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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Osarumen Oloton in Wien, geboren am 20. November 1986, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Dezember 2010, Zl. E1/446780/2010, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom 20. November 2010, Zl. III-1158563/FrB/10, gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 87, § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid „gemäß § 63 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)“ zurückgewiesen.Die Bundespolizeidirektion Wien erließ mit Bescheid vom 20. November 2010, Zl. III-1158563/FrB/10, gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 87,, Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 63, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid „gemäß Paragraph 63, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)“ zurückgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der am vorletzten Tag der Berufungsfrist durch den von einem Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer eingebrachten Berufung um eine sogenannte „leere Berufung“ handle, der es sowohl an einem Berufungsantrag als auch an einer Berufungsbegründung mangle. Da der Berufungsmangel aus näher genannten Gründen bewusst herbeigeführt worden sei, bleibe für ein Verbesserungsverfahren kein Raum.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Der angefochtene Bescheid gleicht darin, dass über eine Berufung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG die Sicherheitsdirektion und nicht der unabhängige Verwaltungssenat entschieden hat, dem dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, zu Grunde liegenden Fall. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der angefochtene Bescheid gleicht darin, dass über eine Berufung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG die Sicherheitsdirektion und nicht der unabhängige Verwaltungssenat entschieden hat, dem dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, zu Grunde liegenden Fall. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Anders als im zitierten Erkenntnis hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zwar nicht inhaltlich über die Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid abgesprochen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG aber grundsätzlich auch zuständig, eine Berufung mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (vgl. zur Zuständigkeit, eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu treffen, etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 2005, Zl. 2001/10/0223, mwN). Nichts anderes gilt im Falle einer von der belangten Behörde angenommenen sog. “leeren Berufung“ (zu einer solchen vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115).Anders als im zitierten Erkenntnis hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zwar nicht inhaltlich über die Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid abgesprochen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aber grundsätzlich auch zuständig, eine Berufung mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen vergleiche , zur Zuständigkeit, eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu treffen, etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 2005, Zl. 2001/10/0223, mwN). Nichts anderes gilt im Falle einer von der belangten Behörde angenommenen sog. “leeren Berufung“ (zu einer solchen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115).
Der angefochtene Bescheid ist daher aus den im bereits zitierten hg. Erkenntnis, Zl. 2011/22/0097, genannten Erwägungen mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet und war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist daher aus den im bereits zitierten hg. Erkenntnis, Zl. 2011/22/0097, genannten Erwägungen mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet und war aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 21. Juli 2011
Gerichtsentscheidung
EuGH 61985J0384 Borrie Clarke VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Diverses Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011180008.X00Im RIS seit
18.10.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026