TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/10 2011/17/0232

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Veröffentlicht am 10.10.2011
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BAO §29 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Tir 1984 §27 Abs2;
LAO Tir 1984 §73 Abs2;
LAO Tir 1984 §73 Abs3 lita;
TourismusG Tir 2006 §2 Abs1;
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1;
UStG 1994 §3a Abs6;
  1. UStG 1994 § 3a heute
  2. UStG 1994 § 3a gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. UStG 1994 § 3a gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. UStG 1994 § 3a gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  8. UStG 1994 § 3a gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. UStG 1994 § 3a gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  10. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  11. UStG 1994 § 3a gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  12. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 3a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 3a gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  16. UStG 1994 § 3a gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  17. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der AV GmbH in N, Deutschland, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom 1. Juli 2011, GZ. FIN- 10/232/2, betreffend Pflichtbeiträge an den Tourimusverband Kitzbüheler Alpen - Brixental und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds für 2006 und 2007, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der AV GmbH in N, Deutschland, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach Paragraph 38, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom 1. Juli 2011, GZ. FIN- 10/232/2, betreffend Pflichtbeiträge an den Tourimusverband Kitzbüheler Alpen - Brixental und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds für 2006 und 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Ablichtung vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland, welche im Bereich der Heizungs- und Umwelttechnik, Sanitär- und Abwassertechnik tätig ist.

Mit Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung jeweils vom 23. Februar 2009 wurden für die Beschwerdeführerin Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Kitzbüheler Alpen - Brixental und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2006 mit EUR 885,28 bzw. EUR 81,72, zusammen sohin EUR 967,-- , sowie für das Jahr 2007 mit EUR 4.232,69 bzw. EUR 390,71, zusammen sohin EUR 4.623,40, endgültig festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer dagegen erhobenen Berufung vor, sie habe ihren Sitz in Deutschland und niemals eine Betriebsstätte im Gebiet des Tourismusverbandes Kitzbüheler Alpen - Brixental gehabt. Bei den von ihr erbrachten Leistungen handle es sich um solche iSd § 3a Abs. 1 UStG 1994, welche nicht überwiegend in Tirol erwirtschaftet, sondern zum Großteil ausschließlich in Deutschland bewirkt worden seien.Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer dagegen erhobenen Berufung vor, sie habe ihren Sitz in Deutschland und niemals eine Betriebsstätte im Gebiet des Tourismusverbandes Kitzbüheler Alpen - Brixental gehabt. Bei den von ihr erbrachten Leistungen handle es sich um solche iSd Paragraph 3 a, Absatz eins, UStG 1994, welche nicht überwiegend in Tirol erwirtschaftet, sondern zum Großteil ausschließlich in Deutschland bewirkt worden seien.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der ihrer Ansicht nach anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, die Beschwerdeführerin sei wegen der von ihr im Bereich der Heizungs- und Umwelttechnik, Sanitär- und Abwassertechnik in Tirol - im Zusammenhang mit einer (nicht näher bezeichneten) Baustelle und einem privaten, im Gemeindegebiet von Kirchberg in Tirol gelegenen Wohnhaus - erzielten Umsätze in die Berufsgruppe 2120 Installateure der Beitragsgruppenverordnung 1991 eingeordnet worden. Auf Grund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Beitragserklärung für 2006 vom 31. März 2008 und Schreiben ihrer Vertreter vom 5. Februar 2009 sowie 5. Jänner 2010) stehe fest, dass die Beschwerdeführerin diverse Dienstleistungen im Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbereich im Zuge der Bauausführungen für ein in Kirchberg in Tirol, H. Nr. 53, gelegenes Objekt erbracht habe, die sich insgesamt zumindest über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren (August 2006 bis Dezember 2007) erstreckt hätten.

