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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §38 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des B B, geboren 1974, vertreten durch Mag. Nadja Luger, Rechtsanwältin in 6850 Dornbirn, Eisengasse 34, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. April 2008, Zl. 248.720-3/2E-IX/49/08, betreffend §§ 8, 10, 38 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des B B, geboren 1974, vertreten durch Mag. Nadja Luger, Rechtsanwältin in 6850 Dornbirn, Eisengasse 34, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. April 2008, Zl. 248.720-3/2E-IX/49/08, betreffend Paragraphen 8, 10, 38, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, beantragte (erstmals) am 20. Jänner 2003 Asyl. Dieser Antrag wurde nach der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2006 im Instanzenzug gemäß § 2 Asylgesetz 1997 zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, beantragte (erstmals) am 20. Jänner 2003 Asyl. Dieser Antrag wurde nach der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2006 im Instanzenzug gemäß Paragraph 2, Asylgesetz 1997 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte nach erneuter Einreise am 10. September 2007 (abermals) die Gewährung von internationalem Schutz.
Mit Bescheid vom 22. November 2007 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.), wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 22. November 2007 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).
In Erledigung der dagegen gerichteten Berufung bestätigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Jänner 2008 Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005, behob jedoch dessen Spruchpunkte II., III. und IV. und verwies die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.In Erledigung der dagegen gerichteten Berufung bestätigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Jänner 2008 Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, behob jedoch dessen Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. und verwies die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Mit Bescheid vom 2. April 2008 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer (abermals) den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt I.), wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 2. April 2008 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer (abermals) den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen gerichtete Berufung vom 8. April 2008 - in der der Beschwerdeführer unter anderem (unter Vorlage einer Heiratsurkunde) vorgebracht hatte, seine bisherige Lebensgefährtin, eine deutsche Staatsangehörige, am 27. März 2008 geheiratet zu haben - wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. April 2008 "gemäß §§ 8, 10 und 38 Abs. 1 Z 6 AsylG (2005)" ab.Die dagegen gerichtete Berufung vom 8. April 2008 - in der der Beschwerdeführer unter anderem (unter Vorlage einer Heiratsurkunde) vorgebracht hatte, seine bisherige Lebensgefährtin, eine deutsche Staatsangehörige, am 27. März 2008 geheiratet zu haben - wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. April 2008 "gemäß Paragraphen 8, 10 und 38 Absatz eins, Ziffer 6, AsylG (2005)" ab.
Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, die Ausweisung bewirke auf Grund der Umstände des Falles keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Gegen den Beschwerdeführer sei vor seiner neuerlichen Einreise nach Österreich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Er sei wegen Eigentumsdelikten dreimal zu mehreren Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen habe, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Er sei erst seit kurzem mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die (angeblich) von ihm schwanger sei. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Einreise und der Befolgung der österreichischen Gesetze sei daher höher zu bewerten als die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers im Inland.Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, die Ausweisung bewirke auf Grund der Umstände des Falles keine Verletzung von Artikel 8, EMRK. Gegen den Beschwerdeführer sei vor seiner neuerlichen Einreise nach Österreich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Er sei wegen Eigentumsdelikten dreimal zu mehreren Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen habe, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Er sei erst seit kurzem mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die (angeblich) von ihm schwanger sei. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Einreise und der Befolgung der österreichischen Gesetze sei daher höher zu bewerten als die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers im Inland.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht (im Hinblick auf die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers und seine Eigenschaft als Angehöriger einer Unionsbürgerin) in seinen wesentlichen Umständen jenem, der bereits mit hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0855, entschieden wurde.
Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Da die belangte Behörde es in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, sich mit einem aus der Richtlinie 2004/38/EG abzuleitenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers - unter Einbeziehung des Kapitels VI der Richtlinie (vgl. hiezu das Urteil des EuGH "Metock" Randnr. 74) - auseinanderzusetzen, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. Da die belangte Behörde es in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, sich mit einem aus der Richtlinie 2004/38/EG abzuleitenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers - unter Einbeziehung des Kapitels römisch sechs der Richtlinie vergleiche , hiezu das Urteil des EuGH "Metock" Randnr. 74) - auseinanderzusetzen, war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VB und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VB und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die Ausweisung bezieht -keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor. Anzumerken ist, dass im Hinblick auf die Formulierung des Beschwerdepunktes, der die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Bestätigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 durch die Erstbehörde nicht erfasst, dieser Ausspruch einer inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0009).Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die Ausweisung bezieht -keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor. Anzumerken ist, dass im Hinblick auf die Formulierung des Beschwerdepunktes, der die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Bestätigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 durch die Erstbehörde nicht erfasst, dieser Ausspruch einer inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0009).
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.
Wien, am 30. Juni 2011
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008231398.X00Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011