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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Berufung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft gegen die Aufhebung verschiedener Beschlüsse durch die Agrarbehörde erster Instanz mangels Beiziehung eines Gemeindevertreters; keine verfassungswidrige Bevorzugung der Gemeinde als Mitglied der Agrargemeinschaft durch Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes betreffend die Organe der Agrargemeinschaften und die Einräumung bestimmter Rechte der Gemeinde bei Entscheidungen über den SubstanzwertSpruch
I. Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, zurückgewiesen.
II. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ist durch den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.römisch zwei. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ist durch den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Agrargemeinschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
III. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Gemeinde zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Gemeinde zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft fasste in den Ausschusssitzungen am 9. April 2010 und 17. Mai 2010 verschiedene Beschlüsse, ohne dem Ausschuss gemäß §35 Abs7 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 einen Vertreter der mitbeteiligten Gemeinde beizuziehen. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft fasste in den Ausschusssitzungen am 9. April 2010 und 17. Mai 2010 verschiedene Beschlüsse, ohne dem Ausschuss gemäß §35 Abs7 TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, einen Vertreter der mitbeteiligten Gemeinde beizuziehen.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2010, AgrB-R741/462-2010, behob das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz über Antrag der mitbeteiligten Gemeinde die am 9. April 2010 zu den TOP 1 Mit Bescheid vom 8. Juli 2010, AgrB-R741/462-2010, behob das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz über Antrag der mitbeteiligten Gemeinde die am 9. April 2010 zu den TOP 1
(Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2009), TOP 2
(Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag 2010), TOP 3 (Beschlussfassung über die Bestellung von Literatur) und TOP 5 (Beschlussfassung über eine Verpachtung) gefassten Beschlüsse sowie die am 17. Mai 2010 zu den TOP 1 (Beschlussfassung über einen Grundverkauf), TOP 3 (Beschlussfassung über einen Wegbau) und TOP 4 (Beschlussfassung über einen Wegbau) gefassten Beschlüsse.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Agrargemeinschaft Berufung an die belangte Behörde, die darüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden hat:
"Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Bescheid vom 08.07.2010 im Umfang der Aufhebung der beiden Beschlussfassungen des Ausschusses der Agrargemeinschaft […] vom 17.05.2010 zu den Tagesordnungspunkten
behoben und das Antragsbegehren der Gemeinde […] in diesem Umfang als unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Agrargemeinschaft, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums, ferner des Rechts auf ein faires Verfahren sowie des Rechts auf Selbstverwaltung, sowie schließlich die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid "seinem gesamten Umfang nach" aufzuheben.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde erstatteten eine Gegenschrift bzw. eine Äußerung und beantragen die Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde.
II.römisch zwei.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl. 74/1996 idF LGBl. 7/2010, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, lauten wie folgt:
"§33
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
a) - b) […]
c) Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
d) […]
§34
Agrargemeinschaften
§35
Organe der Agrargemeinschaften
§36
Satzungen
a) Name, Sitz und Zweck der Agrargemeinschaft, bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des §33 Abs2 litc Z. 2 auf Gemeindegut bestehen, einschließlich der Bezeichnung 'Gemeindegutsagrargemeinschaft'; a) Name, Sitz und Zweck der Agrargemeinschaft, bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des §33 Abs2 litc Ziffer 2, auf Gemeindegut bestehen, einschließlich der Bezeichnung 'Gemeindegutsagrargemeinschaft';
b) - g) […]
§37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
a) die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
[…]
§40
Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Ausübung und Erlöschen von Teilwaldrechten
a) ein Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorliegt,
b) eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt,
c) bei einer Veräußerung oder dauernden Belastung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinn des §33 Abs2 litc Z. 2 die substanzberechtigte Gemeinde zustimmt und c) bei einer Veräußerung oder dauernden Belastung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinn des §33 Abs2 litc Ziffer 2, die substanzberechtigte Gemeinde zustimmt und
d) bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des §33 Abs2 litd der Teilwaldberechtigte zustimmt.
III.römisch drei.
