Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. G G in I, vertreten durch Mag. Martin Steinlechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 6. Mai 2011, Zl. 60-1/11, betreffend Beitragsvorschreibung (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. G G in römisch eins, vertreten durch Mag. Martin Steinlechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 6. Mai 2011, Zl. 60-1/11, betreffend Beitragsvorschreibung (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Ziviltechniker. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen, vom 7. März 2011 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2010 auf rückwirkende Neuberechnung der Beiträge für die Jahre 2005 bis 2009 abgewiesen, hingegen die Beitragsvorschreibung für das Jahr 2010 korrigiert; wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, wurden für die Jahre 2005 und 2006 nur die Mindestbeiträge vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2009, der mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Zur Begründung heißt es diesbezüglich, die Beiträge seien auf Basis der Beitragsgrundlagen für die volle Beitragsleistung vorzuschreiben gewesen, weil andere Beitragsgrundlagen nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden seien. Es liege auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG vor. Auch Gründe, welche einen solchen Antrag rechtfertigen würden, seien nicht vorgebracht worden.Der Beschwerdeführer erhob Berufung hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2009, der mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Zur Begründung heißt es diesbezüglich, die Beiträge seien auf Basis der Beitragsgrundlagen für die volle Beitragsleistung vorzuschreiben gewesen, weil andere Beitragsgrundlagen nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden seien. Es liege auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG vor. Auch Gründe, welche einen solchen Antrag rechtfertigen würden, seien nicht vorgebracht worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Neuberechnung der Beitragsgrundlage für die Jahre 2007 bis 2009 und auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt. Er bringt vor, er habe entgegen der Annahme der belangten Behörde in seiner Berufung vom 23. März 2011 Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen und habe (demnach) auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG begehrt. Dessen ungeachtet sei sein Wiedereinsetzungsantrag überhaupt nicht behandelt worden. Es wäre bei richtiger rechtlicher Würdigung diesem Antrag stattzugeben gewesen und daher eine Neuberechnung der Beitragsgrundlage für die Jahre 2007 bis 2009 durchzuführen gewesen.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Neuberechnung der Beitragsgrundlage für die Jahre 2007 bis 2009 und auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt. Er bringt vor, er habe entgegen der Annahme der belangten Behörde in seiner Berufung vom 23. März 2011 Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen und habe (demnach) auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG begehrt. Dessen ungeachtet sei sein Wiedereinsetzungsantrag überhaupt nicht behandelt worden. Es wäre bei richtiger rechtlicher Würdigung diesem Antrag stattzugeben gewesen und daher eine Neuberechnung der Beitragsgrundlage für die Jahre 2007 bis 2009 durchzuführen gewesen.
Dieses Vorbringen vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen. Geht man, dem Beschwerdevorbringen folgend, davon aus, dass der Beschwerdeführer Fristen versäumt hat und die Fristversäumung durch Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann, vermag dies daran nichts zu ändern, dass die Fristversäumnis solange vorliegt, als die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde. Ein gesetzliches Hindernis, über die Berufung vor der Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zu entscheiden, besteht nicht (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2004/21/0014, und das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251, Slg. 12.275/A). Damit kann dahingestellt bleiben, ob es einen Wiedereinsetzungsantrag gibt, wie der Beschwerdeführer behauptet, oder nicht, wie man der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen könnte. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt allerdings der auf eine Versäumung der Frist beruhende Bescheid außer Kraft (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 17. November 2007, Zl. 2008/23/1063).Dieses Vorbringen vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen. Geht man, dem Beschwerdevorbringen folgend, davon aus, dass der Beschwerdeführer Fristen versäumt hat und die Fristversäumung durch Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann, vermag dies daran nichts zu ändern, dass die Fristversäumnis solange vorliegt, als die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde. Ein gesetzliches Hindernis, über die Berufung vor der Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zu entscheiden, besteht nicht vergleiche , dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2004/21/0014, und das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251, Slg. 12.275/A). Damit kann dahingestellt bleiben, ob es einen Wiedereinsetzungsantrag gibt, wie der Beschwerdeführer behauptet, oder nicht, wie man der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen könnte. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt allerdings der auf eine Versäumung der Frist beruhende Bescheid außer Kraft vergleiche , beispielsweise den hg. Beschluss vom 17. November 2007, Zl. 2008/23/1063).
Da sich somit schon aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da sich somit schon aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. August 2011
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen StandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060106.X00Im RIS seit
22.09.2011Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013