TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/22 2008/18/0519

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Veröffentlicht am 22.09.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs2
FPG 2005 §2 Abs4 Z11
FPG 2005 §86 Abs1
FPG 2005 §87
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des G P in W, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Mai 2008, Zl. E1/364.898/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des G P in W, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17/20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Mai 2008, Zl. E1/364.898 aus 2007,, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes,

1. zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Der Antrag, die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, wird zurückgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, ein auf § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, ein auf Paragraph 86, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Die belangte Behörde stellte in ihrer Begründung auf die im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Hehlerei, Urkundenunterdrückung und Verletzung der Unterhaltspflicht ab. Dazu stellte sie auch die den Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers näher dar und verwies - bloß pauschal und ohne dazu nähere Feststellungen zu treffen - auf Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes.

Nach Wiedergabe des - infolge der aufrechten Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß § 87 FPG hier anzuwendenden - § 86 Abs. 1 FPG führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zu einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung lediglich aus, es könne kein Zweifel bestehen, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG, der als „Orientierungsmaßstab“ herangezogen werden dürfe, erfüllten. Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers lägen „(auch) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 FPG 2005 vor“.Nach Wiedergabe des - infolge der aufrechten Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß Paragraph 87, FPG hier anzuwendenden - Paragraph 86, Absatz eins, FPG führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zu einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung lediglich aus, es könne kein Zweifel bestehen, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers den Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, der als „Orientierungsmaßstab“ herangezogen werden dürfe, erfüllten. Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers lägen „(auch) die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, FPG 2005 vor“.

Des Weiteren legte die belangte Behörde dar, weshalb sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ihrer Ansicht nach auch gemäß § 66 FPG als zulässig darstelle.Des Weiteren legte die belangte Behörde dar, weshalb sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ihrer Ansicht nach auch gemäß Paragraph 66, FPG als zulässig darstelle.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid an ihn gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer verweist zum einen auf seinen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie auf sein bereits seit langer Zeit andauerndes Wohlverhalten. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge sei der Beschwerdeführer seit 10. August 1995 „mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet aufrecht gemeldet“, wobei ihm zuvor (der Aktenlage zufolge im Mai 1995) ein ihn zur Niederlassung berechtigender Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei. Mittlerweile verfüge er über einen unbefristet geltenden Aufenthaltstitel.

Infolge der mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, bestehenden Ehe des Beschwerdeführers ist gemäß § 87 FPG im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes am Maßstab des § 86 Abs. 1 FPG zu prüfen. Danach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (nur) zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen vom Anwendungsbereich des § 86 Abs. 1 FPG erfasste Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Infolge der mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, bestehenden Ehe des Beschwerdeführers ist gemäß Paragraph 87, FPG im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes am Maßstab des Paragraph 86, Absatz eins, FPG zu prüfen. Danach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (nur) zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen vom Anwendungsbereich des Paragraph 86, Absatz eins, FPG erfasste Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Die belangte Behörde hat in Verkennung dieser Rechtslage nicht beachtet, dass sie - ausgehend davon, dass sie für die Begründung des Aufenthaltsverbotes als das zeitlich erste maßgebliche Fehlverhalten jenes (der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende) vom November 2005 heranzog - sich des Näheren mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob der Beschwerdeführer seit seiner Begründung eines Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (jedenfalls) im August 1995 einen solchen bis vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ununterbrochen beibehalten hat. Aus der im Akt erliegenden, von Amts wegen beigeschafften meldebehördlichen „Meldebestätigung“ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit August 1995 als nahezu durchgehend in Österreich gemeldet aufscheint. Mit dem Grund, weshalb in der Meldehistorie - bloß geringfügige und zeitlich untergeordnete - Lücken existieren und ob damit tatsächlich eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes einherging, hat sich die belangte Behörde nicht befasst. Dies wäre aber schon deshalb geboten gewesen, weil sie im Einklang mit dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers selbst davon ausging, dieser habe seit der ihm erteilten Berechtigung zur Niederlassung im Bundesgebiet gelebt. Träfe es zu, dass der Beschwerdeführer zumindest seit August 1995 (dem Beschwerdevorbringen zufolge sei er aber schon seit 1990 durchgehend in Österreich aufhältig) seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt hätte, so hätte die belangte Behörde die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes am Maßstab des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu prüfen gehabt, was sie aber nicht getan hat.Die belangte Behörde hat in Verkennung dieser Rechtslage nicht beachtet, dass sie - ausgehend davon, dass sie für die Begründung des Aufenthaltsverbotes als das zeitlich erste maßgebliche Fehlverhalten jenes (der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende) vom November 2005 heranzog - sich des Näheren mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob der Beschwerdeführer seit seiner Begründung eines Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (jedenfalls) im August 1995 einen solchen bis vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ununterbrochen beibehalten hat. Aus der im Akt erliegenden, von Amts wegen beigeschafften meldebehördlichen „Meldebestätigung“ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit August 1995 als nahezu durchgehend in Österreich gemeldet aufscheint. Mit dem Grund, weshalb in der Meldehistorie - bloß geringfügige und zeitlich untergeordnete - Lücken existieren und ob damit tatsächlich eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes einherging, hat sich die belangte Behörde nicht befasst. Dies wäre aber schon deshalb geboten gewesen, weil sie im Einklang mit dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers selbst davon ausging, dieser habe seit der ihm erteilten Berechtigung zur Niederlassung im Bundesgebiet gelebt. Träfe es zu, dass der Beschwerdeführer zumindest seit August 1995 (dem Beschwerdevorbringen zufolge sei er aber schon seit 1990 durchgehend in Österreich aufhältig) seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt hätte, so hätte die belangte Behörde die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes am Maßstab des Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu prüfen gehabt, was sie aber nicht getan hat.

Somit war der angefochtene Bescheid wegen - prävalierender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Somit war der angefochtene Bescheid wegen - prävalierender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Dem - unabhängig vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellten - Antrag, den „Akt dem Verfassungsgerichtshof abzutreten“, war schon deshalb nicht zu folgen, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2011/18/0009).Dem - unabhängig vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellten - Antrag, den „Akt dem Verfassungsgerichtshof abzutreten“, war schon deshalb nicht zu folgen, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2011/18/0009).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. September 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008180519.X00

Im RIS seit

07.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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