TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/20 2010/21/0503

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §5
B-VG Art130 Abs2
FPG 2005 §76 Abs2
FPG 2005 §76 Abs2 Z1
FPG 2005 §76 Abs2a idF 2009/I/122
FPG 2005 §76 Abs2a Z1 idF 2009/I/122
FPG 2005 §77
FPG 2005 §77 Abs1
FPG 2005 §83 Abs2 Z1
FrÄG 2009
PersFrSchG 1988 Art1
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z7
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des C, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Juni 2010, Zl. VwSen-401066/4/Gf/Mu, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein aus Tschetschenien stammender russischer Staatsangehöriger, reiste (spätestens) am 16. September 2009 illegal von Polen kommend nach Österreich ein und beantragte hier die Gewährung von internationalem Schutz. Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 5 AsylG 2005 zurück, stellte die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Antrages fest und wies den Beschwerdeführer nach Polen aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof blieb ohne Erfolg.Der Beschwerdeführer, ein aus Tschetschenien stammender russischer Staatsangehöriger, reiste (spätestens) am 16. September 2009 illegal von Polen kommend nach Österreich ein und beantragte hier die Gewährung von internationalem Schutz. Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurück, stellte die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Antrages fest und wies den Beschwerdeführer nach Polen aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof blieb ohne Erfolg.

Die (für den 18. März 2010 am Luftweg) beabsichtigte Vollstreckung dieser Ausweisung konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer seine Betreuungsstelle am 10. März 2010 verlassen hatte und untergetaucht war. Nach eigener Aussage (vom 1. Juni 2010) ist der Beschwerdeführer am 24. Mai 2010 nach Polen ausgereist.

Am 31. Mai 2010 stellte der (jedenfalls damals wieder in Österreich aufhältige) Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 1. Juni 2010 begründete er diesen damit, dass er in Polen von einem Landsmann als Beifahrer in dessen Auto mit einer Pistole bedroht worden sei, um auszusteigen. Danach sei er in einer Wohnung „geschlagen und mit einer Zigarette verletzt“ worden.

Am 1. Juni 2010 teilte das Bundesasylamt der Fremdenpolizeibehörde mit, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 [Stellung eines Folgeantrages nach zurückweisender Entscheidung] ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme.Am 1. Juni 2010 teilte das Bundesasylamt der Fremdenpolizeibehörde mit, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 [Stellung eines Folgeantrages nach zurückweisender Entscheidung] ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme.

Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Bescheid vom 1. Juni 2010 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2a Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung.Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Bescheid vom 1. Juni 2010 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung.

Begründend bejahte sie nach Darstellung des bisherigen Verfahrens und der Rechtslage die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG, wobei der Sicherungsbedarf nicht durch Anwendung gelinderer Mittel (etwa ein Wohnen bei seiner in Österreich aufhältigen Schwester) abgedeckt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich bereits einmal einer anberaumten Abschiebung durch Untertauchen und einen anschließenden, mehr als zweimonatigen illegalen Aufenthalt in der Anonymität entzogen. Es liege daher der Schluss nahe, dass er sich neuerlich durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff zu entziehen versuche, zumal er nunmehr in Kenntnis darüber sei, dass ihm (gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005) kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Persönliche Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere sein Alter und Gesundheitszustand, stünden einer Verhängung der Schubhaft nicht entgegen.Begründend bejahte sie nach Darstellung des bisherigen Verfahrens und der Rechtslage die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG, wobei der Sicherungsbedarf nicht durch Anwendung gelinderer Mittel (etwa ein Wohnen bei seiner in Österreich aufhältigen Schwester) abgedeckt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich bereits einmal einer anberaumten Abschiebung durch Untertauchen und einen anschließenden, mehr als zweimonatigen illegalen Aufenthalt in der Anonymität entzogen. Es liege daher der Schluss nahe, dass er sich neuerlich durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff zu entziehen versuche, zumal er nunmehr in Kenntnis darüber sei, dass ihm (gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005) kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Persönliche Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere sein Alter und Gesundheitszustand, stünden einer Verhängung der Schubhaft nicht entgegen.

Dagegen erhob der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 Schubhaftbeschwerde. Er brachte darin vor, nach der erwähnten Ausreise in Polen von seinen Verfolgern gefunden und vergewaltigt worden zu sein. Weiters sei er mit brennenden Zigaretten misshandelt worden und könne nach wie vor nicht schlafen. Er sei insgesamt traumatisiert und infolge seines Gesundheitszustandes nicht haftfähig. Es werde daher beantragt, ein fachärztliches Gutachten zur Frage der Haftfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu erstellen. Schließlich erscheine auch die Annahme des Fehlens eines Ausreichens gelinderer Mittel rechtlich unrichtig.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2010 wies die belangte Behörde diese Beschwerde gemäß § 83 FPG als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorlägen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2010 wies die belangte Behörde diese Beschwerde gemäß Paragraph 83, FPG als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorlägen.

