Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §293 Abs1 lita sublitaa idF 2009/II/007;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. September 2009, Zl. 318.790/2-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und heiratete am 31. August 2007 eine österreichische Staatsbürgerin. Unter Bezugnahme auf diese Eheschließung beantragte er am 23. Jänner 2008 bei der Österreichischen Botschaft Skopje die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger".
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. September 2009 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge nur über ein monatliches Gesamteinkommen von EUR 955,--. Damit werde der erforderliche Richtsatz nach § 293 ASVG jedoch nicht erreicht. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG sei daher nicht erfüllt. Da sich die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch - aus näher dargestellten Gründen - im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG als nicht geboten erweise, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. September 2009 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge nur über ein monatliches Gesamteinkommen von EUR 955,--. Damit werde der erforderliche Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG jedoch nicht erreicht. Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG sei daher nicht erfüllt. Da sich die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch - aus näher dargestellten Gründen - im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, NAG als nicht geboten erweise, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde hat, was die nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erforderlichen Mittel anlangt, zutreffend auf den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 7/2009 in der Höhe von EUR 1.158,08 abgestellt. Bei der Frage, ob diese erforderlichen Mittel im vorliegenden Fall erreicht würden, hat sie aber nur auf das Einkommen der zusammenführenden Ehefrau des Beschwerdeführers Bezug genommen. Damit ging sie - was in der Beschwerde zutreffend gerügt wird - über das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinweg, er könne im Fall der Erteilung des begehrten Titels seine bereits früher in Österreich ausgeübte Beschäftigung wieder aufnehmen. In diesem Zusammenhang hatte der Beschwerdeführer einen detaillierten, 18 Punkte umfassenden "Arbeiterdienstvertrag" mit einer Konzerngesellschaft der G. Holding AG vorgelegt, demzufolge das Dienstverhältnis beginne, "wenn alle notwendigen Unterlagen für einen arbeitsrechtlichen Beginn gewährt sind (möglich ab sofort)" und befristet auf sechs Monate abgeschlossen werde. Beigelegt war außerdem ein Schreiben der genannten Gesellschaft vom 18. April 2008, in dem es u.a. heißt:Die belangte Behörde hat, was die nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erforderlichen Mittel anlangt, zutreffend auf den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2009, in der Höhe von EUR 1.158,08 abgestellt. Bei der Frage, ob diese erforderlichen Mittel im vorliegenden Fall erreicht würden, hat sie aber nur auf das Einkommen der zusammenführenden Ehefrau des Beschwerdeführers Bezug genommen. Damit ging sie - was in der Beschwerde zutreffend gerügt wird - über das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinweg, er könne im Fall der Erteilung des begehrten Titels seine bereits früher in Österreich ausgeübte Beschäftigung wieder aufnehmen. In diesem Zusammenhang hatte der Beschwerdeführer einen detaillierten, 18 Punkte umfassenden "Arbeiterdienstvertrag" mit einer Konzerngesellschaft der G. Holding AG vorgelegt, demzufolge das Dienstverhältnis beginne, "wenn alle notwendigen Unterlagen für einen arbeitsrechtlichen Beginn gewährt sind (möglich ab sofort)" und befristet auf sechs Monate abgeschlossen werde. Beigelegt war außerdem ein Schreiben der genannten Gesellschaft vom 18. April 2008, in dem es u.a. heißt:
"Bei diesem Arbeiterdienstvertrag handelt es sich um einen Standarddienstvertrag, den jeder Mitarbeiter in unserem Unternehmen erhält. Sämtliche DV sind befristet auf 6 Monate, wobei nur vereinzelt diese auch nach 6 Monaten beendet werden. Grundsätzlich werden unsere Mitarbeiter über diese 6 Monate hinaus weiterbeschäftigt. Auch bei (Beschwerdeführer) werden wir alles daran setzen, ihn in ein unbefristetes Dienstverhältnis zu übernehmen. Wenn wir (Beschwerdeführer) nicht als engagierten Mitarbeiter bereits kennen würden, wären wir auch nicht dazu bereit gewesen, ihn nach seiner Abwesenheit wieder einzustellen.
In diesem Sinne hoffe ich, dass (Beschwerdeführer) seine Bewilligungen bekommt und ehestmöglich wieder bei uns arbeiten kann."
Mit diesen Unterlagen bzw. dem dazu erstatteten Vorbringen hätte sich die belangte Behörde inhaltlich auseinandersetzen und sie einer (Beweis-)Würdigung unterziehen müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0630). Da sie das unterlassen hat, leidet der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.Mit diesen Unterlagen bzw. dem dazu erstatteten Vorbringen hätte sich die belangte Behörde inhaltlich auseinandersetzen und sie einer (Beweis-)Würdigung unterziehen müssen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0630). Da sie das unterlassen hat, leidet der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. Juli 2011Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. Juli 2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009210318.X00Im RIS seit
12.08.2011Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011