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82/05 Lebensmittelrecht;Norm
LebensmittelHygieneV 1998 §4 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des H B in H, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Rathausstraße 33, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 11. April 2006, Zl. UVS-1-802/E9-2006, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 4 Z. 1 Lebensmittelgesetz 1975 (LMG) iVm § 4 Abs. 1 Z. 4 und Abschnitt IV Z. 2 lit. b des Anhanges der Lebensmittelhygieneverordnung schuldig erkannt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 168 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins, Lebensmittelgesetz 1975 (LMG) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Abschnitt römisch vier Ziffer 2, Litera b, des Anhanges der Lebensmittelhygieneverordnung schuldig erkannt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 168 Stunden) verhängt.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H.B. GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der H.B. GmbH & Co. KG sei, zu verantworten, dass am 30. November 2005 um 14.35 Uhr in F. in einem Tankwagen, in dem zuvor am 28. November 2005 ca. 26.020 kg Altspeisefett der Kategorie 3 (nicht für den menschlichen Verzehr geeignet) geladen worden seien, Lebensmittel (Magermilch) transportiert worden sei, obwohl Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigen Zustand als Massengut befördert würden, nur in Transportgefäßen, Behältern oder Tanks befördert werden dürften, die ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln vorgesehen seien.Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe es als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H.B. GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der H.B. GmbH & Co. KG sei, zu verantworten, dass am 30. November 2005 um 14.35 Uhr in F. in einem Tankwagen, in dem zuvor am 28. November 2005 ca. 26.020 kg Altspeisefett der Kategorie 3 (nicht für den menschlichen Verzehr geeignet) geladen worden seien, Lebensmittel (Magermilch) transportiert worden sei, obwohl Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigen Zustand als Massengut befördert würden, nur in Transportgefäßen, Behältern oder Tanks befördert werden dürften, die ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln vorgesehen seien.
Die belangte Behörde stellte weiters fest, nach dem Transport des Altspeisefettes sei der Tank gereinigt worden. Mit dem gegenständlichen Tankauflieger seien wiederholt andere Waren als Lebensmittel - insbesondere nicht für den Verzehr geeignete Altspeisefette - transportiert worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen - im Wesentlichen aus, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung seien nach Z. 2 lit. b des Abschnittes IV des Anhangs der Lebensmittelhygieneverordnung Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut transportiert würden, in Tanks zu befördern, die ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln vorgesehen seien.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen - im Wesentlichen aus, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung seien nach Ziffer 2, Litera b, des Abschnittes römisch vier des Anhangs der Lebensmittelhygieneverordnung Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut transportiert würden, in Tanks zu befördern, die ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln vorgesehen seien.
Die vorgenommene Strafbemessung begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer dem Schutzzweck der übertretenen Norm, nämlich (unter anderem) das Risiko einer Kontamination von Lebensmitteln so gering wie möglich zu halten, nicht unerheblich zuwider gehandelt habe und ihm Vorsatz anzulasten sei. Der Beschwerdeführer sei verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Insgesamt erachtete die belangte Behörde die festgesetzte Strafe als schuld- und tatangemessen sowie den näher festgestellten Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers entsprechend.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG macht sich derjenige, der den Bestimmungen einer auf Grund des § 10, des § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des § 16 Abs. 4 hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der §§ 21, 27 Abs. 1, 29, 30 Abs. 5 oder 33 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwider handelt, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist wie nach § 74 Abs. 1 LMG zu bestrafen. § 74 Abs. 1 LMG sieht eine Geldstrafe bis zu EUR 7.300,-- vor.Gemäß Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins, LMG macht sich derjenige, der den Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10,, des Paragraph 12, Absatz 2, hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des Paragraph 16, Absatz 4, hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der Paragraphen 21, 27, Absatz eins, 29, 30, Absatz 5, oder 33 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwider handelt, sofern die Tat nicht nach den Paragraphen 56, bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist wie nach Paragraph 74, Absatz eins, LMG zu bestrafen. Paragraph 74, Absatz eins, LMG sieht eine Geldstrafe bis zu EUR 7.300,-- vor.
Bei der Lebensmittelhygieneverordnung handelt es sich um eine auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 29 lit. b LMG erlassene Verordnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0066).Bei der Lebensmittelhygieneverordnung handelt es sich um eine auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins, 21, Absatz eins und 29 Litera b, LMG erlassene Verordnung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0066).
