TE Vfgh Erkenntnis 2011/2/28 B1645/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2011
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art12 Abs1 Z3
B-VG Art120a, Art120c
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Tir FlVLG 1996 §33 Abs2 litc, Abs5, Abs6, §34 Abs1, §35 Abs7, §36 Abs2, §37 Abs6, Abs7, Abs8
VfGG §87 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 87 heute
  2. VfGG § 87 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 87 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 87 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 87 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Berufung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft gegen die Aufhebung verschiedener Beschlüsse durch die Agrarbehörde erster Instanz mangels Beiziehung eines Gemeindevertreters; keine verfassungswidrige Bevorzugung der Gemeinde als Mitglied der Agrargemeinschaft durch Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes betreffend die Organe der Agrargemeinschaften und die Einräumung bestimmter Rechte der Gemeinde bei Entscheidungen über den Substanzwert

Spruch

I. Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, zurückgewiesen.

II. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ist durch den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.römisch zwei. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ist durch den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Agrargemeinschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

III. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Gemeinde zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Gemeinde zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft fasste in den Ausschusssitzungen am 9. April 2010 und 17. Mai 2010 verschiedene Beschlüsse, ohne dem Ausschuss gemäß §35 Abs7 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 einen Vertreter der mitbeteiligten Gemeinde beizuziehen. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft fasste in den Ausschusssitzungen am 9. April 2010 und 17. Mai 2010 verschiedene Beschlüsse, ohne dem Ausschuss gemäß §35 Abs7 TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, einen Vertreter der mitbeteiligten Gemeinde beizuziehen.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2010, AgrB-R741/462-2010, behob das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz über Antrag der mitbeteiligten Gemeinde die am 9. April 2010 zu den TOP 1 Mit Bescheid vom 8. Juli 2010, AgrB-R741/462-2010, behob das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz über Antrag der mitbeteiligten Gemeinde die am 9. April 2010 zu den TOP 1

(Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2009), TOP 2

(Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag 2010), TOP 3 (Beschlussfassung über die Bestellung von Literatur) und TOP 5 (Beschlussfassung über eine Verpachtung) gefassten Beschlüsse sowie die am 17. Mai 2010 zu den TOP 1 (Beschlussfassung über einen Grundverkauf), TOP 3 (Beschlussfassung über einen Wegbau) und TOP 4 (Beschlussfassung über einen Wegbau) gefassten Beschlüsse.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Agrargemeinschaft Berufung an die belangte Behörde, die darüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden hat:

"Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Bescheid vom 08.07.2010 im Umfang der Aufhebung der beiden Beschlussfassungen des Ausschusses der Agrargemeinschaft […] vom 17.05.2010 zu den Tagesordnungspunkten

  1. 3)Ziffer 3
    (Wegbau 'Hocheben') und
  2. 4)Ziffer 4
    (Wegbau 'Krinne bis Koppeneck')

behoben und das Antragsbegehren der Gemeinde […] in diesem Umfang als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der Agrargemeinschaft, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums, ferner des Rechts auf ein faires Verfahren sowie des Rechts auf Selbstverwaltung, sowie schließlich die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid "seinem gesamten Umfang nach" aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde erstatteten eine Gegenschrift bzw. eine Äußerung und beantragen die Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde.

II.römisch zwei.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl. 74/1996 idF LGBl. 7/2010, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, lauten wie folgt:

"§33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

  1. (1)Absatz eins,Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

  1. (2)Absatz 2,Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) - b) […]

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

d) […]

  1. (3)Absatz 3,- (4) […]

  1. (5)Absatz 5,Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs2 litc Z. 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs2 litc Ziffer 2, festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.

  1. (6)Absatz 6,Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

  1. (7)Absatz 7,[…]

§34

Agrargemeinschaften

  1. (1)Absatz eins,Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach §33 Abs2 litc einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.

  1. (2)Absatz 2,[…]

  1. (3)Absatz 3,Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

  1. (4)Absatz 4,[…]

§35

Organe der Agrargemeinschaften

  1. (1)Absatz eins,- (6) […]

  1. (7)Absatz 7,Bei Agrargemeinschaften nach §33 Abs2 litc ist dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen. In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§33 Abs5) betreffen, kann ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Die Gemeinde kann in derartigen Angelegenheiten den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen und, falls diese nicht befolgt werden, die Agrarbehörde anrufen; diesfalls ist §37 Abs1 litb mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Agrarbehörde die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes im Interesse der Gemeinde zu beurteilen hat.