In ihrer Begründung teilte die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen der Fremdenpolizeibehörde. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, dass sich zwischen der Ausreise nach Polen und seiner am 31. Mai 2010 erfolgten Wiedereinreise nach Österreich die Flucht- oder Verfolgungsgründe in entscheidender Weise geändert hätten. Gleiches gelte „hinsichtlich seiner Traumatisierung“. Entsprechendes Vorbringen habe lediglich „seine Rechtsvertretung“ über Vermittlung der in Österreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers erstattet, „allerdings jeweils ohne diese jeweils unter Vorlage konkreter Beweismittel auch entsprechend belegen zu können“. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 1. Juni 2010 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben. Entsprechende Wahrnehmungen habe auch die Rechtsvertreterin nicht selbst getätigt, sodass die beantragte Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die Haftfähigkeit mangels konkreter objektiver Anhaltspunkte oder Belege „auf die Erstellung eines Erkundungsbeweises“ hinausliefe. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer selbst „entsprechend stichhaltige Belege für seine Haftuntauglichkeit beizubringen“ gehabt. Da Derartiges jedoch nicht erfolgt sei, sei davon auszugehen, „dass derzeit in seiner Person keine besonderen Umstände vorliegen, die der Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen“. Die Beschwerde sei daher gemäß § 83 FPG abzuweisen. Gleichzeitig sei gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorlägen. Von der Durchführung einer Verhandlung habe abgesehen werden können, weil sich bereits aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der entscheidungswesentliche Sachverhalt habe klären lassen.In ihrer Begründung teilte die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen der Fremdenpolizeibehörde. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, dass sich zwischen der Ausreise nach Polen und seiner am 31. Mai 2010 erfolgten Wiedereinreise nach Österreich die Flucht- oder Verfolgungsgründe in entscheidender Weise geändert hätten. Gleiches gelte „hinsichtlich seiner Traumatisierung“. Entsprechendes Vorbringen habe lediglich „seine Rechtsvertretung“ über Vermittlung der in Österreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers erstattet, „allerdings jeweils ohne diese jeweils unter Vorlage konkreter Beweismittel auch entsprechend belegen zu können“. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 1. Juni 2010 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben. Entsprechende Wahrnehmungen habe auch die Rechtsvertreterin nicht selbst getätigt, sodass die beantragte Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die Haftfähigkeit mangels konkreter objektiver Anhaltspunkte oder Belege „auf die Erstellung eines Erkundungsbeweises“ hinausliefe. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer selbst „entsprechend stichhaltige Belege für seine Haftuntauglichkeit beizubringen“ gehabt. Da Derartiges jedoch nicht erfolgt sei, sei davon auszugehen, „dass derzeit in seiner Person keine besonderen Umstände vorliegen, die der Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen“. Die Beschwerde sei daher gemäß Paragraph 83, FPG abzuweisen. Gleichzeitig sei gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorlägen. Von der Durchführung einer Verhandlung habe abgesehen werden können, weil sich bereits aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der entscheidungswesentliche Sachverhalt habe klären lassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Oktober 2010, B 832/10-5, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 3. Dezember 2010 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst wird zu dem bei Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG erforderlichen Sicherungsbedarf und zur Möglichkeit seiner Abdeckung durch Anwendung (bloß) gelinderer Mittel gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die grundlegenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 26. August 2010, Zl. 2010/21/0234, insbesondere Punkt 3.2. der Entscheidungsgründe, verwiesen.Zunächst wird zu dem bei Verhängung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG erforderlichen Sicherungsbedarf und zur Möglichkeit seiner Abdeckung durch Anwendung (bloß) gelinderer Mittel gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die grundlegenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 26. August 2010, Zl. 2010/21/0234, insbesondere Punkt 3.2. der Entscheidungsgründe, verwiesen.

Unabhängig davon, ob das oben wiedergegebene Vorbringen zur Begründung einer (bereits am 1. Juni 2010 bestehenden) Haftunfähigkeit vom Beschwerdeführer persönlich oder von seiner Rechtsvertreterin erstattet wurde, wäre es - als eine der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Anhaltung - einer näheren Prüfung zu unterziehen gewesen.

Von daher hätte die belangte Behörde auch nicht von einem aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/21/0099).Von daher hätte die belangte Behörde auch nicht von einem aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, FPG eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche , zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/21/0099).

Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet, bei dessen Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Oktober 2011

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Ermessen besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210503.X00

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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