1. Prozessvoraussetzungen
Mit dem ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides (Aufhebung von Beschlüssen des Ausschusses der Agrargemeinschaft) wurde der Berufung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft teilweise (in diesem Umfang aber dem Berufungsantrag entsprechend) Folge gegeben. Da die Rechtsposition der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft in diesem Punkt nicht zu deren Nachteil verändert wurde, mangelt es ihr insoweit an der formellen Beschwer (vgl. etwa VfSlg. 13.433/1993 mwN). Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Mit dem ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides (Aufhebung von Beschlüssen des Ausschusses der Agrargemeinschaft) wurde der Berufung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft teilweise (in diesem Umfang aber dem Berufungsantrag entsprechend) Folge gegeben. Da die Rechtsposition der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft in diesem Punkt nicht zu deren Nachteil verändert wurde, mangelt es ihr insoweit an der formellen Beschwer vergleiche etwa VfSlg. 13.433/1993 mwN). Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit die Beschwerde gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, ist sie zulässig.
2. In der Sache
2.1. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft behauptet zunächst, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz deswegen verletzt zu sein, weil die belangte Behörde die Bestimmung des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 lediglich unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 und "ohne jegliches bzw. jedenfalls ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren" auf sie angewendet und dadurch Willkür geübt habe. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft sei keine Agrargemeinschaft im Sinne des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010, weil die mitbeteiligte Gemeinde aufgrund einer der Regulierung vorangehenden (im Jahr 1962 getroffenen) privatrechtlichen Vereinbarung über Gemeindegut verfügt und der Regulierungsplan diese Vereinbarung lediglich nachvollzogen habe, sodass mangels Verfassungswidrigkeit der Eigentumsübertragung kein atypisches Gemeindegut vorliege. Das Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 habe diese privatrechtliche Vereinbarung offensichtlich nicht berücksichtigt und beruhe daher auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt, sodass auch eine Bindung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes nicht bestehe. Weil daher nicht rechtskräftig feststehe, dass es sich bei der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft um eine solche im Sinne des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 handle, seien die Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 über die Gemeindegutsagrargemeinschaft auf die beschwerdeführende Agrargemeinschaft auch nicht anzuwenden. 2.1. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft behauptet zunächst, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz deswegen verletzt zu sein, weil die belangte Behörde die Bestimmung des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, lediglich unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 und "ohne jegliches bzw. jedenfalls ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren" auf sie angewendet und dadurch Willkür geübt habe. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft sei keine Agrargemeinschaft im Sinne des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, weil die mitbeteiligte Gemeinde aufgrund einer der Regulierung vorangehenden (im Jahr 1962 getroffenen) privatrechtlichen Vereinbarung über Gemeindegut verfügt und der Regulierungsplan diese Vereinbarung lediglich nachvollzogen habe, sodass mangels Verfassungswidrigkeit der Eigentumsübertragung kein atypisches Gemeindegut vorliege. Das Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 habe diese privatrechtliche Vereinbarung offensichtlich nicht berücksichtigt und beruhe daher auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt, sodass auch eine Bindung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes nicht bestehe. Weil daher nicht rechtskräftig feststehe, dass es sich bei der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft um eine solche im Sinne des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, handle, seien die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, über die Gemeindegutsagrargemeinschaft auf die beschwerdeführende Agrargemeinschaft auch nicht anzuwenden.
2.1.1. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
2.1.2. Die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft, die Anwendung der Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 über die "Gemeindegutsagrargemeinschaft" setze die bescheidförmige Feststellung des Vorliegens atypischen Gemeindegutes voraus, trifft nicht zu: Das Gesetz sieht eine bescheidförmige Feststellung, ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück - hier eines gemäß §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 - ist, nur für den Zweifelsfall vor (vgl. §33 Abs6 Satz 1 TFLG 1996). Die Anwendbarkeit der Regelungen über die "Gemeindegutsagrargemeinschaft" hängt aber allein vom Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen ab. Ein Feststellungsbescheid nach §33 Abs6 Satz 1 TFLG 1996 hätte nicht konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung. 2.1.2. Die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft, die Anwendung der Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, über die "Gemeindegutsagrargemeinschaft" setze die bescheidförmige Feststellung des Vorliegens atypischen Gemeindegutes voraus, trifft nicht zu: Das Gesetz sieht eine bescheidförmige Feststellung, ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück - hier eines gemäß §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, - ist, nur für den Zweifelsfall vor vergleiche §33 Abs6 Satz 1 TFLG 1996). Die Anwendbarkeit der Regelungen über die "Gemeindegutsagrargemeinschaft" hängt aber allein vom Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen ab. Ein Feststellungsbescheid nach §33 Abs6 Satz 1 TFLG 1996 hätte nicht konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung.
2.1.3. Abgesehen davon hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 bereits ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Agrargemeinschaft aus atypischem Gemeindegut hervorgegangen ist. Dieser Ausspruch war Geg