TE Vwgh Beschluss 2011/10/18 AW 2011/04/0033

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Veröffentlicht am 18.10.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch C Rechtsanwalt GmbH, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Landeshauptmann von Steiermark vom 16. August 2011, Zl. A14-30-1864/2011-9, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0171 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes an einem näher bestimmten Standort infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (Verstöße gegen Hygienevorschriften; Änderung oder Betrieb der Betriebsanlage ohne die erforderliche Berechtigung; Nichteinhaltung von Auflagen, Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Bewilligung) entzogen.

Die dagegen erhobene Beschwerde verband der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er im Wesentlichen damit begründete, dass durch den sofortigen Vollzug des Bescheids die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers massiv gefährdet sei. Er habe die betrieblichen Auflagen zwischenzeitig erfüllt und müsste dennoch aufgrund des Bescheids einen "gesunden Betrieb" einstellen oder allenfalls veräußern.

Die belangte Behörde sprach sich in einer Stellungnahme vom 12. Oktober 2011 unter Hinweis auf (zwingende) öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, gegen die Bewilligung des Antrags aus.

Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu überprüfen. Es ist vielmehr grundsätzlich von den Feststellungen der belangten Behörde auszugehen.

Auf dieser Grundlage stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Verstöße gegen Hygienevorschriften, gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie gegen Vorschriften zum Schutz der Interessen von Nachbarn zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. AW 2009/04/0051)Auf dieser Grundlage stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Verstöße gegen Hygienevorschriften, gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie gegen Vorschriften zum Schutz der Interessen von Nachbarn zwingende öffentliche Interessen entgegen vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. AW 2009/04/0051)

Wien, am 18. Oktober 2011

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040033.A00

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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