TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/30 2010/11/0132

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Veröffentlicht am 30.09.2011
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1 Abs2;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn4 Abs5;
VwRallg;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der E C in W, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KG in 1040 Wien, Floragasse 5, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 16. Juni 2010, Zl. B 123/09-34/100127, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2008, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 als Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu entrichtende Beitrag mit EUR 7.528,05 festgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - beide Parteien haben zudem weitere Schriftsätze erstattet - über die Beschwerde erwogen:

1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Feber 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. 1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Feber 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet.

2. Im Übrigen zeigt das Beschwerdevorbringen aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf:

2.1. Nicht gehörige Kundmachung der Beitragsordnung 2008

2.1.1. Die Beschwerde macht geltend, gemäß § 195 Abs. 2 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 101/2007 seien die Umlagen- und Beitragsordnungen im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich kundzumachen. Dies sei bezüglich der in Rede stehenden Beitragsordnung 2008 aber nicht geschehen. Auf der Homepage der Ärztekammer für Wien finde sich unter dem Titel "Satzung und Beitragsordnung 2008" nämlich - anders als hinsichtlich der weiteren Jahre - lediglich ein Link auf eine andere Internetseite, nämlich der Concisa Vorsorgeberatung und Management AG, einer privaten Gesellschaft. Klicke man den entsprechenden Link an, erscheine ein als "interne Arbeitsunterlage" bezeichnetes PDF-Dokument, das die Angabe des Kundmachungszeitpunkts nicht enthalte. 2.1.1. Die Beschwerde macht geltend, gemäß Paragraph 195, Absatz 2, ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, seien die Umlagen- und Beitragsordnungen im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich kundzumachen. Dies sei bezüglich der in Rede stehenden Beitragsordnung 2008 aber nicht geschehen. Auf der Homepage der Ärztekammer für Wien finde sich unter dem Titel "Satzung und Beitragsordnung 2008" nämlich - anders als hinsichtlich der weiteren Jahre - lediglich ein Link auf eine andere Internetseite, nämlich der Concisa Vorsorgeberatung und Management AG, einer privaten Gesellschaft. Klicke man den entsprechenden Link an, erscheine ein als "interne Arbeitsunterlage" bezeichnetes PDF-Dokument, das die Angabe des Kundmachungszeitpunkts nicht enthalte.

Diese Art der Kundmachung sei im Übrigen auch im Lichte der Ärztegesetznovelle BGBl. I Nr. 144/2009 nicht gehörig: Gemäß § 195a Abs. 2 ÄrzteG 1998 idF der genannten Fassung hätten die Ärztekammern in den Bundesländern Verordnungen unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren. Daraus folge, dass die Kundmachung einer bloß "internen Arbeitsunterlage" auf einer nicht von der Ärztekammer für Wien betriebenen Internetseite keine gehörige Kundmachung sei.Diese Art der Kundmachung sei im Übrigen auch im Lichte der Ärztegesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009, nicht gehörig: Gemäß Paragraph 195 a, Absatz 2, ÄrzteG 1998 in der Fassung der genannten Fassung hätten die Ärztekammern in den Bundesländern Verordnungen unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren. Daraus folge, dass die Kundmachung einer bloß "internen Arbeitsunterlage" auf einer nicht von der Ärztekammer für Wien betriebenen Internetseite keine gehörige Kundmachung sei.

2.1.2. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt.

Die in der erweiterten Vollversammlung am 11. Dezember 2007 beschlossene Änderung der Beitragsordnung betraf - der Aktenlage nach - deren Abschnitt I Abs. 10 und regelte die Höhe des Fondsbeitrags für Fondsmitglieder, die (lit. a) gemäß § 7 ÄrzteG 1998 in einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin), oder (lit. b) gemäß § 8 ÄrzteG 1998 in einer Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) stehen und zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ÄrzteG 1998 noch nicht berechtigt sind, oder (lit. c) auf Grund ihres Universitätsabschlusses bereits zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und diesen im Bereich der anderen Landesärztekammern, Landeszahnärztekammern oder im Ausland noch nicht drei Jahre lang ausgeübt haben.Die in der erweiterten Vollversammlung am 11. Dezember 2007 beschlossene Änderung der Beitragsordnung betraf - der Aktenlage nach - deren Abschnitt römisch eins Absatz 10 und regelte die Höhe des Fondsbeitrags für Fondsmitglieder, die (Litera a,) gemäß Paragraph 7, ÄrzteG 1998 in einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin), oder (Litera b,) gemäß Paragraph 8, ÄrzteG 1998 in einer Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) stehen und zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ÄrzteG 1998 noch nicht berechtigt sind, oder (Litera c,) auf Grund ihres Universitätsabschlusses bereits zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und diesen im Bereich der anderen Landesärztekammern, Landeszahnärztekammern oder im Ausland noch nicht drei Jahre lang ausgeübt haben.

