TE Vwgh Erkenntnis 2011/7/21 2011/18/0054

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Veröffentlicht am 21.07.2011
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1
EURallg
FPG 2005 §54 Abs1
FPG 2005 §9 Abs1
FPG 2005 §9 Abs1a idF 2011/I/038
NAG 2005 §10 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
32008L0115 Rückführungs-RL
32008L0115 Rückführungs-RL Art20 Abs1
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z4
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs6
32008L0115 Rückführungs-RL Kap3

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/18/0046 E 21.07.2011
2011/18/0055 E 21.07.2011
2011/18/0060 E 21.07.2011
2011/18/0068 E 21.07.2011
2011/18/0069 E 21.07.2011
2011/18/0071 E 21.07.2011
2011/18/0078 E 21.07.2011
2011/18/0096 E 21.07.2011
2011/18/0097 E 21.07.2011
2011/18/0104 E 21.07.2011
2011/18/0105 E 21.07.2011
2011/18/0109 E 21.07.2011
2011/18/0133 E 21.07.2011
2011/18/0137 E 21.07.2011
2011/21/0189 E 20.03.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Moses Okpenyi alias Nicolas Ema, geboren am 23. November 1960, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Dezember 2010, Zl. E1/420.809/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Moses Okpenyi alias Nicolas Ema, geboren am 23. November 1960, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Dezember 2010, Zl. E1/420.809 aus 2010,, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 53, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen (alias moldawischen) Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen (alias moldawischen) Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus.

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich seien nicht höher zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit an dessen Ausreise aus dem Bundesgebiet.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, 1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und 2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, 1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und 2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097 mit näherer Begründung dargelegt, dass seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG (im Weiteren: Rückführungsrichtlinie) in deren Anwendungsbereich der Instanzenzug nicht (mehr) zur örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, sondern zum örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat als festgelegt anzusehen ist.

Im weiteren Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zlen. 2011/18/0064 bis 0066, führte der Verwaltungsgerichtshof mit eingehenden Erwägungen aus, dass Entscheidungen über Ausweisungen gemäß § 54 Abs. 1 FPG in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fallen. Im weiteren Erkenntnis vom 16. Juni 2011, Zlen. 2011/18/0064 bis 0066, führte der Verwaltungsgerichtshof mit eingehenden Erwägungen aus, dass Entscheidungen über Ausweisungen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fallen.

Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieser beiden Erkenntnisse verwiesen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieser beiden Erkenntnisse verwiesen.

Vor dem Hintergrund der dortigen Ausführung besteht kein Zweifel, dass es sich bei Ausweisungen gemäß § 53 Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts um Rückkehrentscheidungen im Sinn des Art. 3 Z. 4 Rückführungsrichtlinie handelt.Vor dem Hintergrund der dortigen Ausführung besteht kein Zweifel, dass es sich bei Ausweisungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts um Rückkehrentscheidungen im Sinn des Artikel 3, Ziffer 4, Rückführungsrichtlinie handelt.

Im vorliegenden Fall hätte somit über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die auf § 53 Abs. 1 FPG gestützte Ausweisung der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zu entscheiden gehabt, an den die belangte Behörde die Berufung gemäß § 6 AVG weiterzuleiten gehabt hätte.Im vorliegenden Fall hätte somit über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die auf Paragraph 53, Absatz eins, FPG gestützte Ausweisung der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zu entscheiden gehabt, an den die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 6, AVG weiterzuleiten gehabt hätte.

Sohin erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, als mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet. Er war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.Sohin erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, als mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet. Er war daher aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Juli 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Instanzenzug Maßgebender Zeitpunkt örtliche Zuständigkeit sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011180054.X00

Im RIS seit

18.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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