Index
L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
WWSGG §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des M G in E, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Hans-Wiegele-Straße 3/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 7. August 2009, Zl. -11-WWLG-11/6-2009, betreffend Neuregulierung (mitbeteiligte Partei: Stift St. P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist auf Grundlage eines vor der K.K. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landes-Commission für Kärnten Nr. 376 vom 15. Juli 1859 abgeschlossenen Vergleiches zur Ausübung von Weiderechten gegenüber der mitbeteiligten Partei auf der in ihrem Eigentum stehenden L-Alpe am B (B-Alpe) berechtigt.
Im Servitutsvergleich (Regulierungsurkunde) ist unter Punkt 2. Folgendes geregelt:
"2. Da nach dem Ausspruche der Kunstverständigen diese Dienstbarkeit der Ablösung nicht zu unterziehen ist, so wird dem U
G von Seite des Stiftes St. P das Recht eingeräumt, für immerwährende Zeiten von jetzt an alljährlich zwei Ochsen und zwei Stück Jungvieh (Kälber oder Tärzen), somit zusammen vier Stück Rindvieh, gegen Zahlung von einem Gulden per Stück, somit per vier Gulden, in die obgenannte B-Alpe innerhalb der Zeit von 15. Juni bis 8. September jeden Jahres, das ist die gewöhnliche Weidezeit, aufzutreiben. Außer der Zahlung von 1 fl. CMZ oder 1 fl. 5 X Österr. Wg. für jedes Stück treffen den U G keine weiteren Beträge für Halterlohn, Einzäunung, Weg- und Brückenherstellung usw., sondern die gesamten Alpen-Erhaltungskosten, die Steuern und den Lohn des Hirten hat das Stift allein zu tragen. Der Auftrieb hat zugleich mit dem Viehe des Stiftes am Beginne der Weidezeit zu geschehen."G von Seite des Stiftes St. P das Recht eingeräumt, für immerwährende Zeiten von jetzt an alljährlich zwei Ochsen und zwei Stück Jungvieh (Kälber oder Tärzen), somit zusammen vier Stück Rindvieh, gegen Zahlung von einem Gulden per Stück, somit per vier Gulden, in die obgenannte B-Alpe innerhalb der Zeit von 15. Juni bis 8. September jeden Jahres, das ist die gewöhnliche Weidezeit, aufzutreiben. Außer der Zahlung von 1 fl. CMZ oder 1 fl. 5 römisch zehn Österr. Wg. für jedes Stück treffen den U G keine weiteren Beträge für Halterlohn, Einzäunung, Weg- und Brückenherstellung usw., sondern die gesamten Alpen-Erhaltungskosten, die Steuern und den Lohn des Hirten hat das Stift allein zu tragen. Der Auftrieb hat zugleich mit dem Viehe des Stiftes am Beginne der Weidezeit zu geschehen."
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2009 an die Agrarbezirksbehörde K (in weiterer Folge: ABB) beantragte die mitbeteiligte Partei die Überprüfung bzw. die Festsetzung der Bewertung des Guldens Österreichischer Währung, bezogen auf den Stand Juni 2008. Es möge der für das Jahr 2008 gültige Weidezins festgestellt und auch festgestellt werden, dass jeweils der weitere Währungswert zur Anrechnung zu gelangen habe, der für Juni des jeweiligen Kalenderjahres festgelegt werde. Beigelegt wurde eine Indextabelle der Statistik Austria, der zufolge der Wert eines Guldens im Juni 1860 im Juni 2008 EUR 11,64 betragen habe.
Die ABB richtete mit Schreiben vom 12. Jänner 2009 eine Anfrage hinsichtlich des heutigen Geldwertes des im Vergleich vom 15. Juli 1859 genannten Betrages an das Kärntner Landesarchiv, welches die Indextabelle der Statistik Austria und die darin genannten Werte mit Schreiben vom 19. Jänner 2009 bestätigte. Weiters wurde unter Bezug auf Fachliteratur näher begründet die Ansicht vertreten, der damals vereinbarte Zins dürfte nur ein Symbolbetrag gewesen sein und nicht der vollen Höhe der damals üblichen Weidezinse entsprochen haben, zumal der damalige Weidezins in diesem Gebiet mit 2,75 bis 5 Gulden pro Stück Vieh angenommen worden sei.
