TE Vwgh Erkenntnis 2011/7/22 2011/22/0106

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Veröffentlicht am 22.07.2011
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Index

E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §6
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §9 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
32008L0115 Rückführungs-RL Art13
32008L0115 Rückführungs-RL Art20 Abs1
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z3
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z4
32008L0115 Rückführungs-RL Art6
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der Fikrije Krasniqi (geboren am 26. Mai 1977) in Mittersill, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 31. März 2011, Zl. E1/4004/5/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der Fikrije Krasniqi (geboren am 26. Mai 1977) in Mittersill, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 31. März 2011, Zl. E1/4004/5/2010, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. März 2011 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kosovo, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. März 2011 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kosovo, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, die Beschwerdeführerin halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes überwiege die privaten und familiären Anliegen der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib im Bundesgebiet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, mit näherer Begründung dargelegt, dass seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG (im Weiteren: Rückführungsrichtlinie) in deren Anwendungsbereich der Instanzenzug nicht (mehr) zur örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, sondern zum örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat als festgelegt anzusehen ist.

Im weiteren Erkenntnis vom 21. Juni 2011, Zl. 2011/18/0054 führte der Verwaltungsgerichtshof mit eingehenden Erwägungen aus, dass Entscheidungen über Ausweisungen gemäß § 53 Abs. 1 FPG in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fallen. Im weiteren Erkenntnis vom 21. Juni 2011, Zl. 2011/18/0054 führte der Verwaltungsgerichtshof mit eingehenden Erwägungen aus, dass Entscheidungen über Ausweisungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fallen.

Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieser beiden Erkenntnisse verwiesen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieser beiden Erkenntnisse verwiesen.

Im vorliegenden Fall hätte somit über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die auf § 53 Abs. 1 FPG gestützte Ausweisung der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg zu entscheiden gehabt, an den die belangte Behörde die Berufung gemäß § 6 AVG weiterzuleiten gehabt hätte. Im vorliegenden Fall hätte somit über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die auf Paragraph 53, Absatz eins, FPG gestützte Ausweisung der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg zu entscheiden gehabt, an den die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 6, AVG weiterzuleiten gehabt hätte.

Sohin erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, als mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet. Er war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben. Sohin erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, als mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet. Er war daher aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. Juli 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220106.X00

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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