Gemäß § 29 BAO sei auch eine Bauausführung, deren Dauer sechs Monate überstiegen habe oder voraussichtlich übersteigen werde, als Betriebsstätte anzusehen. Es liege daher im Beschwerdefall eine Betriebsstätte iSd § 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 vor.Gemäß Paragraph 29, BAO sei auch eine Bauausführung, deren Dauer sechs Monate überstiegen habe oder voraussichtlich übersteigen werde, als Betriebsstätte anzusehen. Es liege daher im Beschwerdefall eine Betriebsstätte iSd Paragraph 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 vor.

Gemäß § 3a Abs. 7 UStG werde eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer ausgeführt werde, an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibe. Werde die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte aus geführt, gelte die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. Für den Beschwerdefall bedeute dies, dass der Ort der von der Beschwerdeführerin erbrachten verfahrensgegenständlichen sonstigen Leistungen die in Tirol gelegene Betriebsstätte der Beschwerdeführerin und nicht ihr Firmensitz in Deutschland sei. Es liege auch keine der in § 31 Abs. 1 lit. a Tiroler Tourismusgesetz angeführten Ausnahmen vom beitragspflichtigen Umsatz vor. Angesichts des hohen Anteils der direkten touristischen Wertschöpfung an der gesamten Wertschöpfung der Tiroler Wirtschaft sei nach Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Tätigkeitsbereich der Berufungswerberin (Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik) im Allgemeinen von der touristischen Wertschöpfung in Tirol profitiere und damit auch die Leistungen der Beschwerdeführerin häufiger in Anspruch genommen würden als wenn der Tourismus in Tirol nicht existierte.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 7, UStG werde eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer ausgeführt werde, an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibe. Werde die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte aus geführt, gelte die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. Für den Beschwerdefall bedeute dies, dass der Ort der von der Beschwerdeführerin erbrachten verfahrensgegenständlichen sonstigen Leistungen die in Tirol gelegene Betriebsstätte der Beschwerdeführerin und nicht ihr Firmensitz in Deutschland sei. Es liege auch keine der in Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, Tiroler Tourismusgesetz angeführten Ausnahmen vom beitragspflichtigen Umsatz vor. Angesichts des hohen Anteils der direkten touristischen Wertschöpfung an der gesamten Wertschöpfung der Tiroler Wirtschaft sei nach Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Tätigkeitsbereich der Berufungswerberin (Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik) im Allgemeinen von der touristischen Wertschöpfung in Tirol profitiere und damit auch die Leistungen der Beschwerdeführerin häufiger in Anspruch genommen würden als wenn der Tourismus in Tirol nicht existierte.

Der Tourismus in Tirol trage in nicht unerheblichem Ausmaß zur Hebung der allgemeinen Wirtschaftslage bei, was auch eine vermehrte Bautätigkeit zur Folge habe. Es sei daher eine - ein mittelbares Fremdenverkehrsinteresse auslösende - Belebung auch für den Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin (Baunebengewerbe) anzunehmen. Da die Beschwerdeführerin in Tirol über einen längeren Zeitraum tätig geworden sei, der das Vorliegen einer Betriebsstätte in Tirol zur Folge habe, habe sie einen mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gezogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 zur Förderung des Tourismus in Tirol (Tiroler Tourismusgesetz 2006), LGBl. Nr. 19/2006 (in der Folge: Tir TourismG 2006), hat die Landesregierung mit Verordnung flächendeckend für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände zu errichten. Die Tourismusverbände sind gem. Abs. 2 leg. cit. Körperschaften des öffentlichen Rechts.Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 zur Förderung des Tourismus in Tirol (Tiroler Tourismusgesetz 2006), Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2006, (in der Folge: Tir TourismG 2006), hat die Landesregierung mit Verordnung flächendeckend für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände zu errichten. Die Tourismusverbände sind gem. Absatz 2, leg. cit. Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Gemäß § 2 Abs. 1 Tir TourismG 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (in der Folge: UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2005, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder über keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. (Durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2007 wurde in § 2 Abs. 1 leg. cit. das Zitat "BGBl. I Nr. 105/2005" durch "BGBl. I Nr. 101/2006" ersetzt.)Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Tir TourismG 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (in der Folge: UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005,, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder über keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. (Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2007, wurde in Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. das Zitat "BGBl. römisch eins Nr. 105/2005" durch "BGBl. I Nr. 101/2006" ersetzt.)