Gemäß § 4 Abs. 1 Lebensmittelhygieneverordnung hat der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens für die Einhaltung der im Anhang der Verordnung angeführten Hygienevorschriften zu sorgen, wobei dessen Abschnitt IV für die Beförderung insgesamt gilt (Z. 4).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Lebensmittelhygieneverordnung hat der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens für die Einhaltung der im Anhang der Verordnung angeführten Hygienevorschriften zu sorgen, wobei dessen Abschnitt römisch vier für die Beförderung insgesamt gilt (Ziffer 4,).
Abschnitt IV des Anhangs der LebensmittelhygieneverordnungAbschnitt römisch vier des Anhangs der Lebensmittelhygieneverordnung
lautet auszugsweise wie folgt:
"Abschnitt IV "Abschnitt römisch vier
Beförderung
1. Transportmittel oder Behälter zur Beförderung von Lebensmitteln müssen sauber und instand gehalten werden, damit die Lebensmittel vor einer Kontamination geschützt sind. Sie müssen so konzipiert und gebaut sein, daß eine angemessene Reinigung und Desinfektion möglich ist.
2. a) Transportgefäße oder Behälter dürfen zur Beförderung anderer Güter nur eingesetzt werden, wenn es dadurch nicht zu einer Kontamination der Lebensmittel kommen kann.
b) Bei Lebensmitteln, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut befördert werden, hat diese Beförderung in Transportgefäßen, Behältern oder Tanks, die ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln vorgesehen sind, zu erfolgen. Auf den Behältern ist in einer oder mehreren Sprachen der Gemeinschaft ein deutlich sichtbarer und unverwischbarer Hinweis auf ihre Verwendung zur Beförderung von Lebensmitteln oder der Hinweis 'Nur für Lebensmittel' anzubringen. (…)
3. Werden in Transportmitteln oder Behältern neben Lebensmitteln zusätzlich andere Waren befördert oder werden verschiedene Lebensmittel gleichzeitig befördert, so sind die Erzeugnisse so voneinander zu trennen, daß das Risiko einer Kontamination vermieden wird.
4. Wurden Transportmittel oder Behälter für die Beförderung anderer Waren als Lebensmittel oder die Beförderung verschiedener Lebensmittel verwendet, so sind sie zwischen den einzelnen Ladevorgängen sorgfältig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren, um das Risiko einer Kontamination zu vermeiden.
5. Lebensmittel in Transportmitteln oder Behältern müssen so aufbewahrt und geschützt sein, daß eine Kontamination vermieden wird.
6. (…)"
In der Beschwerde wird - wie schon im Verwaltungsstrafverfahren - die Auffassung vertreten, auf Grund der in Z. 4 des Abschnittes IV enthaltenen Verpflichtung zur Reinigung und (erforderlichenfalls) Desinfektion von Transportmitteln oder Behältern nach der Beförderung von (u.) anderen Waren als Lebensmitteln sei die Regelung der Z. 2 so zu verstehen, dass in den dort genannten Behältnissen - nach einer entsprechenden Reinigung - auch andere Waren als Lebensmittel transportiert werden dürften. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht würde zu einem Widerspruch zwischen den beiden Bestimmungen führen und letztlich der Norm der Z. 4 "jeglichen Anwendungsbereich nehmen".In der Beschwerde wird - wie schon im Verwaltungsstrafverfahren - die Auffassung vertreten, auf Grund der in Ziffer 4, des Abschnittes römisch vier enthaltenen Verpflichtung zur Reinigung und (erforderlichenfalls) Desinfektion von Transportmitteln oder Behältern nach der Beförderung von (u.) anderen Waren als Lebensmitteln sei die Regelung der Ziffer 2, so zu verstehen, dass in den dort genannten Behältnissen - nach einer entsprechenden Reinigung - auch andere Waren als Lebensmittel transportiert werden dürften. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht würde zu einem Widerspruch zwischen den beiden Bestimmungen führen und letztlich der Norm der Ziffer 4, "jeglichen Anwendungsbereich nehmen".