Die Beschwerde behauptet nicht einmal, dass diese Änderung auf die Beschwerdeführerin anzuwenden sei; sie behauptet auch nicht, dass die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen der Beitragsordnung über die Höhe des Fondsbeitrags (Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung) und die Bemessungsgrundlage für Fondsmitglieder, die den ärztlichen Beruf im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben (Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung), von einer Änderung durch die "Beitragsordnung 2008" umfasst gewesen seien. Schon deshalb ist der hinsichtlich der "Beitragsordnung 2008" behauptete Kundmachungsmangel nicht von Relevanz.Die Beschwerde behauptet nicht einmal, dass diese Änderung auf die Beschwerdeführerin anzuwenden sei; sie behauptet auch nicht, dass die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen der Beitragsordnung über die Höhe des Fondsbeitrags (Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung) und die Bemessungsgrundlage für Fondsmitglieder, die den ärztlichen Beruf im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben (Abschnitt römisch eins Absatz 2, der Beitragsordnung), von einer Änderung durch die "Beitragsordnung 2008" umfasst gewesen seien. Schon deshalb ist der hinsichtlich der "Beitragsordnung 2008" behauptete Kundmachungsmangel nicht von Relevanz.

2.2. Fehlerhafte Berechnung des Fondsbeitrags

2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe "im Jahr 2008 ein Bruttogrundgehalt von lediglich EUR 3.541,02 x 12 = EUR 42.492,24" erhalten. Daraus ergebe sich ein niedrigerer Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2008 als von der belangten Behörde angenommen. Soweit ihr im angefochtenen Bescheid vorgeworfen werde, nicht alle erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist nach Abschnitt IV. Abs. 5 der Beitragsordnung vorgelegt zu haben, sei der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass sie das AVG anzuwenden habe, weshalb auf im Berufungsverfahren erstattetes neues Vorbringen und auf neue Beweismittel Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Die Regelung nach Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung, wonach dann, wenn die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt V Abs. 5 übermittelt werden, die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel durch Abzug der steuerfreien Bezüge (Pos. 215), der sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220) von den Bruttobezügen (Pos. 210) erfolge, stehe einer Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden daher nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren sämtliche für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die monatlichen Gehaltszettel, vorgelegt. Daraus ergebe sich ein Bruttogrundgehalt von EUR 42.492,24. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe "im Jahr 2008 ein Bruttogrundgehalt von lediglich EUR 3.541,02 x 12 = EUR 42.492,24" erhalten. Daraus ergebe sich ein niedrigerer Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2008 als von der belangten Behörde angenommen. Soweit ihr im angefochtenen Bescheid vorgeworfen werde, nicht alle erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist nach Abschnitt römisch vier. Absatz 5, der Beitragsordnung vorgelegt zu haben, sei der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass sie das AVG anzuwenden habe, weshalb auf im Berufungsverfahren erstattetes neues Vorbringen und auf neue Beweismittel Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Die Regelung nach Abschnitt römisch eins Absatz 2, der Beitragsordnung, wonach dann, wenn die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt römisch fünf Absatz 5, übermittelt werden, die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel durch Abzug der steuerfreien Bezüge (Pos. 215), der sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220) von den Bruttobezügen (Pos. 210) erfolge, stehe einer Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden daher nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren sämtliche für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die monatlichen Gehaltszettel, vorgelegt. Daraus ergebe sich ein Bruttogrundgehalt von EUR 42.492,24.

Zudem sei der Zuschlag auf die Bemessungsgrundlage mit EUR 4.602,67 unter dem Titel "Beitragszahlungen 2005BA" nicht nachvollziehbar.

2.2.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung lautet: 2.2.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Abschnitt römisch eins Absatz 2, der Beitragsordnung lautet:

  1. "(2)Absatz 2,Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt IV Abs. 5 übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, sowie die Beiträge für die Krankenunterstützung hinzuzurechnen."Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, sowie die Beiträge für die Krankenunterstützung hinzuzurechnen."

    Gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung hat die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, die Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen.Gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung hat die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, die Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen.

    Ausgehend von den genannten Bestimmungen der Beitragsordnung ist Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Fondsbeitrags das relevante Einkommen des dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Kalenderjahrs. Mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2008 ein Gehalt von EUR 42.492,24 bezogen, kann daher eine Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2008 nicht aufgezeigt werden.

