TE Vwgh Beschluss 2011/7/7 2009/15/0093

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Veröffentlicht am 07.07.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs5;
BAO §238 Abs1;
BAO §238 Abs3 litb;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des W K in I, vertreten durch die Hoffmann & Kammerstetter Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 83a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Innsbruck, vom 6. März 2009, Zl. RV/0111- I/06, betreffend den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des W K in römisch eins, vertreten durch die Hoffmann & Kammerstetter Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 83a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Innsbruck, vom 6. März 2009, Zl. RV/0111- I/06, betreffend den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 verfügte das Finanzamt "den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung" betreffend Einkommensteuer 1992.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Den Beschwerdepunkt bezeichnet der Beschwerdeführer wie folgt:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf

  • -Strichaufzählung
    Entscheidung über und Stattgebung einer eingebrachten Berufung im Rahmen eines gesetzeskonformen Rechtsmittelverfahrens gemäß § 243 ff. BAO verletzt.Entscheidung über und Stattgebung einer eingebrachten Berufung im Rahmen eines gesetzeskonformen Rechtsmittelverfahrens gemäß Paragraph 243, ff. BAO verletzt.
  • -Strichaufzählung
    Die beschwerdeführende Partei erachtet sich als verletzt in ihrem Recht auf Verjährung fälliger Abgaben gem. § 238 Abs 1 BAODie beschwerdeführende Partei erachtet sich als verletzt in ihrem Recht auf Verjährung fälliger Abgaben gem. Paragraph 238, Absatz eins, BAO
wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, 2000/14/0185).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , für viele das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, 2000/14/0185).
Dem Beschwerdepunkt kommt auch deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer dabei jenes subjektive Recht anzugeben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung überhaupt erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. November 2006, 2006/17/0104, und vom 24. Oktober 2002, 2002/15/0150).Dem Beschwerdepunkt kommt auch deshalb entscheidende Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer dabei jenes subjektive Recht anzugeben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung überhaupt erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 20. November 2006, 2006/17/0104, und vom 24. Oktober 2002, 2002/15/0150).
Mit dem erstgenannten "Recht auf Entscheidung über und Stattgebung einer eingebrachten Berufung im Rahmen eines gesetzeskonformen Rechtsmittelverfahrens" zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht er durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 17. November 2010, 2007/13/0081).Mit dem erstgenannten "Recht auf Entscheidung über und Stattgebung einer eingebrachten Berufung im Rahmen eines gesetzeskonformen Rechtsmittelverfahrens" zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht er durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. November 2010, 2007/13/0081).
Nach dem zweitgenannten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Verjährung fälliger Abgaben gem. § 238 Abs 1 BAO" verletzt.Nach dem zweitgenannten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Verjährung fälliger Abgaben gem. Paragraph 238, Absatz eins, BAO" verletzt.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, (grundsätzlich) binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Einhebungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht "einhebungsverjährt" sind. Ergeht ein als Einhebungsmaßnahme zu qualifizierender Bescheid zu Unrecht nach Eintritt der Einhebungsverjährung, so ist er inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO3, § 238 Tz 1, 3 und 25).Gemäß Paragraph 238, Absatz eins, BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, (grundsätzlich) binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Einhebungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht "einhebungsverjährt" sind. Ergeht ein als Einhebungsmaßnahme zu qualifizierender Bescheid zu Unrecht nach Eintritt der Einhebungsverjährung, so ist er inhaltlich rechtswidrig vergleiche , Ritz, BAO3, Paragraph 238, Tz 1, 3 und 25).
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO. Mit der Ablaufverfügung endet zwar der Zahlungsaufschub hinsichtlich einer bestimmten Abgabe, doch stellt die Ablaufverfügung selbst keine Maßnahme der Abgabeneinhebung dar. Durch den angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer somit nicht in dem von ihm ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Recht auf Verjährung fälliger Abgaben verletzt werden, zumal erst die Beendigung der Aussetzung den Eintritt der Einhebungsverjährung ermöglicht (vgl. § 238 Abs. 3 lit. b BAO).Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO. Mit der Ablaufverfügung endet zwar der Zahlungsaufschub hinsichtlich einer bestimmten Abgabe, doch stellt die Ablaufverfügung selbst keine Maßnahme der Abgabeneinhebung dar. Durch den angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer somit nicht in dem von ihm ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Recht auf Verjährung fälliger Abgaben verletzt werden, zumal erst die Beendigung der Aussetzung den Eintritt der Einhebungsverjährung ermöglicht vergleiche , Paragraph 238, Absatz 3, Litera b, BAO).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 7. Juli 2011

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009150093.X00

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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