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L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol;Norm
B-VG Art139;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der S W in O, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom 13. März 2009, Zl. VII-10/199/3, betreffend Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Osttirol und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds (mitbeteiligte Parteien:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der S W in O, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach Paragraph 38, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom 13. März 2009, Zl. VII-10/199/3, betreffend Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Osttirol und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds (mitbeteiligte Parteien:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vorläufigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 12. März 2008 wurde der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 zu entrichtende Pflichtbeitrag zum Tourismusverband Osttirol mit EUR 1.704,58 und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds mit EUR 146,12, insgesamt daher mit EUR 1.850,80 festgesetzt.
Mit ihrem Bescheid vom 13. März 2009 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien haben sich nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Das Gesetz vom 15. Dezember 2005 zur Förderung des Tourismus in Tirol (Tiroler Tourismusgesetz 2006), LGBl. Nr. 19/2006 in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007 (in der Folge: Tir TourismG 2006), regelt die Beitragspflicht zu den Verbandsbeiträgen näher in den §§ 30 ff. Nach § 30 Abs. 1 leg. cit. haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen. Die Verpflichtung nach Abs. 1 entsteht gemäß § 30 Abs. 3 lit. a leg. cit. mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden, bzw. (lit. b) im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit.Das Gesetz vom 15. Dezember 2005 zur Förderung des Tourismus in Tirol (Tiroler Tourismusgesetz 2006), Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007, (in der Folge: Tir TourismG 2006), regelt die Beitragspflicht zu den Verbandsbeiträgen näher in den Paragraphen 30, ff. Nach Paragraph 30, Absatz eins, leg. cit. haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Absatz 4, unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, heranzuziehen. Die Verpflichtung nach Absatz eins, entsteht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Litera a, leg. cit. mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden, bzw. (Litera b,) im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit.
Nach § 31 Abs. 1 Tir TourismG 2006 ist - abgesehen von den dort näher angeführten Ausnahmen - der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Tir TourismG 2006 ist - abgesehen von den dort näher angeführten Ausnahmen - der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994.
Nach § 33 Abs. 2 leg. cit. werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.Nach Paragraph 33, Absatz 2, leg. cit. werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen römisch eins bis römisch sieben eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe römisch eins und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe römisch sieben einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
Nach § 34 Abs. 1 Tir TourismG 2006 sind Beiträge für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27 und 28 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung, oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.Nach Paragraph 34, Absatz eins, Tir TourismG 2006 sind Beiträge für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinne der Paragraphen 27, und 28 der Tiroler Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung, oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.
Gemäß § 35 Abs. 1 Tir TourismG 2006 ist der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Der Promillesatz ist nach Abs. 3 leg. cit. der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v.T. und nicht höher als 15,8 v.T. sein. Nach § 35 Abs. 4 leg. cit. bleibt der Promillesatz bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufendes Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Tir TourismG 2006 ist der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Der Promillesatz ist nach Absatz 3, leg. cit. der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Absatz 2,, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Absatz 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Absatz 8, entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v.T. und nicht höher als 15,8 v.T. sein. Nach Paragraph 35, Absatz 4, leg. cit. bleibt der Promillesatz bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufendes Haushaltsjahres gefasst und nach Paragraph 9, Absatz 6, kundgemacht werden.
