderem hervor, dass aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen aller Verfahrensparteien feststehe, dass es sich beim Gemeinschaftsbesitz um ein agrargemeinschaftliches Grundstück handle, das der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten eigentümlich zustehe, wenn auch die Gemeinde als Eigentümerin im Grundbuch aufscheine.Mit Bescheid der Ausschussbericht vom 12. Dezember 1967 wurde festgestellt, dass die EZ 702 im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe. Aus der Begründung dieses Bescheides geht unter anderem hervor, dass aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen aller Verfahrensparteien feststehe, dass es sich beim Gemeinschaftsbesitz um ein agrargemeinschaftliches Grundstück handle, das der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten eigentümlich zustehe, wenn auch die Gemeinde als Eigentümerin im Grundbuch aufscheine.
Der Regulierungsplan vom 30. August 1968 wiederholt diese Feststellungen gemäß § 38 Abs. 1 TFLG 1952, wonach das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des § 36 Abs. 1 lit. b leg. cit. darstellt und im Eigentum der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft steht. Ein Gemeindeanteil an den Nutzungsrechten wurde damals nicht festgelegt.Der Regulierungsplan vom 30. August 1968 wiederholt diese Feststellungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TFLG 1952, wonach das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, leg. cit. darstellt und im Eigentum der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft steht. Ein Gemeindeanteil an den Nutzungsrechten wurde damals nicht festgelegt.
Die Feststellung, wonach Grundstücke in der Qualifikation des § 36 Abs. 1 lit. b TFLG 1952 vorlägen, wurde bereits mit Bescheid der AB vom 10. März 1966 (Liste der Parteien), die Feststellung, dass die EZ. 702 im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe, wurde bereits mit Bescheid der AB vom 12. Dezember 1967 getroffen. Der Regulierungsbescheid wiederholte diese bereits rechtskräftig erfolgten Feststellungen.Die Feststellung, wonach Grundstücke in der Qualifikation des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, TFLG 1952 vorlägen, wurde bereits mit Bescheid der Ausschussbericht vom 10. März 1966 (Liste der Parteien), die Feststellung, dass die EZ. 702 im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe, wurde bereits mit Bescheid der Ausschussbericht vom 12. Dezember 1967 getroffen. Der Regulierungsbescheid wiederholte diese bereits rechtskräftig erfolgten Feststellungen.
§ 36 Abs. 1 und 2 TFLG 1952 (in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr. 33/1969) hatte folgenden (auszugsweisen) Wortlaut: Paragraph 36, Absatz eins und 2 TFLG 1952 (in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1969,) hatte folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:
"§ 36. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind solche,
a) an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
b) welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070039.X00Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012