Das Tir TourismG 2006 regelt die Beitragspflicht zu den Verbandsbeiträgen näher in den §§ 30 ff. Nach § 30 Abs. 1 leg. cit. haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2009, Zl. 2009/17/0063). Die Verpflichtung nach § 30 Abs. 1 entsteht gemäß § 30 Abs. 3 leg. cit. mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden (lit. a), bzw. im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit (lit. b).Das Tir TourismG 2006 regelt die Beitragspflicht zu den Verbandsbeiträgen näher in den Paragraphen 30, ff. Nach Paragraph 30, Absatz eins, leg. cit. haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Absatz 4, unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, heranzuziehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2009, Zl. 2009/17/0063). Die Verpflichtung nach Paragraph 30, Absatz eins, entsteht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, leg. cit. mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden (Litera a,), bzw. im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit (Litera b,).

Nach § 31 Abs. 1 Tir TourismG 2006 ist - abgesehen von den dort näher angeführten Ausnahmen - der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Davon ausgenommen sind u. a. bestimmte umsatzsteuerfreie Leistungen (lit. a) und Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 UStG 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden (lit. c).Nach Paragraph 31, Absatz eins, Tir TourismG 2006 ist - abgesehen von den dort näher angeführten Ausnahmen - der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994. Davon ausgenommen sind u. a. bestimmte umsatzsteuerfreie Leistungen (Litera a,) und Umsätze aus sonstigen Leistungen (Paragraph 3 a, Absatz eins, UStG 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden (Litera c,).

Sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 1 UStG 1994 sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.Sonstige Leistungen iSd Paragraph 3 a, Absatz eins, UStG 1994 sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.

Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde gem. § 3a Abs. 6 UStG 1994 (in der hier anwendbaren Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2009) dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Darunter fallen auch Bauleistungen (soferne nicht eine Werklieferung vorliegt), Reparaturen oder Wartungsarbeiten (vgl. Ruppe, UStG 19942, Tz 33 zu § 3a).Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde gem. Paragraph 3 a, Absatz 6, UStG 1994 (in der hier anwendbaren Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,) dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Darunter fallen auch Bauleistungen (soferne nicht eine Werklieferung vorliegt), Reparaturen oder Wartungsarbeiten vergleiche , Ruppe, UStG 19942, Tz 33 zu Paragraph 3 a,).

Nach § 33 Abs. 2 Tir TourismG 2006 werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.Nach Paragraph 33, Absatz 2, Tir TourismG 2006 werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen römisch eins bis römisch sieben eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe römisch eins und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe römisch sieben einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

Nach § 34 Abs. 1 Tir TourismG 2006 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 98/2009 sind Beiträge für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27 und 28 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung, oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.Nach Paragraph 34, Absatz eins, Tir TourismG 2006 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2009, sind Beiträge für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinne der Paragraphen 27, und 28 der Tiroler Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung, oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben nach § 45 Abs. 1 Tir TourismG 2006 für jedes Kalenderjahr an den Tiroler Tourismusförderungsfonds einen Beitrag zu leisten.Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben nach Paragraph 45, Absatz eins, Tir TourismG 2006 für jedes Kalenderjahr an den Tiroler Tourismusförderungsfonds einen Beitrag zu leisten.

Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten nach § 45 Abs. 2 Tir TourismG 2006 die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Absatz eins, gelten nach Paragraph 45, Absatz 2, Tir TourismG 2006 die Paragraphen 36, bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.

Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Dezember 2005 über die Errichtung des Tourismusverbandes Kitzbüheler Alpen - Brixental, LGBl. Nr. 103/2005, wurde für das Gebiet der Gemeinden Brixen im Thale, Kirchberg in Tirol und Westendorf ein Tourismusverband mit dem Namen "Kitzbüheler Alpen - Brixental" errichtet.Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Dezember 2005 über die Errichtung des Tourismusverbandes Kitzbüheler Alpen - Brixental, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2005,, wurde für das Gebiet der Gemeinden Brixen im Thale, Kirchberg in Tirol und Westendorf ein Tourismusverband mit dem Namen "Kitzbüheler Alpen - Brixental" errichtet.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beitragsvorschreibung dem Grunde nach mit dem Vorbringen, dass sie ihren "Firmensitz" in Deutschland habe und der Großteil der Leistungserbringung ausschließlich in Deutschland erfolge. Überdies seien die Ausnahmetatbestände des § 31 Abs. 1 lit. a und lit. c Tir TourismG 2006 erfüllt, sodass keine beitragspflichtigen Umsätze vorlägen.Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beitragsvorschreibung dem Grunde nach mit dem Vorbringen, dass sie ihren "Firmensitz" in Deutschland habe und der Großteil der Leistungserbringung ausschließlich in Deutschland erfolge. Überdies seien die Ausnahmetatbestände des Paragraph 31, Absatz eins, Litera a und Litera c, Tir TourismG 2006 erfüllt, sodass keine beitragspflichtigen Umsätze vorlägen.

Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass nach § 2 Abs. 1 Tir TourismG bereits das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes genügt, um die Pflichtmitgliedschaft zu diesem Tourismusverband begründen zu können.Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass nach Paragraph 2, Absatz eins, Tir TourismG bereits das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes genügt, um die Pflichtmitgliedschaft zu diesem Tourismusverband begründen zu können.

Nach § 27 Abs. 1 (der im Beschwerdefall noch anzuwendenden) TLAO ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient, eine Betriebsstätte. Als Betriebsstätten gelten nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet (lit. a), sowie Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen (lit. b), und Bauausführungen, deren Dauer zwölf Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird (lit. c).Nach Paragraph 27, Absatz eins, (der im Beschwerdefall noch anzuwendenden) TLAO ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient, eine Betriebsstätte. Als Betriebsstätten gelten nach Absatz 2, leg. cit. insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet (Litera a,), sowie Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen (Litera b,), und Bauausführungen, deren Dauer zwölf Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird (Litera c,).

Unter Bauausführungen werden alle Arbeiten zur Errichtung eines Baues im weitesten Sinn (also z.B. Hoch-, Tief-, Bahn-, Brücken-, Straßenbau, Einrichtungen von Kanalisationsanlagen) verstanden. Bauausführungen sind auch Montagen, die zur Errichtung eines Bauwerkes führen oder gehören (vgl. Ritz, BAO3, Tz 11 zu § 29 BAO, welcher einen mit § 27 TLAO im Wesentlichen übereinstimmenden Betriebsstättenbegriff enthält).Unter Bauausführungen werden alle Arbeiten zur Errichtung eines Baues im weitesten Sinn (also z.B. Hoch-, Tief-, Bahn-, Brücken-, Straßenbau, Einrichtungen von Kanalisationsanlagen) verstanden. Bauausführungen sind auch Montagen, die zur Errichtung eines Bauwerkes führen oder gehören vergleiche , Ritz, BAO3, Tz 11 zu Paragraph 29, BAO, welcher einen mit Paragraph 27, TLAO im Wesentlichen übereinstimmenden Betriebsstättenbegriff enthält).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Richtigkeit der Feststellung der belangten Behörde, wonach sie zumindest von August 2006 bis Dezember 2007 Dienstleistungen im Bereich der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik im Rahmen einer Bauausführung für ein in Kirchberg in Tirol erbrachtes Objekt erbracht hat. Damit konnte die belangte Behörde aber in dem genannten Zeitraum vom Vorliegen einer Betriebsstätte iSd § 27 TLAO im Gebiete des Tourismusverbandes Kitzbüheler Alpen - Brixental ausgehen.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Richtigkeit der Feststellung der belangten Behörde, wonach sie zumindest von August 2006 bis Dezember 2007 Dienstleistungen im Bereich der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik im Rahmen einer Bauausführung für ein in Kirchberg in Tirol erbrachtes Objekt erbracht hat. Damit konnte die belangte Behörde aber in dem genannten Zeitraum vom Vorliegen einer Betriebsstätte iSd Paragraph 27, TLAO im Gebiete des Tourismusverbandes Kitzbüheler Alpen - Brixental ausgehen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Feststellung der belangten Behörde, wonach sie zumindest mittelbar Nutzen aus dem hohen Anteil der touristischen Wertschöpfung an der gesamten Wertschöpfung in Tirol gezogen habe. Dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Deutschland hat und im Baunebengewerbe tätig ist, reicht aber noch nicht aus, um einen solchen Nutzen von vornherein zu verneinen. Anderes hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht.

Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von aufgrund des Vorliegens einer Betriebsstätte in Kirchdorf in Tirol und eines zumindest mittelbaren Nutzens der Beschwerdeführerin aus dem Tourismus das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin beim Tourismusverband Kitzbüheler Alpen - Brixental bejaht hat.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an der genannten Betriebsstätte sonstige Leistungen erbracht hat. Solche Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden gem. § 3a Abs. 6 UStG 1994 dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Deutschland hat und dort allenfalls Vorarbeiten und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bauausführung in Kirchberg in Tirol durchgeführt wurden, nichts zu ändern (zum Vorrang der Bestimmung des § 3a Abs. 6 vgl. Ruppe, UStG 19942, Tz 35 zu § 3a). Die belangte Behörde hat zwar in den Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides unzutreffenderweise auf § 3a Abs. 7 UStG 1994 verwiesen. Die Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage bzw. eine verfehlte Begründung macht einen Bescheid aber nicht deshalb rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt (vgl. dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 229, und die dort genannte hg. Rechtsprechung).Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an der genannten Betriebsstätte sonstige Leistungen erbracht hat. Solche Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden gem. Paragraph 3 a, Absatz 6, UStG 1994 dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Deutschland hat und dort allenfalls Vorarbeiten und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bauausführung in Kirchberg in Tirol durchgeführt wurden, nichts zu ändern (zum Vorrang der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, vergleiche , Ruppe, UStG 19942, Tz 35 zu Paragraph 3 a,). Die belangte Behörde hat zwar in den Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides unzutreffenderweise auf Paragraph 3 a, Absatz 7, UStG 1994 verwiesen. Die Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage bzw. eine verfehlte Begründung macht einen Bescheid aber nicht deshalb rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt vergleiche , dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 229, und die dort genannte hg. Rechtsprechung).

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 1 lit. a Tir TourismG 2006 erfüllt wäre, vermag der Beschwerde schon deswegen nicht zu einem Erfolg zu verhelfen, weil die Beschwerdeführerin jegliche Begründung für ihr Vorbringen unterlässt. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, warum die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, welche der Beitragsvorschreibung zugrunde gelegt wurden, unter eine der in dieser Bestimmung angeführten umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände fallen sollten.Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, Tir TourismG 2006 erfüllt wäre, vermag der Beschwerde schon deswegen nicht zu einem Erfolg zu verhelfen, weil die Beschwerdeführerin jegliche Begründung für ihr Vorbringen unterlässt. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, warum die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, welche der Beitragsvorschreibung zugrunde gelegt wurden, unter eine der in dieser Bestimmung angeführten umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände fallen sollten.

Gegen die Richtigkeit der Abgabenberechnung enthält die Beschwerde kein Vorbringen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, erforderlich, weil die vorliegende Beschwerdesache nicht "civil rights" betrifft.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, erforderlich, weil die vorliegende Beschwerdesache nicht "civil rights" betrifft.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. Oktober 2011

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170232.X00

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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