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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der AA, geboren am 10. September 1990, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. Juni 2011, Zl. 157.274/7-III/4/11, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem vorgelegten Bescheid und der Beschwerde ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte als Ehefrau eines österreichischen Staatsbürgers einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige. Dieser Antrag wurde erstinstanzlich am 27. Juli 2010 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung; der Berufungsbescheid vom 12. April 2011 langte bei ihrem Vertreter am 13. oder 14. April 2011 ein. Am 15. April 2011 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin - infolge urlaubsbedingter Abwesenheit des Sachbearbeiters ohne Kenntnis des Berufungsbescheides - Urkunden per Fax an die belangte Behörde.
Nach Kontaktaufnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin mit einer Referentin der belangten Behörde stellte die Beschwerdeführerin den mit 21. April 2011 datierten, an die belangte Behörde gerichteten und bei dieser am selben Tag eingelangten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Gemäß § 6 AVG wurde dieser Antrag an die Behörde erster Instanz weitergeleitet, wo er am 12. Mai 2011 eingelangt ist.Nach Kontaktaufnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin mit einer Referentin der belangten Behörde stellte die Beschwerdeführerin den mit 21. April 2011 datierten, an die belangte Behörde gerichteten und bei dieser am selben Tag eingelangten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Gemäß Paragraph 6, AVG wurde dieser Antrag an die Behörde erster Instanz weitergeleitet, wo er am 12. Mai 2011 eingelangt ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 2 AVG mit der Begründung zurück, dass die Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme zwei Wochen betrage und die Beschwerdeführerin diese Frist versäumt habe. Gemäß den Angaben in der Urkundenvorlage habe die Beschwerdeführerin am 31. März 2011 Kenntnis vom weiteren Einkommen ihres Ehemannes erlangt. Ende der Frist wäre somit der 14. April 2011 gewesen. Auch wenn als Fristbeginn die am 15. April 2011 erfolgte Urkundenvorlage an die belangte Behörde angenommen werde, sei die Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG versäumt worden.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG mit der Begründung zurück, dass die Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme zwei Wochen betrage und die Beschwerdeführerin diese Frist versäumt habe. Gemäß den Angaben in der Urkundenvorlage habe die Beschwerdeführerin am 31. März 2011 Kenntnis vom weiteren Einkommen ihres Ehemannes erlangt. Ende der Frist wäre somit der 14. April 2011 gewesen. Auch wenn als Fristbeginn die am 15. April 2011 erfolgte Urkundenvorlage an die belangte Behörde angenommen werde, sei die Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG versäumt worden.
In der Folge führte die belangte Behörde aus, dass der Wiederaufnahmsgrund auch inhaltlich nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin meint, dass der am 21. April 2011 bei der belangten Behörde eingelangte Wiederaufnahmeantrag spätestens am 22. oder 26. April 2011 bei der zuständigen Behörde hätte eingelangt sein müssen, weshalb die am 13. April 2011 zu laufen begonnene Frist noch offen gewesen wäre.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
§ 69 Abs. 2 AVG normiert ausdrücklich, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Wird ein Antrag nicht bei der dafür zuständigen Behörde eingebracht, hat diese gemäß § 6 Abs. 1 AVG den Antrag ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. In diesem Fall wird der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen, sodass ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes fristgebundenes Anbringen nur dann nicht verspätet ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6 Rz. 11 mwN). Paragraph 69, Absatz 2, AVG normiert ausdrücklich, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Wird ein Antrag nicht bei der dafür zuständigen Behörde eingebracht, hat diese gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG den Antrag ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. In diesem Fall wird der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen, sodass ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes fristgebundenes Anbringen nur dann nicht verspätet ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 6, Rz. 11 mwN).
Da der Wiederaufnahmeantrag unstrittig bei der für die Einbringung festgelegten Behörde (§ 69 Abs. 2 AVG) erst am 12. Mai 2011 eingelangt ist, war zu diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist - auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin - abgelaufen. Der Antrag wurde daher von der belangten Behörde zutreffend zurückgewiesen (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall das hg. Erkenntnis 95/20/0700). Bemerkt sei, dass eine dem § 63 Abs. 5 dritter Satz AVG entsprechende Bestimmung über die Rechtzeitigkeit einer unmittelbar bei der Berufungsbehörde eingebrachten Berufung für die Wiederaufnahmefrist des § 69 Abs. 2 erster Satz AVG nicht existiert.Da der Wiederaufnahmeantrag unstrittig bei der für die Einbringung festgelegten Behörde (Paragraph 69, Absatz 2, AVG) erst am 12. Mai 2011 eingelangt ist, war zu diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist - auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin - abgelaufen. Der Antrag wurde daher von der belangten Behörde zutreffend zurückgewiesen vergleiche zu einem gleichgelagerten Fall das hg. Erkenntnis 95/20/0700). Bemerkt sei, dass eine dem Paragraph 63, Absatz 5, dritter Satz AVG entsprechende Bestimmung über die Rechtzeitigkeit einer unmittelbar bei der Berufungsbehörde eingebrachten Berufung für die Wiederaufnahmefrist des Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz AVG nicht existiert.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
Wien, am 13. September 2011
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220239.X00Im RIS seit
06.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011