TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/15 2009/09/0148

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Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1 Abs2 litm idF 2005/I/157;
AuslBG §3 Abs8;
AVG §56;
VwRallg;
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der C, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. Juni 2009, Zl. LGSW/Abt.3/08117/2009, betreffend Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der C, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. Juni 2009, Zl. LGSW/Abt.3/08117/2009, betreffend Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. März 2009 auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe das 18. Lebensjahr im Jahr 1999 vollendet. Am 26. August 2004 sei sie von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert worden. Die Adoptivmutter der Beschwerdeführerin habe keinen Freizügigkeitstatbestand verwirklicht. Es komme nur der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG in Frage. Gemäß § 2 Abs. 11 AuslBG seien für Kinder die Altersgrenzen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 und Abs. 4 Z. 1 NAG heranzuziehen. § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG umfasse ausschließlich minderjährige Kinder. Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 NAG sei die Minderjährigkeit nach dem ABGB zu beurteilen. Demnach seien Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. Die Annahme an Kindes statt sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 26. August 2004 bewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bereits imMit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. März 2009 auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe das 18. Lebensjahr im Jahr 1999 vollendet. Am 26. August 2004 sei sie von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert worden. Die Adoptivmutter der Beschwerdeführerin habe keinen Freizügigkeitstatbestand verwirklicht. Es komme nur der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG in Frage. Gemäß Paragraph 2, Absatz 11, AuslBG seien für Kinder die Altersgrenzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer eins, NAG heranzuziehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG umfasse ausschließlich minderjährige Kinder. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG sei die Minderjährigkeit nach dem ABGB zu beurteilen. Demnach seien Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. Die Annahme an Kindes statt sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 26. August 2004 bewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bereits im

24. Lebensjahr gestanden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsangehöriger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsangehöriger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei mit Rechtskraft des Adoptionsbewilligungsbeschlusses Tochter einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihr damals wie heute Unterhalt gewähre. Auf sie hätte § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG in der vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 133/2003 Anwendung finden müssen, wonach auch Adoptivkinder die älter als 21 Jahre alt sind begünstigt seien, sofern der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewähre.Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei mit Rechtskraft des Adoptionsbewilligungsbeschlusses Tochter einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihr damals wie heute Unterhalt gewähre. Auf sie hätte Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG in der vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003, Anwendung finden müssen, wonach auch Adoptivkinder die älter als 21 Jahre alt sind begünstigt seien, sofern der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewähre.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ob die Beschwerdeführerin vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen und ihr daher eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG auszustellen ist, ist nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2009/09/0010). Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Kind iSd § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG idF BGBl. I Nr. 157/2005.Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ob die Beschwerdeführerin vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen und ihr daher eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auszustellen ist, ist nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2009/09/0010). Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Kind iSd Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 15. September 2011

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090148.X00

Im RIS seit

12.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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