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20/02 Familienrecht;Norm
EheG §55a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des H D in S, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. März 2008, Zl. 1/12-18766/23- 2008, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde 1975 in Khorramshar in der Islamischen Republik Iran geboren. Er hat seit 1999 seinen Wohnsitz in Österreich und heiratete am 30. November 2001 die österreichische Staatsbürgerin EC. Am 4. Oktober 2004 beantragte er bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 in Verbindung mit § 11a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass binnen zwei Jahren "die vorgeschriebene Entlassung aus dem iranischen Staatsverband nachgewiesen wird".Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 11 a, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 311, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass binnen zwei Jahren "die vorgeschriebene Entlassung aus dem iranischen Staatsverband nachgewiesen wird".
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 27. Juli 2006 "nach § 11a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985" die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 27. Juli 2006 "nach Paragraph 11 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985" die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. März 2008 hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"1. Das Verfahren über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an H D, geb. 1975 in Khorramshar, Iran, wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm Abs. 3 leg.cit. von der Salzburger Landesregierung wiederaufgenommen. Der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.7.2006, Zl. 0/912-18766/15-2006, über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an H D tritt damit gemäß §§ 69 und 70 AVG außer Kraft. "1. Das Verfahren über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an H D, geb. 1975 in Khorramshar, Iran, wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Absatz 3, leg.cit. von der Salzburger Landesregierung wiederaufgenommen. Der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.7.2006, Zl. 0/912-18766/15-2006, über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an H D tritt damit gemäß Paragraphen 69, und 70 AVG außer Kraft.
2. Der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 11a Abs. 1 StbG idF vor Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 abgewiesen." 2. Der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG in der Fassung vor Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Fremdenpolizei (Bezirkshauptmannschaft Zell am See) habe am 21. Februar 2008 angefragt, ob der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft noch besitze, weil er im Iran unter Vorlage eines iranischen Personalausweises eine iranische Staatsangehörige geheiratet habe; der iranischen Heiratsurkunde sei nur eine iranische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Einer Abschrift aus dem Ehebuch des Standesamtes (Leogang) zufolge sei die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin EC am 29. September 2006 vor dem Bezirksgericht Saalfelden rechtskräftig geschieden worden. Durch Einsicht in den Scheidungsakt dieses Bezirksgerichtes habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2005 die Ehescheidungsklage eingebracht habe und dieses Scheidungsverfahren am 7. November 2005 - zwecks Klärung der Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung - auf unbestimmte Zeit erstreckt worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 11. September 2006 vor dem Bezirksgericht Saalfelden hätten der Beschwerdeführer und die Ehegattin EC die Scheidung im Einvernehmen beantragt und übereinstimmend vorgebracht, dass "die eheliche Gemeinschaft seit spätestens Oktober 2005 aufgehoben ist". Der Beschluss über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin EC im Einvernehmen gemäß § 55a Ehegesetz (EheG) sei seit 29. September 2006 materiell rechtskräftig.Einer Abschrift aus dem Ehebuch des Standesamtes (Leogang) zufolge sei die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin EC am 29. September 2006 vor dem Bezirksgericht Saalfelden rechtskräftig geschieden worden. Durch Einsicht in den Scheidungsakt dieses Bezirksgerichtes habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2005 die Ehescheidungsklage eingebracht habe und dieses Scheidungsverfahren am 7. November 2005 - zwecks Klärung der Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung - auf unbestimmte Zeit erstreckt worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 11. September 2006 vor dem Bezirksgericht Saalfelden hätten der Beschwerdeführer und die Ehegattin EC die Scheidung im Einvernehmen beantragt und übereinstimmend vorgebracht, dass "die eheliche Gemeinschaft seit spätestens Oktober 2005 aufgehoben ist". Der Beschluss über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin EC im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz (EheG) sei seit 29. September 2006 materiell rechtskräftig.
Die belangte Behörde sehe es daher als erwiesen an, dass "zum Zeitpunkt der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 27. Juli 2006 die erforderliche Haushaltsgemeinschaft gemäß § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG nicht gegeben war". Auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen, insbesondere der Einsicht in den Scheidungsakt des Bezirksgerichtes Saalfelden stehe fest, dass die eheliche Gemeinschaft seit spätestens Oktober 2005 aufgehoben gewesen sei. Daher sei eine Erschleichung des Bescheides über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne des § 69 AVG vorgelegen. Anlässlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 27. Juli 2006 habe der Beschwerdeführer jedoch bestätigt, dass "seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin aufrecht ist, kein Scheidungsverfahren anhängig ist, und er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau lebt". Dem Beschwerdeführer müsse damals bewusst gewesen sein, dass diese Erklärung nicht den Tatsachen entspreche. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft sei somit "unter falschen Voraussetzungen erfolgt", weil der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Haushaltsgemeinschaft mit der (damaligen) österreichischen Ehegattin falsche Angaben gemacht habe und "diese Haushaltsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Verleihung nicht mehr aufrecht war". Daher sei das Verleihungsverfahren wieder aufzunehmen. Der im wieder aufgenommenen Verfahren erlassene Bescheid vom 27. Juli 2006 trete außer Kraft.Die belangte Behörde sehe es daher als erwiesen an, dass "zum Zeitpunkt der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 27. Juli 2006 die erforderliche Haushaltsgemeinschaft gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG nicht gegeben war". Auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen, insbesondere der Einsicht in den Scheidungsakt des Bezirksgerichtes Saalfelden stehe fest, dass die eheliche Gemeinschaft seit spätestens Oktober 2005 aufgehoben gewesen sei. Daher sei eine Erschleichung des Bescheides über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne des Paragraph 69, AVG vorgelegen. Anlässlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 27. Juli 2006 habe der Beschwerdeführer jedoch bestätigt, dass "seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin aufrecht ist, kein Scheidungsverfahren anhängig ist, und er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau lebt". Dem Beschwerdeführer müsse damals bewusst gewesen sein, dass diese Erklärung nicht den Tatsachen entspreche. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft sei somit "unter falschen Voraussetzungen erfolgt", weil der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Haushaltsgemeinschaft mit der (damaligen) österreichischen Ehegattin falsche Angaben gemacht habe und "diese Haushaltsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Verleihung nicht mehr aufrecht war". Daher sei das Verleihungsverfahren wieder aufzunehmen. Der im wieder aufgenommenen Verfahren erlassene Bescheid vom 27. Juli 2006 trete außer Kraft.
Auf Grund der seit 29. September 2006 rechtskräftigen Ehescheidung erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 StbG. Da er sich erst seit November 1999 in Österreich aufhalte, seien auch die Voraussetzungen des zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Österreich gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt, sodass der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzuweisen gewesen sei.Auf Grund der seit 29. September 2006 rechtskräftigen Ehescheidung erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG. Da er sich erst seit November 1999 in Österreich aufhalte, seien auch die Voraussetzungen des zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Österreich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG nicht erfüllt, sodass der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StbG in der Fassung der - am 23. März 2006 in Kraft getretenen - Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (im Folgenden: StbG nF), lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StbG in der Fassung der - am 23. März 2006 in Kraft getretenen - Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (im Folgenden: StbG nF), lauten:
"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
...
§ 35. Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. ... Paragraph 35, Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 33 und 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. ...
...
§ 64a. ... Paragraph 64 a, ...
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StbG in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, also in der Fassung BGBl. I Nr. 124/1998 (im Folgenden: StbG aF), lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des StbG in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, also in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, (im Folgenden: StbG aF), lauten:
"§ 11a. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn"§ 11a. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 3, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008010357.X00Im RIS seit
31.10.2011Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012