Mit Bescheid vom 23. April 2009 stellte die ABB in Spruchpunkt 1 fest, dass der Weidezins für jedes Stück Vieh, das auf Grund des Servitutsvergleiches vom 15. Juli 1859 auf die B-Alm aufgetrieben worden war, im Jahr 2008 EUR 11,64, also insgesamt EUR 46,56 betragen habe. In Spruchpunkt 2 wurde das im Servitutsvergleich festgelegte Weiderecht wie folgt neu reguliert:
"In Absatz 2 wird die Wortfolge "1 fl. CMZ oder 1 fl. 5 X Österr. Wg." durch folgende Wortfolge ersetzt:"In Absatz 2 wird die Wortfolge "1 fl. CMZ oder 1 fl. 5 römisch zehn Österr. Wg." durch folgende Wortfolge ersetzt:
'EUR 11,64 wertbeständig'.
Dem Abs. 2 der Regulierungsurkunde wird folgender Text angefügt:Dem Absatz 2, der Regulierungsurkunde wird folgender Text angefügt:
'Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 (2005 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße (EUR 11,64) dient die für den Monat Juni 2008 errechnete Indexzahl (Juni 2008: 107,7). Die Vorschreibung des Weidezinses hat nach dem jeweils aktuellsten Monatswert zu erfolgen, der zum Zeitpunkt der Vorschreibung von der Statistik Austria veröffentlicht wurde."
Begründend führte die ABB unter Hinweis auf die §§ 10 und 43 des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetzes (K-WWLG) aus, dass der vorliegende Feststellungsbescheid ein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die mitbeteiligte Partei sei, da es keine (sinnvolle) Möglichkeit gäbe, den in der Regulierungsurkunde festgesetzten Weidezins auch tatsächlich durch einen wie auch immer gearteten Leistungsbescheid durchzusetzen. Der Regulierungsvergleich müsse wegen offensichtlicher Veraltetheit und der daraus folgenden angesprochenen Undurchsetzbarkeit zumindest in diesem Teil einer Neuregulierung unterzogen werden. Die im Spruch formulierte Wertsicherungsklausel solle eine jährliche Anpassung an das Preisniveau möglich machen. Eine Festlegung auf den Verbraucherpreisindex des Auftriebsmonats Juni sei jedoch nicht praktisch, da dieser frühestens am 15. Juli des Jahres festgesetzt werde. Es sei also für die Vorschreibung auf den zuletzt von der Statistik Austria veröffentlichten Monatswert zurückzugreifen.Begründend führte die ABB unter Hinweis auf die Paragraphen 10 und 43 des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetzes (K-WWLG) aus, dass der vorliegende Feststellungsbescheid ein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die mitbeteiligte Partei sei, da es keine (sinnvolle) Möglichkeit gäbe, den in der Regulierungsurkunde festgesetzten Weidezins auch tatsächlich durch einen wie auch immer gearteten Leistungsbescheid durchzusetzen. Der Regulierungsvergleich müsse wegen offensichtlicher Veraltetheit und der daraus folgenden angesprochenen Undurchsetzbarkeit zumindest in diesem Teil einer Neuregulierung unterzogen werden. Die im Spruch formulierte Wertsicherungsklausel solle eine jährliche Anpassung an das Preisniveau möglich machen. Eine Festlegung auf den Verbraucherpreisindex des Auftriebsmonats Juni sei jedoch nicht praktisch, da dieser frühestens am 15. Juli des Jahres festgesetzt werde. Es sei also für die Vorschreibung auf den zuletzt von der Statistik Austria veröffentlichten Monatswert zurückzugreifen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2009 Berufung und erklärte, dass der Index der Statistik Austria aus dem Jahr 1860 nicht herangezogen werden dürfe, da die Regulierungsurkunde aus dem Jahr 1859 stamme. Er sei bereit, wie in den vorangegangenen Jahren EUR 13,08 zu bezahlen, sofern die Bedeckung der Weide für sein Vieh gegeben sei, was leider nicht der Fall sei. Diesbezüglich werde sich der Beschwerdeführer noch gesondert an die ABB wenden.
Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2009 erklärte die mitbeteiligte Partei, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Jahren unterschiedliche Beträge gezahlt habe und nicht immer den von ihm genannten Betrag von EUR 13,08. Die mitbeteiligte Partei habe auf Wertsicherung Bedacht genommen, jedoch erst kürzlich Erkundigungen hinsichtlich der Berechnung der ordnungsgemäßen Bewertung eingeholt. Darüber hinaus lege der Vergleich vom 15. Juli 1859 fest, dass der Auftrieb mit 15. Juni des Jahres erfolge, somit das erste Mal am 15. Juni 1860. Eine Bezugnahme auf die Wertberechnungsbasis von 1860 sei somit korrekt. Es werde aber einer Heranziehung der Wertberechnungsbasis aus dem Zeitraum 1850 bis 1860 zugestimmt, da diese ohnehin der mitbeteiligten Partei höhere Beträge einbrächte.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 25. Juni 2009 erklärte der Beschwerdeführer, dass er zwar auch höhere Beträge als EUR 13,08 gezahlt habe, er jedoch für das Jahr 2009 nur diesen Betrag gezahlt habe, weil seines Erachtens die erhöhte Vorschreibung aufgrund des geringen Weidefutterbestandes für sein Vieh nicht gerechtfertigt sei. Es würden derzeit ca. 80 Großvieheinheiten (GVE) auf die Alm hinaufgetrieben, obwohl der Weidefutterbestand nur für 60 GVE reiche. Die mitbeteiligte Partei entgegnete, dass diese Zahl zu hoch gegriffen sei.
