TE Vwgh Erkenntnis 2011/7/5 2009/21/0318

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Veröffentlicht am 05.07.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293 Abs1 lita sublitaa idF 2009/II/007;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. September 2009, Zl. 318.790/2-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und heiratete am 31. August 2007 eine österreichische Staatsbürgerin. Unter Bezugnahme auf diese Eheschließung beantragte er am 23. Jänner 2008 bei der Österreichischen Botschaft Skopje die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger".

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. September 2009 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge nur über ein monatliches Gesamteinkommen von EUR 955,--. Damit werde der erforderliche Richtsatz nach § 293 ASVG jedoch nicht erreicht. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG sei daher nicht erfüllt. Da sich die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch - aus näher dargestellten Gründen - im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG als nicht geboten erweise, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. September 2009 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge nur über ein monatliches Gesamteinkommen von EUR 955,--. Damit werde der erforderliche Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG jedoch nicht erreicht. Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG sei daher nicht erfüllt. Da sich die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch - aus näher dargestellten Gründen - im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, NAG als nicht geboten erweise, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die belangte Behörde hat, was die nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erforderlichen Mittel anlangt, zutreffend auf den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 7/2009 in der Höhe von EUR 1.158,08 abgestellt. Bei der Frage, ob diese erforderlichen Mittel im vorliegenden Fall erreicht würden, hat sie aber nur auf das Einkommen der zusammenführenden Ehefrau des Beschwerdeführers Bezug genommen. Damit ging sie - was in der Beschwerde zutreffend gerügt wird - über das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinweg, er könne im Fall der Erteilung des begehrten Titels seine bereits früher in Österreich ausgeübte Beschäftigung wieder aufnehmen. In diesem Zusammenhang hatte der Beschwerdeführer einen detaillierten, 18 Punkte umfassenden "Arbeiterdienstvertrag" mit einer Konzerngesellschaft der G. Holding AG vorgelegt, demzufolge das Dienstverhältnis beginne, "wenn alle notwendigen Unterlagen für einen arbeitsrechtlichen Beginn gewährt sind (möglich ab sofort)" und befristet auf sechs Monate abgeschlossen werde. Beigelegt war außerdem ein Schreiben der genannten Gesellschaft vom 18. April 2008, in dem es u.a. heißt:Die belangte Behörde hat, was die nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erforderlichen Mittel anlangt, zutreffend auf den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2009, in der Höhe von EUR 1.158,08 abgestellt. Bei der Frage, ob diese erforderlichen Mittel im vorliegenden Fall erreicht würden, hat sie aber nur auf das Einkommen der zusammenführenden Ehefrau des Beschwerdeführers Bezug genommen. Damit ging sie - was in der Beschwerde zutreffend gerügt wird - über das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinweg, er könne im Fall der Erteilung des begehrten Titels seine bereits früher in Österreich ausgeübte Beschäftigung wieder aufnehmen. In diesem Zusammenhang hatte der Beschwerdeführer einen detaillierten, 18 Punkte umfassenden "Arbeiterdienstvertrag" mit einer Konzerngesellschaft der G. Holding AG vorgelegt, demzufolge das Dienstverhältnis beginne, "wenn alle notwendigen Unterlagen für einen arbeitsrechtlichen Beginn gewährt sind (möglich ab sofort)" und befristet auf sechs Monate abgeschlossen werde. Beigelegt war außerdem ein Schreiben der genannten Gesellschaft vom 18. April 2008, in dem es u.a. heißt:

"Bei diesem Arbeiterdienstvertrag handelt es sich um einen Standarddienstvertrag, den jeder Mitarbeiter in unserem Unternehmen erhält. Sämtliche DV sind befristet auf 6 Monate, wobei nur vereinzelt diese auch nach 6 Monaten beendet werden. Grundsätzlich werden unsere Mitarbeiter über diese 6 Monate hinaus weiterbeschäftigt. Auch bei (Beschwerdeführer) werden wir alles daran setzen, ihn in ein unbefristetes Dienstverhältnis zu übernehmen. Wenn wir (Beschwerdeführer) nicht als engagierten Mitarbeiter bereits kennen würden, wären wir auch nicht dazu bereit gewesen, ihn nach seiner Abwesenheit wieder einzustellen.

In diesem Sinne hoffe ich, dass (Beschwerdeführer) seine Bewilligungen bekommt und ehestmöglich wieder bei uns arbeiten kann."

Mit diesen Unterlagen bzw. dem dazu erstatteten Vorbringen hätte sich die belangte Behörde inhaltlich auseinandersetzen und sie einer (Beweis-)Würdigung unterziehen müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0630). Da sie das unterlassen hat, leidet der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.Mit diesen Unterlagen bzw. dem dazu erstatteten Vorbringen hätte sich die belangte Behörde inhaltlich auseinandersetzen und sie einer (Beweis-)Würdigung unterziehen müssen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0630). Da sie das unterlassen hat, leidet der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. Juli 2011Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. Juli 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009210318.X00

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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