  1. (8)Absatz 8,Dem Obmann obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. Jedenfalls hat der Obmann bei Agrargemeinschaften nach §33 Abs2 litc diese Organe auf Verlangen der substanzberechtigten Gemeinde binnen einem Monat einzuberufen. […]

  1. (9)Absatz 9,- (10) […]

§36

Satzungen

  1. (1)Absatz eins,Die Satzungen der Agrargemeinschaften (§34 Abs2) haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

a) Name, Sitz und Zweck der Agrargemeinschaft, bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des §33 Abs2 litc Z. 2 auf Gemeindegut bestehen, einschließlich der Bezeichnung 'Gemeindegutsagrargemeinschaft'; a) Name, Sitz und Zweck der Agrargemeinschaft, bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des §33 Abs2 litc Ziffer 2, auf Gemeindegut bestehen, einschließlich der Bezeichnung 'Gemeindegutsagrargemeinschaft';

b) - g) […]

  1. (2)Absatz 2,Agrargemeinschaften, die im Sinn des §33 Abs2 litc Z. 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.Agrargemeinschaften, die im Sinn des §33 Abs2 litc Ziffer 2, auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis römisch eins) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis römisch zwei) zu führen. In die die Rechnungskreise römisch eins und römisch zwei betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.

  1. (3)Absatz 3,[…]

§37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

  1. (1)Absatz eins,Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a) die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

  1. (2)Absatz 2,- (5) […]

  1. (6)Absatz 6,Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach §33 Abs2 litc der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

  1. (7)Absatz 7,Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach §33 Abs2 litc in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

  1. (8)Absatz 8,In Verfahren nach den Abs3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach §33 Abs2 litc ist auch die Gemeinde Partei.

[…]

§40

Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Ausübung und Erlöschen von Teilwaldrechten

  1. (1)Absatz eins,Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Gemeindegut im Sinn des §32 Abs2 litc Z. 2 und nicht um Teilwälder handelt.Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Gemeindegut im Sinn des §32 Abs2 litc Ziffer 2 und nicht um Teilwälder handelt.

  1. (2)Absatz 2,Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

a) ein Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorliegt,

b) eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt,

c) bei einer Veräußerung oder dauernden Belastung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinn des §33 Abs2 litc Z. 2 die substanzberechtigte Gemeinde zustimmt und c) bei einer Veräußerung oder dauernden Belastung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinn des §33 Abs2 litc Ziffer 2, die substanzberechtigte Gemeinde zustimmt und

d) bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des §33 Abs2 litd der Teilwaldberechtigte zustimmt.

  1. (3)Absatz 3,Bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des §33 Abs2 litc Z. 2 auf Gemeindegut bestehen, sind jene Grundstücke des Regulierungsgebietes, die für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder Anlagen, an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, benötigt werden, der Gemeinde gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen von der Agrargemeinschaft in das bücherliche Eigentum zu übertragen. Die Gemeinde hat der Agrargemeinschaft die geplante Inanspruchnahme nachweislich anzuzeigen. Das zuständige Organ der Agrargemeinschaft hat binnen einem Monat nach dieser Anzeige den für die Übertragung des bücherlichen Eigentums erforderlichen Beschluss zu fassen. Fasst das zuständige Organ der Agrargemeinschaft diesen Beschluss nicht fristgerecht, so hat die Agrarbehörde, wenn es sich um Vorhaben oder Anlagen im Sinn des ersten Satzes handelt, der Gemeinde auf Antrag die beanspruchten Grundstücke durch Bescheid gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte in das bücherliche Eigentum zu übertragen.Bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des §33 Abs2 litc Ziffer 2, auf Gemeindegut bestehen, sind jene Grundstücke des Regulierungsgebietes, die für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder Anlagen, an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, benötigt werden, der Gemeinde gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen von der Agrargemeinschaft in das bücherliche Eigentum zu übertragen. Die Gemeinde hat der Agrargemeinschaft die geplante Inanspruchnahme nachweislich anzuzeigen. Das zuständige Organ der Agrargemeinschaft hat binnen einem Monat nach dieser Anzeige den für die Übertragung des bücherlichen Eigentums erforderlichen Beschluss zu fassen. Fasst das zuständige Organ der Agrargemeinschaft diesen Beschluss nicht fristgerecht, so hat die Agrarbehörde, wenn es sich um Vorhaben oder Anlagen im Sinn des ersten Satzes handelt, der Gemeinde auf Antrag die beanspruchten Grundstücke durch Bescheid gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte in das bücherliche Eigentum zu übertragen.

  1. (4)Absatz 4,- (7) […]"

III.römisch drei.

