Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der W GmbH in K, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 28. September 2010, Zl. 001165/2006/0011, betreffend Zurückweisung einer Bauanzeige gemäß § 13 Abs. 3 AVG (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der W GmbH in K, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 28. September 2010, Zl. 001165/2006/0011, betreffend Zurückweisung einer Bauanzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1.
Begründung
3. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 2010, Zl. 2006/06/0166, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2006, mit dem das Ansuchen der Beschwerdeführerin betreffend die Errichtung einer Werbeanlage als mangelhaft belegt gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 3. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 2010, Zl. 2006/06/0166, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2006, mit dem das Ansuchen der Beschwerdeführerin betreffend die Errichtung einer Werbeanlage als mangelhaft belegt gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Maßgebend für diese Aufhebung war Folgendes:
"Aus dem Wortlaut der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Jänner 2006 ergibt sich eindeutig, dass die Bauanzeige lediglich eventualiter für den Fall, dass der unter einem eingebrachten Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13. Dezember 2005, mit dem ihr aufgetragen worden war, gemäß § 31 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz eine Werbe- und Ankündigungseinrichtung zu beseitigen, kein Erfolg beschieden sein sollte, erstattet wurde."Aus dem Wortlaut der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Jänner 2006 ergibt sich eindeutig, dass die Bauanzeige lediglich eventualiter für den Fall, dass der unter einem eingebrachten Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13. Dezember 2005, mit dem ihr aufgetragen worden war, gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz eine Werbe- und Ankündigungseinrichtung zu beseitigen, kein Erfolg beschieden sein sollte, erstattet wurde.
Damit wurde ein Eventualantrag gestellt, dass die Behörde dann, wenn die Berufung erfolglos bleibt, im Sinne des § 33 Steiermärkisches Baugesetz vorgeht. Das Wesen eines solchen im Verwaltungsverfahren zulässigen Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos.Damit wurde ein Eventualantrag gestellt, dass die Behörde dann, wenn die Berufung erfolglos bleibt, im Sinne des Paragraph 33, Steiermärkisches Baugesetz vorgeht. Das Wesen eines solchen im Verwaltungsverfahren zulässigen Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos.
Die von der belangten Behörde (im Vorbescheid) vorgenommene Zurückweisung der Bauanzeige erfolgte vor der Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 13. Dezember 2005. Da somit die erstinstanzliche Behörde über den Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles entschieden hatte, belastete dies die Erledigung mit Rechtwidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Eine solche Unzuständigkeit wäre von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen."
Zwischenzeitlich hat die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 26. Mai 2010 der Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13. Dezember 2005 (also dem Primärantrag) Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid "behoben", weil die Werbeanlage inzwischen beseitigt worden war.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 28. September 2010 bestätigte die belangte Behörde (erneut) den erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom 16. Februar 2006, mit dem das Ansuchen der Beschwerdeführerin betreffend die Errichtung einer Werbeanlage als mangelhaft belegt gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden war.Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 28. September 2010 bestätigte die belangte Behörde (erneut) den erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom 16. Februar 2006, mit dem das Ansuchen der Beschwerdeführerin betreffend die Errichtung einer Werbeanlage als mangelhaft belegt gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen worden war.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Berufung gegen den Beseitigungsauftrag vom 13. Dezember 2005 (also dem Primärantrag) sei mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 26. Mai 2010 keine Folge gegeben worden; dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Fristerstreckung der von der Erstbehörde aufgetragenen Vorlage der fehlenden Pläne und Unterlagen nicht nachgekommen sei, sei der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Werbeanlage zurückzuweisen gewesen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 24. August 2011
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060249.X00Im RIS seit
22.09.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011