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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über den Antrag 1. des P K in I und 2. der H GmbH in L, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2001/06/0105-9, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über den Antrag 1. des P K in römisch eins und 2. der H GmbH in L, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2001/06/0105-9, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Der Antrag des Erstantragstellers vom 6. August 1987 auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Gästehauses auf der im damaligen Zeitpunkt in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft Nr. 578/7 KG L. (die nunmehr im Eigentum der Zweitantragstellerin steht) wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1998 abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom Erstantragsteller dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2001, B 1305/98-9, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 31. Juli 2001, B 1305/98- 12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom Erstantragsteller dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2001, B 1305/98-9, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG ab und trat die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 31. Juli 2001, B 1305/98- 12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof wies in der Folge die Beschwerde des Erstantragstellers mit Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2001/06/0105-9, als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis insbesondere aus, dass aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten sei, einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Beschwerdeführer (der Erstantragsteller) habe im vorliegenden Fall über eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG alle Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angewendeten Verordnung (im vorliegenden Fall des angewendeten Flächenwidmungsplanes) vortragen können.Der Verwaltungsgerichtshof wies in der Folge die Beschwerde des Erstantragstellers mit Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2001/06/0105-9, als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis insbesondere aus, dass aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten sei, einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Beschwerdeführer (der Erstantragsteller) habe im vorliegenden Fall über eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG alle Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angewendeten Verordnung (im vorliegenden Fall des angewendeten Flächenwidmungsplanes) vortragen können.
In dem vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtshof am 6. Mai 2011 eingelangten Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem angeführten hg. Erkenntnis vom 20. März 2003 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens Zl. 2001/06/0105 wird geltend gemacht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 14. Oktober 2010, Nr. 65.631/01, eine Verletzung im Recht auf mündliche Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die Unterlassung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (betreffend die Frage der Gesetzmäßigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes) festgestellt habe. Der von der Republik Österreich gestellte Antrag auf Vorlage des Urteiles an die Große Kammer sei von der Großen Kammer des EGMR mit Beschluss vom 11. April 2011 nicht zugelassen worden. Diese Entscheidung sei dem Erstantragsteller am 20. April 2011 zugestellt worden.In dem vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtshof am 6. Mai 2011 eingelangten Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem angeführten hg. Erkenntnis vom 20. März 2003 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens Zl. 2001/06/0105 wird geltend gemacht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 14. Oktober 2010, Nr. 65.631/01, eine Verletzung im Recht auf mündliche Verhandlung gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK im Hinblick auf die Unterlassung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (betreffend die Frage der Gesetzmäßigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes) festgestellt habe. Der von der Republik Österreich gestellte Antrag auf Vorlage des Urteiles an die Große Kammer sei von der Großen Kammer des EGMR mit Beschluss vom 11. April 2011 nicht zugelassen worden. Diese Entscheidung sei dem Erstantragsteller am 20. April 2011 zugestellt worden.
Die vorliegende Antragstellung erfolge innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses des EGMR.
Das Grundstück sei mittlerweile von der Zweitantragstellerin gekauft worden. Dies sei dem EGMR mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 schriftlich mitgeteilt worden.
In dem Urteil des EGMR vom 30. Juni 2009, Nr. 32.772/02 ("Verein gegen Tierfabriken Schweiz" gegen die Schweiz) habe dieser Gerichtshof zu der Verpflichtung des Vertragsstaates, eine festgestellte Verletzung von Menschenrechten umzusetzen, ausgesprochen, dass der Vertragsstaat nicht nur verpflichtet sei, die als gerechte Entschädigung zugesprochenen Summen an die Betroffenen zu zahlen, sondern auch individuelle bzw. generelle Maßnahmen zu ergreifen habe, um die vom EGMR festgestellte Verletzung zu beenden und Wiedergutmachung für ihre Auswirkungen zu leisten. Das Ziel sei dabei nach Ansicht dieses Gerichtshofes, den Beschwerdeführer soweit wie möglich in jene Situation zu versetzen, in der er wäre, wenn die Anforderungen der Konvention nicht missachtet worden wären.
Die Wiederaufnahme könne nach den weiteren Ausführungen in diesem Urteil vom EGMR nicht angeordnet werden. In diesem Fall habe die Wiederaufnahme nach Ansicht der V. Kammer einen wichtigen Aspekt der Durchführung des Urteiles darstellen können. Die Große Kammer teile diese Meinung. Die Wiederaufnahme müsse den Behörden die Möglichkeit einräumen, die Schlussfolgerungen und den Geist des umzusetzenden Urteiles zu befolgen, ohne die verfahrensrechtlichen Garantien der EMRK zu verletzen.Die Wiederaufnahme könne nach den weiteren Ausführungen in diesem Urteil vom EGMR nicht angeordnet werden. In diesem Fall habe die Wiederaufnahme nach Ansicht der römisch fünf. Kammer einen wichtigen Aspekt der Durchführung des Urteiles darstellen können. Die Große Kammer teile diese Meinung. Die Wiederaufnahme müsse den Behörden die Möglichkeit einräumen, die Schlussfolgerungen und den Geist des umzusetzenden Urteiles zu befolgen, ohne die verfahrensrechtlichen Garantien der EMRK zu verletzen.
