TE Vwgh Erkenntnis 2011/7/21 2011/18/0053

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Veröffentlicht am 21.07.2011
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1
EURallg
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §54 Abs1
FPG 2005 §9 Abs1
FPG 2005 §9 Abs1a idF 2011/I/038
NAG 2005 §10 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
32008L0115 Rückführungs-RL
32008L0115 Rückführungs-RL Art20 Abs1
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z4
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs6
32008L0115 Rückführungs-RL Kap3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Wahe Sarkissjan in Baden bei Wien, geboren am 28. September 1987, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Jänner 2011, Zl. E1/458.732/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Wahe Sarkissjan in Baden bei Wien, geboren am 28. September 1987, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Jänner 2011, Zl. E1/458.732 aus 2010,, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Jänner 2011 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen armenischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Jänner 2011 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen armenischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes überwiege die privaten und familiären Anliegen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097 mit näherer Begründung dargelegt, dass seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG (im Weiteren: Rückführungsrichtlinie) in deren Anwendungsbereich der Instanzenzug nicht (mehr) zur örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, sondern zum örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat als festgelegt anzusehen ist.

Im weiteren Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/18/0054 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch Entscheidungen über Ausweisungen gemäß § 53 Abs. 1 FPG in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fallen.Im weiteren Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/18/0054 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch Entscheidungen über Ausweisungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fallen.

Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieser beiden Erkenntnisse verwiesen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieser beiden Erkenntnisse verwiesen.

Im vorliegenden Fall hätte somit über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die auf § 53 Abs. 1 FPG gestützte Ausweisung der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zu entscheiden gehabt, an den die belangte Behörde die Berufung gemäß § 6 AVG weiterzuleiten gehabt hätte.Im vorliegenden Fall hätte somit über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die auf Paragraph 53, Absatz eins, FPG gestützte Ausweisung der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zu entscheiden gehabt, an den die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 6, AVG weiterzuleiten gehabt hätte.

Sohin erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, als mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet. Er war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben. Sohin erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, als mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet. Er war daher aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Juli 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Instanzenzug Maßgebender Zeitpunkt örtliche Zuständigkeit sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011180053.X00

Im RIS seit

18.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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