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2008, 2007/07/0055, nicht berücksichtigt habe, dass nicht nur die vier Stück Vieh des Beschwerdeführers, sondern auch noch anderes Zinsvieh die gegenständliche Alm bestieße.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. August 2009 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und nach Hinweis auf § 10 Abs. 2 sowie § 43 Abs. 3 K-WWLG hielt die belangte Behörde fest, dass der Regulierungsvergleich vom 15. Juli 1859 zumindest im Hinblick auf die darin enthaltene Leistungsverpflichtung als veraltet anzusehen sei, sodass es erforderlich gewesen sei, die damalige Währungsbezeichnung den heutigen Gegebenheiten anzupassen, einerseits hinsichtlich der Bezeichnung der Währung sowie andererseits hinsichtlich der Geldwertanpassung und der Wertsicherungsklausel. Die Umrechnung sei in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise erfolgt. Ebenso könne die wertbeständige Neuregulierung unter Einbeziehung einer Wertsicherungsklausel als notwendig und angemessen angesehen werden. Da die Berufung keine stichhaltigen Argumente gegen die erfolgte Neuregulierung enthalten habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und nach Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 43, Absatz 3, K-WWLG hielt die belangte Behörde fest, dass der Regulierungsvergleich vom 15. Juli 1859 zumindest im Hinblick auf die darin enthaltene Leistungsverpflichtung als veraltet anzusehen sei, sodass es erforderlich gewesen sei, die damalige Währungsbezeichnung den heutigen Gegebenheiten anzupassen, einerseits hinsichtlich der Bezeichnung der Währung sowie andererseits hinsichtlich der Geldwertanpassung und der Wertsicherungsklausel. Die Umrechnung sei in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise erfolgt. Ebenso könne die wertbeständige Neuregulierung unter Einbeziehung einer Wertsicherungsklausel als notwendig und angemessen angesehen werden. Da die Berufung keine stichhaltigen Argumente gegen die erfolgte Neuregulierung enthalten habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei deshalb in seinen Rechten verletzt, weil er im Jahr 2008 zu einer Zahlung von EUR 46,56 anstatt bisher EUR 13,08 an Weidezins verpflichtet worden sei. Die belangte Behörde habe sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach er bereit sei, weiterhin den bisherigen Betrag von EUR 13,08 zu zahlen, wenn die Bedeckung der Weide für sein Vieh gegeben sei, was jedoch nicht der Fall sei. Es liege aus dem vorangegangenen Verfahren ein Sachverständigengutachten vom 17. Oktober 2006 vor, aus dem abzuleiten sei, dass bei der vorliegenden Belegung durch 95 Rinder eine Überweidung der Alm vorliege. Die belangte Behörde hätte in rechtlicher Hinsicht auf diese Umstände Rücksicht nehmen müssen, um beurteilen zu können, ob tatsächlich die Anhebung des Weidezinses im Verhältnis zur erbrachten Gegenleistung gerechtfertigt sei. Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Einwandes hinsichtlich einer Überweidung der Alm hätte die Behörde von Amts wegen einen Sachverständigen beiziehen müssen, um den tatsächlichen Beweidungszustand auf der Alm zu ermitteln. Ein solches Gutachten hätte ergeben, dass eine ordnungsgemäße Versorgung der Rinder des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, da eine Überweidung stattfinde. Die Unterlassung der Beiziehung des Sachverständigen stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Zumindest hätte die belangte Behörde den unvertretenen Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer derartigen Antragstellung hinweisen bzw. ihn entsprechend rechtlich belehren müssen.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Mit diesem wurde durch Abweisung der Berufung der Spruch des Erstbescheides aufrechterhalten, der zwei Teile umfasst.
