RS Vwgh 2007/11/27 2006/06/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2007
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug

Norm

StGB §21 Abs2;
StVG §47 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war die Änderung der Arbeitszuweisung die Folge einer Organisationsänderung, wonach die Abteilung, in welcher der Beschwerdeführer (Strafgefangener) zuvor untergebracht war, nur mehr als reine Sonderabteilung gemäß § 21 Abs. 2 StGB geführt werden sollte. Dass nun als Folge dieser Organisationsänderung Personen, die bislang in dieser Abteilung untergebracht waren und dort arbeiteten, aber nicht dem Maßnahmenvollzug unterstellt sind, was auf den Beschwerdeführer zutrifft, von dort verlegt werden sollen und ihnen dementsprechend eine neue Arbeitsstelle zugewiesen werden soll, kann im Lichte des § 47 Abs. 1 StVG nicht als bedenklich erkannt werden. Konkrete Hinweise dafür, dass die gegenständliche Organisationsänderung auf eine für den Beschwerdeführer diskriminierende Weise eingesetzt worden wäre, haben sich nicht ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060175.X02

Im RIS seit

10.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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