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Bei der Auslegung der Bestimmungen des Abschnittes IV der Lebensmittelhygieneverordnung ist zunächst von dessen Z. 1 auszugehen, wonach Transportmittel oder Behälter zur Beförderung von Lebensmitteln sauber und instand gehalten werden müssen, damit die Lebensmittel vor einer Kontamination geschützt sind; solche Transportmittel oder Behälter müssen so konzipiert und gebaut sein, dass eine angemessene Reinigung und Desinfektion möglich ist.Bei der Auslegung der Bestimmungen des Abschnittes römisch vier der Lebensmittelhygieneverordnung ist zunächst von dessen Ziffer eins, auszugehen, wonach Transportmittel oder Behälter zur Beförderung von Lebensmitteln sauber und instand gehalten werden müssen, damit die Lebensmittel vor einer Kontamination geschützt sind; solche Transportmittel oder Behälter müssen so konzipiert und gebaut sein, dass eine angemessene Reinigung und Desinfektion möglich ist.
Diese Bestimmung, deren Regelungszweck in der Gewährleistung der Sauberkeit der zur Beförderung von Lebensmitteln eingesetzten Transportmittel und Behälter liegt, wird unter anderem (vgl. auch Z. 3 und 5) durch die Anordnung der Z. 4 des Abschnittes IV vervollständigt, dass (u.a.) Transportmittel oder Behälter, die für die Beförderung anderer Waren als Lebensmittel verwendet wurden, sorgfältig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind.Diese Bestimmung, deren Regelungszweck in der Gewährleistung der Sauberkeit der zur Beförderung von Lebensmitteln eingesetzten Transportmittel und Behälter liegt, wird unter anderem vergleiche , auch Ziffer 3 und 5) durch die Anordnung der Ziffer 4, des Abschnittes römisch vier vervollständigt, dass (u.a.) Transportmittel oder Behälter, die für die Beförderung anderer Waren als Lebensmittel verwendet wurden, sorgfältig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind.
Die Bestimmung der Z. 2 lit. b des Abschnittes IV hingegen stellt - worauf schon die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zutreffend hingewiesen hat - eine Sonderbestimmung (lex specialis) für Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut befördert werden, dar und sieht hinsichtlich solcher Lebensmittel eine Beförderung in Transportgefäßen, Behältern oder Tanks vor, die "ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln vorgesehen sind". In Bezug auf in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut beförderte Lebensmittel normiert Z. 2 lit. b des Abschnittes IV somit eine über die allgemeinen Verpflichtungen betreffend die Beförderung von Lebensmitteln etwa nach Z. 1, 3 oder 5 des Abschnittes IV hinausgehende Verpflichtung.Die Bestimmung der Ziffer 2, Litera b, des Abschnittes römisch vier hingegen stellt - worauf schon die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zutreffend hingewiesen hat - eine Sonderbestimmung (lex specialis) für Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut befördert werden, dar und sieht hinsichtlich solcher Lebensmittel eine Beförderung in Transportgefäßen, Behältern oder Tanks vor, die "ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln vorgesehen sind". In Bezug auf in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut beförderte Lebensmittel normiert Ziffer 2, Litera b, des Abschnittes römisch vier somit eine über die allgemeinen Verpflichtungen betreffend die Beförderung von Lebensmitteln etwa nach Ziffer eins, 3, oder 5 des Abschnittes römisch vier hinausgehende Verpflichtung.
Diese Verpflichtung hat der Beschwerdeführer durch den von ihm zu verantwortenden Transport von Magermilch in einem Tankwagen, in dem davor nicht für den menschlichen Verzehr geeignetes Altspeisefett transportiert worden war, verletzt, sodass die belangte Behörde zu Recht den Tatbestand des § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG iVm § 4 Abs. 1 Z. 4 und Abschnitt IV Z. 2 lit. b des Anhanges der Lebensmittelhygieneverordnung als erfüllt angesehen hat.Diese Verpflichtung hat der Beschwerdeführer durch den von ihm zu verantwortenden Transport von Magermilch in einem Tankwagen, in dem davor nicht für den menschlichen Verzehr geeignetes Altspeisefett transportiert worden war, verletzt, sodass die belangte Behörde zu Recht den Tatbestand des Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins, LMG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Abschnitt römisch vier Ziffer 2, Litera b, des Anhanges der Lebensmittelhygieneverordnung als erfüllt angesehen hat.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Kostenersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 14. Juli 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007100151.X00Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015