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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §1 Abs2 litm idF 2005/I/157;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der C, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. Juni 2009, Zl. LGSW/Abt.3/08117/2009, betreffend Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der C, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. Juni 2009, Zl. LGSW/Abt.3/08117/2009, betreffend Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. März 2009 auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe das 18. Lebensjahr im Jahr 1999 vollendet. Am 26. August 2004 sei sie von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert worden. Die Adoptivmutter der Beschwerdeführerin habe keinen Freizügigkeitstatbestand verwirklicht. Es komme nur der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG in Frage. Gemäß § 2 Abs. 11 AuslBG seien für Kinder die Altersgrenzen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 und Abs. 4 Z. 1 NAG heranzuziehen. § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG umfasse ausschließlich minderjährige Kinder. Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 NAG sei die Minderjährigkeit nach dem ABGB zu beurteilen. Demnach seien Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. Die Annahme an Kindes statt sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 26. August 2004 bewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bereits imMit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. März 2009 auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe das 18. Lebensjahr im Jahr 1999 vollendet. Am 26. August 2004 sei sie von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert worden. Die Adoptivmutter der Beschwerdeführerin habe keinen Freizügigkeitstatbestand verwirklicht. Es komme nur der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG in Frage. Gemäß Paragraph 2, Absatz 11, AuslBG seien für Kinder die Altersgrenzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer eins, NAG heranzuziehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG umfasse ausschließlich minderjährige Kinder. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG sei die Minderjährigkeit nach dem ABGB zu beurteilen. Demnach seien Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. Die Annahme an Kindes statt sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 26. August 2004 bewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bereits im
24. Lebensjahr gestanden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsangehöriger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsangehöriger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei mit Rechtskraft des Adoptionsbewilligungsbeschlusses Tochter einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihr damals wie heute Unterhalt gewähre. Auf sie hätte § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG in der vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 133/2003 Anwendung finden müssen, wonach auch Adoptivkinder die älter als 21 Jahre alt sind begünstigt seien, sofern der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewähre.Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei mit Rechtskraft des Adoptionsbewilligungsbeschlusses Tochter einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihr damals wie heute Unterhalt gewähre. Auf sie hätte Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG in der vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003, Anwendung finden müssen, wonach auch Adoptivkinder die älter als 21 Jahre alt sind begünstigt seien, sofern der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewähre.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ob die Beschwerdeführerin vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen und ihr daher eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG auszustellen ist, ist nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2009/09/0010). Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Kind iSd § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG idF BGBl. I Nr. 157/2005.Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ob die Beschwerdeführerin vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen und ihr daher eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auszustellen ist, ist nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2009/09/0010). Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Kind iSd Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 15. September 2011
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090148.X00Im RIS seit
12.10.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011