1. Prozessvoraussetzungen

Mit dem ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides (Aufhebung von Beschlüssen des Ausschusses der Agrargemeinschaft) wurde der Berufung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft teilweise (in diesem Umfang aber dem Berufungsantrag entsprechend) Folge gegeben. Da die Rechtsposition der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft in diesem Punkt nicht zu deren Nachteil verändert wurde, mangelt es ihr insoweit an der formellen Beschwer (vgl. etwa VfSlg. 13.433/1993 mwN). Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Mit dem ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides (Aufhebung von Beschlüssen des Ausschusses der Agrargemeinschaft) wurde der Berufung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft teilweise (in diesem Umfang aber dem Berufungsantrag entsprechend) Folge gegeben. Da die Rechtsposition der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft in diesem Punkt nicht zu deren Nachteil verändert wurde, mangelt es ihr insoweit an der formellen Beschwer vergleiche etwa VfSlg. 13.433/1993 mwN). Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen.

Soweit die Beschwerde gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, ist sie zulässig.

2. In der Sache

2.1. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft behauptet zunächst, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz deswegen verletzt zu sein, weil die belangte Behörde die Bestimmung des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 lediglich unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 und "ohne jegliches bzw. jedenfalls ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren" auf sie angewendet und dadurch Willkür geübt habe. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft sei keine Agrargemeinschaft im Sinne des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010, weil die mitbeteiligte Gemeinde aufgrund einer der Regulierung vorangehenden (im Jahr 1962 getroffenen) privatrechtlichen Vereinbarung über Gemeindegut verfügt und der Regulierungsplan diese Vereinbarung lediglich nachvollzogen habe, sodass mangels Verfassungswidrigkeit der Eigentumsübertragung kein atypisches Gemeindegut vorliege. Das Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 habe diese privatrechtliche Vereinbarung offensichtlich nicht berücksichtigt und beruhe daher auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt, sodass auch eine Bindung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes nicht bestehe. Weil daher nicht rechtskräftig feststehe, dass es sich bei der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft um eine solche im Sinne des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 handle, seien die Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 über die Gemeindegutsagrargemeinschaft auf die beschwerdeführende Agrargemeinschaft auch nicht anzuwenden. 2.1. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft behauptet zunächst, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz deswegen verletzt zu sein, weil die belangte Behörde die Bestimmung des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, lediglich unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 und "ohne jegliches bzw. jedenfalls ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren" auf sie angewendet und dadurch Willkür geübt habe. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft sei keine Agrargemeinschaft im Sinne des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, weil die mitbeteiligte Gemeinde aufgrund einer der Regulierung vorangehenden (im Jahr 1962 getroffenen) privatrechtlichen Vereinbarung über Gemeindegut verfügt und der Regulierungsplan diese Vereinbarung lediglich nachvollzogen habe, sodass mangels Verfassungswidrigkeit der Eigentumsübertragung kein atypisches Gemeindegut vorliege. Das Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 habe diese privatrechtliche Vereinbarung offensichtlich nicht berücksichtigt und beruhe daher auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt, sodass auch eine Bindung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes nicht bestehe. Weil daher nicht rechtskräftig feststehe, dass es sich bei der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft um eine solche im Sinne des §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, handle, seien die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, über die Gemeindegutsagrargemeinschaft auf die beschwerdeführende Agrargemeinschaft auch nicht anzuwenden.

2.1.1. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.1.2. Die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft, die Anwendung der Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 über die "Gemeindegutsagrargemeinschaft" setze die bescheidförmige Feststellung des Vorliegens atypischen Gemeindegutes voraus, trifft nicht zu: Das Gesetz sieht eine bescheidförmige Feststellung, ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück - hier eines gemäß §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 - ist, nur für den Zweifelsfall vor (vgl. §33 Abs6 Satz 1 TFLG 1996). Die Anwendbarkeit der Regelungen über die "Gemeindegutsagrargemeinschaft" hängt aber allein vom Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen ab. Ein Feststellungsbescheid nach §33 Abs6 Satz 1 TFLG 1996 hätte nicht konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung. 2.1.2. Die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft, die Anwendung der Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, über die "Gemeindegutsagrargemeinschaft" setze die bescheidförmige Feststellung des Vorliegens atypischen Gemeindegutes voraus, trifft nicht zu: Das Gesetz sieht eine bescheidförmige Feststellung, ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück - hier eines gemäß §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, - ist, nur für den Zweifelsfall vor vergleiche §33 Abs6 Satz 1 TFLG 1996). Die Anwendbarkeit der Regelungen über die "Gemeindegutsagrargemeinschaft" hängt aber allein vom Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen ab. Ein Feststellungsbescheid nach §33 Abs6 Satz 1 TFLG 1996 hätte nicht konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung.

2.1.3. Abgesehen davon hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 bereits ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Agrargemeinschaft aus atypischem Gemeindegut hervorgegangen ist. Dieser Ausspruch war Geg

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten