TE Vwgh Erkenntnis 2011/7/22 2011/22/0187

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Veröffentlicht am 22.07.2011
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2 Z2
FPG 2005 §66
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §43 Abs2
NAG 2005 §44b Abs1 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Muharren Morinain Wien, geboren am 15. Jänner 1975, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 24. Mai 2011, Zl. 320.693/2-III/4/11, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem sein Antrag vom 19. Jänner 2010 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ zurückgewiesen worden war, gemäß § 43 Abs. 2 und § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem sein Antrag vom 19. Jänner 2010 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ zurückgewiesen worden war, gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erstmals am 3. September 1998 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 7. September 1998 einen Asylantrag gestellt habe. Mit Bescheid vom 20. Mai 1999 sei ihm Asyl gewährt worden. Ohne die Behörden davon in Kenntnis zu setzen, sei er im März 2000 in seine Heimat Kosovo zurückgekehrt, wo er in der Folge bis November 2006 gelebt habe. Im Jahr 2004 sei er von seiner Ehefrau geschieden worden. Im November 2006 sei er neuerlich in das Bundesgebiet eingereist und habe nochmals einen Asylantrag gestellt. Seine frühere Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder habe er zehn Tage später nachgeholt. Nachdem dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus aberkannt worden sei, sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. Dezember 2009 seine Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Z 2 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen worden. Dieses mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung verbundene Erkenntnis sei am 19. Jänner 2010 [laut Beschwerde: am 9. Jänner 2010] in Rechtskraft erwachsen. Am 19. Jänner 2010 habe der Beschwerdeführer persönlich einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ gestellt.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erstmals am 3. September 1998 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 7. September 1998 einen Asylantrag gestellt habe. Mit Bescheid vom 20. Mai 1999 sei ihm Asyl gewährt worden. Ohne die Behörden davon in Kenntnis zu setzen, sei er im März 2000 in seine Heimat Kosovo zurückgekehrt, wo er in der Folge bis November 2006 gelebt habe. Im Jahr 2004 sei er von seiner Ehefrau geschieden worden. Im November 2006 sei er neuerlich in das Bundesgebiet eingereist und habe nochmals einen Asylantrag gestellt. Seine frühere Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder habe er zehn Tage später nachgeholt. Nachdem dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus aberkannt worden sei, sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. Dezember 2009 seine Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen worden. Dieses mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung verbundene Erkenntnis sei am 19. Jänner 2010 [laut Beschwerde: am 9. Jänner 2010] in Rechtskraft erwachsen. Am 19. Jänner 2010 habe der Beschwerdeführer persönlich einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ gestellt.

Nach Darstellung der §§ 43 Abs. 2 und 44b Abs. 1 Z 1 NAG wies die belangte Behörde auf die rechtskräftige Ausweisung des Beschwerdeführers hin, in deren Rahmen bereits eine Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK durchgeführt worden sei, an die die Niederlassungsbehörden gebunden seien. Weiters habe auch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Stellungnahme vom 31. August 2010 aufenthaltsbeendende Maßnahmen als zulässig erachtet. In einer im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme habe der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass seine Aufenthaltsdauer sowie die Tatsache, dass seine zwei minderjährigen Kinder mit ihrer Mutter und ihrem (die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden) Stiefvater in Österreich lebten, berücksichtigt werden müssten. Aus diesen Ausführungen sei aber nicht erkennbar, dass sich in der Zeit von der rechtskräftigen Ausweisung bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrages der Sachverhalt im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis über einen positiv abgeschlossenen Deutschkurs vorlegen können, der jedoch für einen Antrag gemäß § 43 Abs. 2 NAG erforderlich gewesen wäre.Nach Darstellung der Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 b Absatz eins, Ziffer eins, NAG wies die belangte Behörde auf die rechtskräftige Ausweisung des Beschwerdeführers hin, in deren Rahmen bereits eine Abwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK durchgeführt worden sei, an die die Niederlassungsbehörden gebunden seien. Weiters habe auch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Stellungnahme vom 31. August 2010 aufenthaltsbeendende Maßnahmen als zulässig erachtet. In einer im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme habe der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass seine Aufenthaltsdauer sowie die Tatsache, dass seine zwei minderjährigen Kinder mit ihrer Mutter und ihrem (die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden) Stiefvater in Österreich lebten, berücksichtigt werden müssten. Aus diesen Ausführungen sei aber nicht erkennbar, dass sich in der Zeit von der rechtskräftigen Ausweisung bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrages der Sachverhalt im Hinblick auf Artikel 8, EMRK maßgeblich geändert habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis über einen positiv abgeschlossenen Deutschkurs vorlegen können, der jedoch für einen Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG erforderlich gewesen wäre.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. Dezember 2009 rechtskräftig ausgewiesen wurde.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) und den damit in Einklang stehenden Materialien ist aber (unter anderem) ein auf § 43 Abs. 2 NAG gegründeter Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Fremden bereits eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde. Damit steht nämlich fest, dass die Ausweisung des Fremden unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, was es ausschließt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten wäre. Das ergibt sich aus dem inhaltlichen Gleichklang von § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 und § 66 FPG einerseits und § 11 Abs. 3 NAG andererseits. Mit einer Zurückweisung ist in diesem Fall nur dann nicht vorzugehen, wenn im Hinblick auf - seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung eingetretene - maßgebliche Sachverhaltsänderungen eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2010/22/0075).Nach dem Wortlaut des Gesetzes vergleiche , Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) und den damit in Einklang stehenden Materialien ist aber (unter anderem) ein auf Paragraph 43, Absatz 2, NAG gegründeter Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Fremden bereits eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde. Damit steht nämlich fest, dass die Ausweisung des Fremden unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig ist, was es ausschließt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten wäre. Das ergibt sich aus dem inhaltlichen Gleichklang von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 und Paragraph 66, FPG einerseits und Paragraph 11, Absatz 3, NAG andererseits. Mit einer Zurückweisung ist in diesem Fall nur dann nicht vorzugehen, wenn im Hinblick auf - seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung eingetretene - maßgebliche Sachverhaltsänderungen eine neuerliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK erforderlich ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, 2010/22/0075).

Die belangte Behörde gelangte zu dem Ergebnis, dass eine derartige Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Auffassung und bringt dazu vor, dass er insbesondere auf Grund der familiären Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Kindern sowie auf Grund seiner beruflichen und sozialen Integration nicht hätte ausgewiesen werden dürfen. Damit macht er aber keine Umstände geltend, die nicht schon zum Zeitpunkt der Ausweisung vorgelegen wären. Soweit er mit seinem Antrag, der unmittelbar nach Erlassung der Ausweisung eingebracht wurde, und der nun an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde jedoch erkennbar auch bezweckt, die im Asylverfahren erfolgte Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Ausweisung in Frage zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. April 2011, 2011/22/0066, 0067, und 2011/22/0030 bis 0034).Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Auffassung und bringt dazu vor, dass er insbesondere auf Grund der familiären Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Kindern sowie auf Grund seiner beruflichen und sozialen Integration nicht hätte ausgewiesen werden dürfen. Damit macht er aber keine Umstände geltend, die nicht schon zum Zeitpunkt der Ausweisung vorgelegen wären. Soweit er mit seinem Antrag, der unmittelbar nach Erlassung der Ausweisung eingebracht wurde, und der nun an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde jedoch erkennbar auch bezweckt, die im Asylverfahren erfolgte Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Ausweisung in Frage zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 7. April 2011, 2011/22/0066, 0067, und 2011/22/0030 bis 0034).

Auch die Rüge, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob und welche Änderungen nach der Ausweisung eingetreten seien, lässt gänzlich im Dunkeln, worin solche - eine Neubeurteilung nach Art. 8 EMRK erfordernden - Änderungen gelegen sein sollten. Die seit der Ausweisungsentscheidung vom 30. Dezember 2009 vergangene Zeit kann für sich allein eine derartige Änderung jedenfalls nicht bewirken.Auch die Rüge, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob und welche Änderungen nach der Ausweisung eingetreten seien, lässt gänzlich im Dunkeln, worin solche - eine Neubeurteilung nach Artikel 8, EMRK erfordernden - Änderungen gelegen sein sollten. Die seit der Ausweisungsentscheidung vom 30. Dezember 2009 vergangene Zeit kann für sich allein eine derartige Änderung jedenfalls nicht bewirken.

Die Bestätigung der von der Erstbehörde vorgenommenen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach § 43 Abs. 2 NAG kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden. Für diese Entscheidung war es im Übrigen unerheblich, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig den positiven Abschluss eines Deutschkurses nachweisen konnte, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.Die Bestätigung der von der Erstbehörde vorgenommenen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden. Für diese Entscheidung war es im Übrigen unerheblich, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig den positiven Abschluss eines Deutschkurses nachweisen konnte, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Juli 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220187.X00

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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