    Der Verwaltungsgerichtshof geht aber im Folgenden davon aus, dass es sich bei der Wendung "2008" um einen Schreibfehler in der Beschwerde handelt, zumal sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, dass von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren Monatslohnzettel betreffend das Jahr 2005 vorgelegt wurden, die jeweils einen Grundbezug von EUR 3.541,02 ausweisen.

    Auch diesfalls zeigt aber das Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf:

    Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Lohnzettel nicht innerhalb der Frist nach Abschnitt IV. Abs. 5 der Beitragsordnung (15. Juni des jeweiligen Kalenderjahres) vorgelegt zu haben.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Lohnzettel nicht innerhalb der Frist nach Abschnitt römisch vier. Absatz 5, der Beitragsordnung (15. Juni des jeweiligen Kalenderjahres) vorgelegt zu haben.

    Auf dieser Basis ("Gehaltszettel nicht … zeitgerecht gemäß Abschnitt IV Abs. 5 übermittelt") erfolgte die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zutreffend nach Abschnitt I Abs. 2 dritter Satz der Beitragsordnung (an Hand des Bruttogehalts aus dem Lohnzettel). Die Beschwerde behauptet gar nicht, dass der danach vorgeschriebene Berechnungsvorgang nicht eingehalten worden sei.Auf dieser Basis ("Gehaltszettel nicht … zeitgerecht gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, übermittelt") erfolgte die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zutreffend nach Abschnitt römisch eins Absatz 2, dritter Satz der Beitragsordnung (an Hand des Bruttogehalts aus dem Lohnzettel). Die Beschwerde behauptet gar nicht, dass der danach vorgeschriebene Berechnungsvorgang nicht eingehalten worden sei.

    Da die Beitragsordnung die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter (Abschnitt I Abs. 2 erster Satz der Beitragsordnung) an die rechtzeitige Vorlage der Gehaltszettel (innerhalb der Frist nach Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung) bindet und für den Fall, dass diese Frist nicht eingehalten wird, anordnet, dass dann an Hand des Bruttogehalts aus dem Lohnzettel vorzugehen ist, kann die nachträgliche Vorlage der Monatslohnzettel nichts mehr daran ändern, dass die Bemessungsgrundlage anhand der Vorgaben des Abschnitt I Abs. 2 dritter (und nicht erster) Satz zu ermitteln ist.Da die Beitragsordnung die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter (Abschnitt römisch eins Absatz 2, erster Satz der Beitragsordnung) an die rechtzeitige Vorlage der Gehaltszettel (innerhalb der Frist nach Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung) bindet und für den Fall, dass diese Frist nicht eingehalten wird, anordnet, dass dann an Hand des Bruttogehalts aus dem Lohnzettel vorzugehen ist, kann die nachträgliche Vorlage der Monatslohnzettel nichts mehr daran ändern, dass die Bemessungsgrundlage anhand der Vorgaben des Abschnitt römisch eins Absatz 2, dritter (und nicht erster) Satz zu ermitteln ist.

    Während die Beitragsordnung es nämlich hinsichtlich des Abgehens von der Vorschreibung des Höchstbeitrags (Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung) genügen lässt, dass die notwendigen Unterlagen "innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides, mit dem der Höchstbeitrag vorgeschrieben wurde" vorgelegt werden, sieht sie bei der Regelung nach Abschnitt I Abs. 2 eine derartige "Nachfrist" nicht vor.Während die Beitragsordnung es nämlich hinsichtlich des Abgehens von der Vorschreibung des Höchstbeitrags (Abschnitt römisch vier Absatz 7, der Beitragsordnung) genügen lässt, dass die notwendigen Unterlagen "innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides, mit dem der Höchstbeitrag vorgeschrieben wurde" vorgelegt werden, sieht sie bei der Regelung nach Abschnitt römisch eins Absatz 2, eine derartige "Nachfrist" nicht vor.

2.2.3. Entgegen der Beschwerde ist schließlich die Hinzurechnung der entrichteten Fondsbeiträge ("Beitragszahlungen 2005BA") zur Bemessungsgrundlage in der Beitragsordnung vorgesehen (Abschnitt I Abs. 2 letzter Satz). 2.2.3. Entgegen der Beschwerde ist schließlich die Hinzurechnung der entrichteten Fondsbeiträge ("Beitragszahlungen 2005BA") zur Bemessungsgrundlage in der Beitragsordnung vorgesehen (Abschnitt römisch eins Absatz 2, letzter Satz).

3. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war. 3. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 30. September 2011

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010110132.X00

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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