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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §936;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 5. August 2010, Zl. 315.791/23-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Unter Bezugnahme auf diese Eheschließung beantragte er am 16. Februar 2010 bei der österreichischen Botschaft Belgrad die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger".
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. August 2010 wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge lediglich über ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 1.267,70, welchem unter Berücksichtigung von Sorgepflichten und Mietaufwendungen ein Bedarf von EUR 1.659,27 gegenüber stehe. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG sei daher - so die belangte Behörde im Ergebnis - nicht erfüllt. Da sich die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG als nicht geboten erweise, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. August 2010 wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) diesen Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge lediglich über ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 1.267,70, welchem unter Berücksichtigung von Sorgepflichten und Mietaufwendungen ein Bedarf von EUR 1.659,27 gegenüber stehe. Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG sei daher - so die belangte Behörde im Ergebnis - nicht erfüllt. Da sich die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, NAG als nicht geboten erweise, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren ua. vorgebracht, er werde nach Erhalt des beantragten Aufenthaltstitels im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von V. im Rahmen eines ordentlichen Beschäftigungsverhältnisses im Ausmaß von 165 Stunden im Monat als Gehilfe arbeiten, und zwar zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von EUR 1.443,75. Zum Nachweis dafür hatte er eine von V. unterfertigte Einstellungszusage vom 7. April 2010 vorgelegt. Diesbezüglich führte die belangte Behörde aus, dass es sich "hierbei" lediglich um eine Bestätigung und keinen arbeitsrechtlichen Vorvertrag handle und dass die Bestätigung "nicht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 936 ABGB" entspreche.Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren ua. vorgebracht, er werde nach Erhalt des beantragten Aufenthaltstitels im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von römisch fünf. im Rahmen eines ordentlichen Beschäftigungsverhältnisses im Ausmaß von 165 Stunden im Monat als Gehilfe arbeiten, und zwar zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von EUR 1.443,75. Zum Nachweis dafür hatte er eine von römisch fünf. unterfertigte Einstellungszusage vom 7. April 2010 vorgelegt. Diesbezüglich führte die belangte Behörde aus, dass es sich "hierbei" lediglich um eine Bestätigung und keinen arbeitsrechtlichen Vorvertrag handle und dass die Bestätigung "nicht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 936, ABGB" entspreche.
Mit diesen, die Behauptungen des Beschwerdeführers über ein nach Titelerteilung erzielbares Einkommen in Anbetracht auf das Fehlen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages von vornherein zur Seite schiebenden Überlegungen verkannte die belangte Behörde die Rechtslage. Dazu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0630, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem insoweit ident formulierten Bescheid zu beschäftigen hatte, verwiesen werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/21/0318).Mit diesen, die Behauptungen des Beschwerdeführers über ein nach Titelerteilung erzielbares Einkommen in Anbetracht auf das Fehlen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages von vornherein zur Seite schiebenden Überlegungen verkannte die belangte Behörde die Rechtslage. Dazu kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0630, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem insoweit ident formulierten Bescheid zu beschäftigen hatte, verwiesen werden vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/21/0318).
Schon im Hinblick darauf war - ohne dass auf weitere Fragen eingegangen werden musste - der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Schon im Hinblick darauf war - ohne dass auf weitere Fragen eingegangen werden musste - der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. Juli 2011Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. Juli 2011
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210347.X00Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011