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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG §1 Abs2 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der H GmbH, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OEG in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 23- 25, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 1. Oktober 2008, Zl. 08114/ABB-Nr. 2947888, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Antrag vom 22. August 2008 (bei der Behörde erster Instanz eingelangt am 26. August 2008) beantragte die beschwerdeführende Partei die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für W., einen Staatsangehörigen von Sri Lanka, für eine berufliche Tätigkeit als "Hausangestellter" für eine Dauerbeschäftigung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Als erforderliche spezielle Kenntnisse oder Ausbildung wurde im Antrag "Verpressung von Hydraulikarmaturen" angegeben. Beim Vorstellungsgespräch habe sich herausgestellt, dass W. über Hydraulik-Kenntnisse verfüge, die im Betrieb der beschwerdeführenden Partei sehr wichtig seien. Die formularmäßig gestellte Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, wurde mit "Nein" beantwortet.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 10. September 2008 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG abgewiesen, weil die festgelegte Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien überschritten worden sei. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG lägen nicht vor. Insbesondere habe der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 10. September 2008 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG abgewiesen, weil die festgelegte Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien überschritten worden sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG lägen nicht vor. Insbesondere habe der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, W. sei ein Fachmann im Bereich Hydraulik, weshalb nochmals um Beschäftigungsbewilligung ersucht werde.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen. Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG sei eine Beschäftigungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verfüge, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließe, oder wenn der Ausländer einen Asylantrag eingebracht habe, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei und das Verfahren nicht eingestellt worden sei oder der Ausländer auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei oder Sichtvermerks- oder Niederlassungsfreiheit genieße. Die beschwerdeführende Partei habe mit dem Antrag nachgewiesen, dass W. laut Legitimationskarte des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten als Hausangestellter eines Diplomaten bis zum 17. Juli 2009 zum Aufenthalt berechtigt sei. Dies stelle keinen Aufenthaltstitel dar, welcher in Österreich zur Niederlassung und iVm § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG zur Aufnahme einer Dauerbeschäftigung berechtige.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG sei eine Beschäftigungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verfüge, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließe, oder wenn der Ausländer einen Asylantrag eingebracht habe, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei und das Verfahren nicht eingestellt worden sei oder der Ausländer auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei oder Sichtvermerks- oder Niederlassungsfreiheit genieße. Die beschwerdeführende Partei habe mit dem Antrag nachgewiesen, dass W. laut Legitimationskarte des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten als Hausangestellter eines Diplomaten bis zum 17. Juli 2009 zum Aufenthalt berechtigt sei. Dies stelle keinen Aufenthaltstitel dar, welcher in Österreich zur Niederlassung und in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG zur Aufnahme einer Dauerbeschäftigung berechtige.
Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2009, B 1879/08-6, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2009, B 1879/08-6, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 4 AuslBG in der hier anzuwendenden Fassung Paragraph 4, AuslBG in der hier anzuwendenden Fassung
BGBl. I Nr. 78/2007 lautet ausschnittsweise:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007, lautet ausschnittsweise:
"Abschnitt II"Abschnitt römisch zwei
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.Paragraph 4, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090070.X00Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011