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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch C Rechtsanwalt GmbH, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Landeshauptmann von Steiermark vom 16. August 2011, Zl. A14-30-1864/2011-9, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0171 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes an einem näher bestimmten Standort infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (Verstöße gegen Hygienevorschriften; Änderung oder Betrieb der Betriebsanlage ohne die erforderliche Berechtigung; Nichteinhaltung von Auflagen, Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Bewilligung) entzogen.
Die dagegen erhobene Beschwerde verband der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er im Wesentlichen damit begründete, dass durch den sofortigen Vollzug des Bescheids die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers massiv gefährdet sei. Er habe die betrieblichen Auflagen zwischenzeitig erfüllt und müsste dennoch aufgrund des Bescheids einen "gesunden Betrieb" einstellen oder allenfalls veräußern.
Die belangte Behörde sprach sich in einer Stellungnahme vom 12. Oktober 2011 unter Hinweis auf (zwingende) öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, gegen die Bewilligung des Antrags aus.
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu überprüfen. Es ist vielmehr grundsätzlich von den Feststellungen der belangten Behörde auszugehen.
Auf dieser Grundlage stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Verstöße gegen Hygienevorschriften, gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie gegen Vorschriften zum Schutz der Interessen von Nachbarn zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. AW 2009/04/0051)Auf dieser Grundlage stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Verstöße gegen Hygienevorschriften, gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie gegen Vorschriften zum Schutz der Interessen von Nachbarn zwingende öffentliche Interessen entgegen vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. AW 2009/04/0051)
Wien, am 18. Oktober 2011
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040033.A00Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012