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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EO §290;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. I, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 27. April 2011, Zl. BA-ZP 03/2011, betreffend Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0137 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. römisch eins, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 27. April 2011, Zl. BA-ZP 03 aus 2011,, betreffend Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0137 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - in dem nach dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/04/0121, fortgesetzten Verfahren - der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10. Februar 2010 keine Folge gegeben. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ein ermäßigter Beitrag zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das Jahr 2010 in der Höhe von EUR 3.325,-- vorgeschrieben.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, sie beziehe bis zum 12. August 2011 Kinderbetreuungsgeld und sei danach völlig einkommenslos. Im Hinblick auf die Sorge- bzw. Unterhaltspflichten der Beschwerdeführerin wäre der Vollzug des vorgeschriebenen Beitrags mit einem übermäßigen wirtschaftlichen Nachteil verbunden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem die Beschwerdeführerin zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt die Antragstellerin dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn sie einerseits ihre im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie ihre Vermögensverhältnisse (unter Einschluss ihrer Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, ihre gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Juni 2011, Zl. 2011/08/0035, mit Verweis auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem die Beschwerdeführerin zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt die Antragstellerin dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn sie einerseits ihre im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie ihre Vermögensverhältnisse (unter Einschluss ihrer Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, ihre gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut vergleiche den hg. Beschluss vom 21. Juni 2011, Zl. 2011/08/0035, mit Verweis auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens im Prinzip zuzulassen - nicht unverhältnismäßig. Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Juni 2011, Zl. 2011/08/0035, mwN).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens im Prinzip zuzulassen - nicht unverhältnismäßig. Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht vergleiche den hg. Beschluss vom 21. Juni 2011, Zl. 2011/08/0035, mwN).
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 18. August 2011
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040026.A00Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011