Mit Spruchpunkt I wurde eine Feststellung über die Höhe des Weidezinses für das Jahr 2008 getroffen, aber keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Begleichung dieses Weidezinses ausgesprochen.Mit Spruchpunkt römisch eins wurde eine Feststellung über die Höhe des Weidezinses für das Jahr 2008 getroffen, aber keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Begleichung dieses Weidezinses ausgesprochen.
Spruchpunkt II stellt einen Ausspruch in einem Neuregulierungsverfahren dar und gestaltet die Höhe der Gegenleistung bei zukünftiger Weideausübung neu. Auch mit diesem Bescheidspruch wurde die vom Beschwerdeführer genannte Verpflichtung nicht ausgesprochen; Thema der Neuregulierung war allein die Anpassung einer Bestimmung der Regulierungsurkunde an die zwischenzeitig eingetretene Veränderung der Verhältnisse.Spruchpunkt römisch zwei stellt einen Ausspruch in einem Neuregulierungsverfahren dar und gestaltet die Höhe der Gegenleistung bei zukünftiger Weideausübung neu. Auch mit diesem Bescheidspruch wurde die vom Beschwerdeführer genannte Verpflichtung nicht ausgesprochen; Thema der Neuregulierung war allein die Anpassung einer Bestimmung der Regulierungsurkunde an die zwischenzeitig eingetretene Veränderung der Verhältnisse.
Gegenstand dieser Verfahren war auch nicht die Frage der Gefährdung der Weidenutzungsrechte durch eine allfällige Überweidung der Alm, weshalb sich auch die als fehlend gerügte Einholung von Sachverständigengutachten bzw. die in diesem Zusammenhang ebenfalls als fehlend gerügte Manuduktion des unvertretenen Beschwerdeführers erübrigte. Die Berechtigung zur Weiderechtsausübung des Beschwerdeführers war nicht Thema des Verfahrens; dieses war daher auch nicht geeignet, die angeblich wegen Überweidung der Alm beschnittenen Rechte des Beschwerdeführers sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auf die Ankündigung des Beschwerdeführers in seiner Berufung, wonach er sich "gesondert an die Agrarbehörde wenden werde" zu verweisen, aber auch auf die Gutachten, die in dem Verfahren eingeholt wurden, das dem hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2008, 2007/07/0055, zu Grunde lag und die von einer ausreichenden Futterfläche für die Tiere des Beschwerdeführers ausgingen.
Der Beschwerdeführer sieht sich schließlich auch noch deshalb in seinen Rechten verletzt, weil der Weidezins wertgesichert (wertbeständig) nach dem Verbraucherpreisindex festgesetzt worden sei. Nähere Ausführungen zu diesem Beschwerdepunkt, der sich offenbar auf den zweiten Spruchteil des angefochtenen Bescheides bezieht, fehlen aber gänzlich.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine - gegebenenfalls auch von Amts wegen aufzugreifende - inhaltliche Rechtswidrigkeit in diesem Aspekt des angefochtenen Bescheides aus nachstehenden Gründen nicht zu erblicken:
Der zweite Teil des Spruches des im Instanzenzug aufrecht erhaltenen Erstbescheides stellt eine Neuregulierung dar.
§ 10 K-WWLG lautet auszugsweise: Paragraph 10, K-WWLG lautet auszugsweise:
(…)"
Gemäß § 8 bildet die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherstellung der Nutzungsrechte das durch Übereinkommen (Vergleiche) festgestellte oder durch Regulierungsurkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.Gemäß Paragraph 8, bildet die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherstellung der Nutzungsrechte das durch Übereinkommen (Vergleiche) festgestellte oder durch Regulierungsurkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.
Die Voraussetzungen für eine Neuregulierung lagen hier vor; es erscheint zweckmäßig und entspricht § 10 Abs. 2 K-WWLG, eine Neuregulierung im Sinne einer Aktualisierung eines in der Urkunde in einer längst nicht mehr gültigen Währung genannten Betrages vorzunehmen, um die Höhe der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Gegenleistung festzustellen, aber auch um der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin der verpflichteten Liegenschaft die Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Forderung zu erleichtern.Die Voraussetzungen für eine Neuregulierung lagen hier vor; es erscheint zweckmäßig und entspricht Paragraph 10, Absatz 2, K-WWLG, eine Neuregulierung im Sinne einer Aktualisierung eines in der Urkunde in einer längst nicht mehr gültigen Währung genannten Betrages vorzunehmen, um die Höhe der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Gegenleistung festzustellen, aber auch um der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin der verpflichteten Liegenschaft die Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Forderung zu erleichtern.