Daraus leiten die Antragsteller ein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl beim Verfassungsgerichtshof wie beim Verwaltungsgerichtshof ab. Der vorliegende Antrag beim Verwaltungsgerichtshof wird unter der Bedingung gestellt, dass die Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof abgewartet werde. Die Hauptverpflichtung für die Umsetzung des angeführten Urteiles des EGMR bestehe nach Ansicht der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hätte aber seiner Ansicht nach, "anstatt sich durch den nicht einmal bindenden Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu exkulpieren", seinerseits beim Verfassungsgerichtshof einen Normprüfungsantrag einbringen und darin die mündliche Verhandlung beantragen können. Der Verwaltungsgerichtshof habe nach Ansicht der Antragsteller zwar die aufgezeigte Menschenrechtsverletzung nicht unmittelbar begangen, es wäre aber in seiner Macht gelegen, das ihm Mögliche zu tun, um die bereits geschehene Menschenrechtsverletzung durch eine neuerliche Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof mit ausdrücklichem Antrag auf mündliche Verhandlung zu verhindern. Die Antragsteller stützen ihren Antrag auf § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG (bei Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör)Daraus leiten die Antragsteller ein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl beim Verfassungsgerichtshof wie beim Verwaltungsgerichtshof ab. Der vorliegende Antrag beim Verwaltungsgerichtshof wird unter der Bedingung gestellt, dass die Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof abgewartet werde. Die Hauptverpflichtung für die Umsetzung des angeführten Urteiles des EGMR bestehe nach Ansicht der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hätte aber seiner Ansicht nach, "anstatt sich durch den nicht einmal bindenden Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu exkulpieren", seinerseits beim Verfassungsgerichtshof einen Normprüfungsantrag einbringen und darin die mündliche Verhandlung beantragen können. Der Verwaltungsgerichtshof habe nach Ansicht der Antragsteller zwar die aufgezeigte Menschenrechtsverletzung nicht unmittelbar begangen, es wäre aber in seiner Macht gelegen, das ihm Mögliche zu tun, um die bereits geschehene Menschenrechtsverletzung durch eine neuerliche Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof mit ausdrücklichem Antrag auf mündliche Verhandlung zu verhindern. Die Antragsteller stützen ihren Antrag auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG (bei Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör)
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof seiner Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung neuerlich nicht entsprechen sollte, bestünde nach Ansicht der Antragsteller eine Handlungspflicht des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass er wahrzunehmende Menschenrechtsverletzungen mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln hintanzuhalten habe.
Dazu ist folgendes festzustellen:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag zu stellen, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.Der Antrag auf Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag zu stellen, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
Gemäß dem angeführten § 45 Abs. 2 VwGG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme spätestens binnen drei Jahren nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003 ist dem Erstantragsteller am 30. April 2003 zugestellt worden. Mit 30. April 2006 ist die dieser Bestimmung statuierte dreijährige Frist abgelaufen. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag ist beim Verwaltungsgerichtshof am 6. Mai 2011, also nach Ablauf dieser dreijährigen Frist nach Zustellung des bezogenen Erkenntnisses, eingelangt. Der Antrag war daher schon aus diesem Grund gemäß § 45 Abs. 2 VwGG abzuweisen.Gemäß dem angeführten Paragraph 45, Absatz 2, VwGG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme spätestens binnen drei Jahren nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003 ist dem Erstantragsteller am 30. April 2003 zugestellt worden. Mit 30. April 2006 ist die dieser Bestimmung statuierte dreijährige Frist abgelaufen. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag ist beim Verwaltungsgerichtshof am 6. Mai 2011, also nach Ablauf dieser dreijährigen Frist nach Zustellung des bezogenen Erkenntnisses, eingelangt. Der Antrag war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGG abzuweisen.
Ungeachtet dessen wird festgestellt, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Urteil des EGMR vom 14. Oktober 2010 keine Umsetzungsverpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf das bei ihm geführte Beschwerdeverfahren Zl. 2001/06/0105 ergibt. Der EGMR hat in diesem Urteil ausdrücklich ausgesprochen, dass es im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Sinn gehabt hätte, zur Frage der Gesetzmäßigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dem Beschwerdeführer stand vielmehr grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof zu.
Den Überlegungen im Antrag im Hinblick auf eine mittelbare Umsetzungsverpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass er auf Grund des bezogenen Urteiles des EGMR im Falle einer negativen Entscheidung (über die Wiederaufnahme) durch den Verfassungsgerichtshof verpflichtet wäre, beim Verfassungsgerichtshof neuerlich einen Antrag auf Prüfung der in Frage stehenden Verordnung einschließlich eines Antrages auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, kann nicht gefolgt werden.
Dies konnte erkannt werden, ohne dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abgewartet werden musste. Die Frage, ob ein derart bedingter Antrag überhaupt zulässig ist, konnte dahingestellt bleiben.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des angeführten abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens war gemäß § 45 Abs. 2 VwGG abzuweisen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des angeführten abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens war gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGG abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis konnte auch die Frage der Antragslegitimation beider Antragsteller dahingestellt bleiben. Wien, am 6. Oktober 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060081.X00Im RIS seit
04.01.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013