TE Vwgh Beschluss 2011/8/18 AW 2011/04/0026

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Veröffentlicht am 18.08.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;

Norm

EO §290;
EO §291a;
VwGG §30 Abs2;
  1. EO § 290 heute
  2. EO § 290 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 290 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. EO § 290 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 290 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. EO § 290 gültig von 01.01.1995 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  7. EO § 290 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. EO § 290 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  9. EO § 290 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. I, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 27. April 2011, Zl. BA-ZP 03/2011, betreffend Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0137 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. römisch eins, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 27. April 2011, Zl. BA-ZP 03 aus 2011,, betreffend Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0137 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - in dem nach dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/04/0121, fortgesetzten Verfahren - der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10. Februar 2010 keine Folge gegeben. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ein ermäßigter Beitrag zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das Jahr 2010 in der Höhe von EUR 3.325,-- vorgeschrieben.

Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, sie beziehe bis zum 12. August 2011 Kinderbetreuungsgeld und sei danach völlig einkommenslos. Im Hinblick auf die Sorge- bzw. Unterhaltspflichten der Beschwerdeführerin wäre der Vollzug des vorgeschriebenen Beitrags mit einem übermäßigen wirtschaftlichen Nachteil verbunden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem die Beschwerdeführerin zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt die Antragstellerin dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn sie einerseits ihre im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie ihre Vermögensverhältnisse (unter Einschluss ihrer Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, ihre gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Juni 2011, Zl. 2011/08/0035, mit Verweis auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem die Beschwerdeführerin zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt die Antragstellerin dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn sie einerseits ihre im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie ihre Vermögensverhältnisse (unter Einschluss ihrer Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, ihre gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut vergleiche den hg. Beschluss vom 21. Juni 2011, Zl. 2011/08/0035, mit Verweis auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens im Prinzip zuzulassen - nicht unverhältnismäßig. Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Juni 2011, Zl. 2011/08/0035, mwN).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens im Prinzip zuzulassen - nicht unverhältnismäßig. Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht vergleiche den hg. Beschluss vom 21. Juni 2011, Zl. 2011/08/0035, mwN).

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 18. August 2011

Schlagworte

Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040026.A00

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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