Nach § 10 Abs. 3 K-WWLG darf weder eine Schmälerung noch eine Erweiterung der in den Regulierungsurkunden festgelegten Rechte durch Neuregulierung eintreten. Diese Bestimmung zeigt, dass das Verhältnis der in den Regulierungsurkunden festgelegten Rechte und Pflichten sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten im Wesentlichen nicht verändert werden dürfen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, K-WWLG darf weder eine Schmälerung noch eine Erweiterung der in den Regulierungsurkunden festgelegten Rechte durch Neuregulierung eintreten. Diese Bestimmung zeigt, dass das Verhältnis der in den Regulierungsurkunden festgelegten Rechte und Pflichten sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten im Wesentlichen nicht verändert werden dürfen.
Im Vergleich vom 15. Juli 1859 stand den Auftriebsrechten des Beschwerdeführers eine von ihm zu erbringende Gegenleistung in einer bestimmten Höhe gegenüber. Dass der Betrag von einem Gulden eine symbolische Gegenleistung für den Auftrieb darstellen sollte, die zwar damals weit unter dem üblichen Weidezins lag, aber keine gänzlich vernachlässigbare Größe darstellte, ergab sich aus der vom Beschwerdeführer unbeeinspruchten Stellungnahme des Landesarchivs. Es kann den damaligen Parteien des Vergleiches aber nicht unterstellt werden, beabsichtigt zu haben, dass diese symbolische Gegenleistung einem durch die Geldentwertung (und dabei insbesondere durch den starken Wertverlust der Krone im Zuge der Weltwirtschaftskrise im frühen 20. Jahrhundert) eintretenden, den Geldwert nahezu beseitigenden Wertverlust unterliegen sollte. Der Vergleich war vielmehr so zu interpretieren, dass der Berechtigte in jedem Fall eine, wenn auch nur geringe Gegenleistung für den Auftrieb erbringen sollte.
An der Höhe dieser Gegenleistung wurde durch die Neuregulierung aber keine die Rechte des Beschwerdeführers schmälernde Änderung vorgenommen.
So liegt zum einen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Anhebung des Weidezinses vor; vielmehr wurde der ursprüngliche Weidezins in der Höhe von einem Gulden pro Weidetier durch die einem Gulden entsprechende Wertigkeit in der nunmehr geltenden Währung, dem Euro, ausgedrückt. Die Gegenleistung blieb daher - bezogen auf ihre Wertigkeit - unverändert; dass sich etwa der Wert des Auftriebsrechtes verändert hätte, und daher das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert worden wäre, brachte dieser im Verfahren aber nicht vor. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Überweidung haben mit der Frage der Wertigkeit seiner Weiderechte nichts zu tun; dieser (abstrakten) Bewertung ist die volle Ausnutzbarkeit der Rechte zu Grunde zu legen.
Auch die Festlegung einer Wertsicherungsklausel (für die Höhe des Weidezinses) bedeutet keine Schmälerung der Rechte des Beschwerdeführers; sie stellt lediglich eine "automatische" Anpassung an die aktuellen Verhältnisse des jeweiligen Auftriebsjahres dar. Es ist nicht erkennbar, dass eine solche Anpassung den Beschwerdeführer schlechter stellte als eine (theoretisch mögliche) häufige Neuregulierung der Wertigkeit der Gegenleistung des Beschwerdeführers. Die vorgenommene Wertsicherung stellt daher keine nachteilige Veränderung der Weideberechtigung des Beschwerdeführers dar.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend wird allerdings bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2007/07/0055, entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinesfalls endgültig über die Frage der Ausnutzbarkeit der Weiderechte des Beschwerdeführers abgesprochen hat. Diesem Erkenntnis ist vielmehr ausdrücklich zu entnehmen, dass das Weiderecht des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei insofern sicherzustellen sei, als nicht mehr Vieh aufgetrieben werde und kein höherer Futterbedarf bestehe, als die Weideflächen zu bedecken imstande seien. Der Beschwerdeführer hatte im damaligen Verfahren aber ein substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass - bezogen auf den damals relevanten Auftrieb im Jahr 2006 - das Futterdargebot für seine Tiere zu gering gewesen sei, im Verwaltungsverfahren nicht erstattet, sodass (allein) aus diesem Grund auf diese Umstände nicht einzugehen war. Sollte der Beschwerdeführer aber im Zusammenhang mit einem Sicherungsverfahren ein substantiiertes Vorbringen in Bezug auf die mangelnde Bedeckung seiner Weiderechte wegen Überweidung durch Zinsvieh vorbringen, so steht das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes einer neuen Entscheidung durch die Agrarbehörde nicht entgegen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 30. Juni 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070145.X00Im RIS seit
28.07.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011