Die hier bezogene Bestimmung des § 9 Abs. 6 Tir TourismG 2006 lautet wie folgt:Die hier bezogene Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 6, Tir TourismG 2006 lautet wie folgt:
Gemäß § 10 lit. c Tir TourismG 2006 obliegt der Vollversammlung (des Tourismusverbandes) die Beschlussfassung über die Höhe des Promillesatzes nach § 35 Abs. 3 leg. cit. Gemäß § 43 Abs. 2 Tir TourismG 2006 besitzt der Tiroler Tourismusförderungsfonds (eigene) Rechtspersönlichkeit; er hat seinen Sitz in Innsbruck und dient zur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen (vgl. § 43 Abs. 1 leg. cit.). Die Mittel des Fonds werden gemäß § 44 lit. a leg. cit. durch Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände aufgebracht. Gemäß § 45 Abs. 1 Tir TourismG 2006 haben die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v.T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die den Beitrag von Kleinunternehmen nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten. Nach § 45 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. sind die Beiträge gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 10, Litera c, Tir TourismG 2006 obliegt der Vollversammlung (des Tourismusverbandes) die Beschlussfassung über die Höhe des Promillesatzes nach Paragraph 35, Absatz 3, leg. cit. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Tir TourismG 2006 besitzt der Tiroler Tourismusförderungsfonds (eigene) Rechtspersönlichkeit; er hat seinen Sitz in Innsbruck und dient zur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen vergleiche , Paragraph 43, Absatz eins, leg. cit.). Die Mittel des Fonds werden gemäß Paragraph 44, Litera a, leg. cit. durch Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände aufgebracht. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Tir TourismG 2006 haben die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v.T. der Grundzahl nach Paragraph 35, Absatz 2,, der Mindestgrundzahl nach Paragraph 35, Absatz 6, oder der fiktiven Grundzahl, die den Beitrag von Kleinunternehmen nach Paragraph 35, Absatz 8, entspricht, zu leisten. Nach Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. sind die Beiträge gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.
Die Beschwerdeführerin bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht, dass sie - zumindest im hier gegenständlichen Beitragszeitraum - ein Hotel im Bereich des Tourismusverbandes Osttirol führte. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in ihren Rechten (ausschließlich) dadurch verletzt, dass ihr ein Pflichtbeitrag vorgeschrieben wurde, der auf einer Beschlussfassung des Tourismusverbandes Osttirol beruhe, welche nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und somit von der Behörde auch nicht für die Vorschreibung hätte herangezogen werden dürfen.
Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten erfolgte jedoch die Kundmachung des anlässlich der ersten Vollversammlung des Tourismusverbandes Osttirol am 20. Februar 2008 gefassten Beschlüsse (darunter auch die Beschlussfassung über die Höhe des Promillesatzes von 14 Promille) in den Gemeinden des Tourismusverbandes (darunter auch in der Gemeinde, in der sich das Hotel der Beschwerdeführerin befindet) im Sinne des § 9 Abs. 6 leg. cit.. Das unsubstanziierte Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die ordnungsgemäße Kundmachung der als Rechtsverordnung (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2006, V 43/06 = VfSlg. 18.037) zu wertenden Festsetzung des Beitragssatzes in Frage zu stellen.Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten erfolgte jedoch die Kundmachung des anlässlich der ersten Vollversammlung des Tourismusverbandes Osttirol am 20. Februar 2008 gefassten Beschlüsse (darunter auch die Beschlussfassung über die Höhe des Promillesatzes von 14 Promille) in den Gemeinden des Tourismusverbandes (darunter auch in der Gemeinde, in der sich das Hotel der Beschwerdeführerin befindet) im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, leg. cit.. Das unsubstanziierte Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die ordnungsgemäße Kundmachung der als Rechtsverordnung vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2006, V 43/06 = VfSlg. 18.037) zu wertenden Festsetzung des Beitragssatzes in Frage zu stellen.
Dem steht auch nicht die oben zitierte Bestimmung des § 35 Abs. 4 Tir TourismG 2006 entgegen, wonach der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 leg. cit. kundgemacht werden muss: Gemäß § 35 Abs. 5 leg. cit. muss nämlich bei einem neu errichteten Tourismusverband - wie hier - der (Beschluss über den) Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März gefasst und nach § 9 Abs. 6 leg. cit. kundgemacht werden.Dem steht auch nicht die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Tir TourismG 2006 entgegen, wonach der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach Paragraph 9, Absatz 6, leg. cit. kundgemacht werden muss: Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, leg. cit. muss nämlich bei einem neu errichteten Tourismusverband - wie hier - der (Beschluss über den) Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März gefasst und nach Paragraph 9, Absatz 6, leg. cit. kundgemacht werden.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolge dessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 13. Oktober 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170063.X00Im RIS seit
18.11.2009Zuletzt aktualisiert am
25.04.2010