TE Vwgh Beschluss 2011/10/20 2008/11/0159

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §9;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SpitalG Vlbg 2005 §11 Abs1;
SpitalG Vlbg 2005 §18 Abs5;
SpitalG Vlbg 2005 §2;
SpitalG Vlbg 2005 §25 Abs1;
SpitalG Vlbg 2005 §29 Abs2;
SpitalG Vlbg 2005 §30 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des Landeskrankenhauses F in F, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Bahnhofstraße 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 19. August 2008, Zl. UVS-2-004/E1-2007, betreffend behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (mitbeteiligte Partei: E S, vertreten durch Mag. Christian Fehr, IfS-Patientenanwaltschaft in 6830 Rankweil, Valdunstraße 16; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aufgrund einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG erklärte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die am 7. Februar 2007 erfolgte Einweisung bzw. Einlieferung der mitbeteiligten Partei in das Landeskrankenhaus (LKH) R für rechtswidrig und wies das Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG ab.Aufgrund einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erklärte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die am 7. Februar 2007 erfolgte Einweisung bzw. Einlieferung der mitbeteiligten Partei in das Landeskrankenhaus (LKH) R für rechtswidrig und wies das Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 79 a, AVG ab.

Begründend stellte die belangte Behörde als entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest, die mitbeteiligte Partei sei am 7. Februar 2007 in Begleitung der Rettung von der Allgemein- und Thoraxchirurgie des LKH F in das LKH R überstellt und dort aufgenommen worden. Strittig sei, ob diese Überstellung gegen bzw. ohne den Willen der mitbeteiligten Partei erfolgt sei. Aufgrund des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens eines medizinischen Amtssachverständigen sei davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei gegen bzw. ohne ihren Willen in das LKH R überstellt worden sei. Bei dieser Überstellung habe es sich, so die belangte Behörde, um die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt, die sie gemäß § 67a Z 2 AVG auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen habe. Die im vorliegenden Fall erfolgte Unterbringung ohne Verlangen wäre nur unter den Voraussetzungen des § 8 oder § 9 Abs. 2 Unterbringungsgesetz (UbG) rechtmäßig. Diese Voraussetzungen seien aber gegenständlich nicht erfüllt gewesen, weil die mitbeteiligte Partei vor ihrer Verbringung in das LKH R weder von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt untersucht (§ 8 UbG) noch durch Organe der öffentlichen Sicherheit in das LKH R verbracht worden sei (§ 9 Abs. 2).Begründend stellte die belangte Behörde als entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest, die mitbeteiligte Partei sei am 7. Februar 2007 in Begleitung der Rettung von der Allgemein- und Thoraxchirurgie des LKH F in das LKH R überstellt und dort aufgenommen worden. Strittig sei, ob diese Überstellung gegen bzw. ohne den Willen der mitbeteiligten Partei erfolgt sei. Aufgrund des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens eines medizinischen Amtssachverständigen sei davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei gegen bzw. ohne ihren Willen in das LKH R überstellt worden sei. Bei dieser Überstellung habe es sich, so die belangte Behörde, um die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt, die sie gemäß Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen habe. Die im vorliegenden Fall erfolgte Unterbringung ohne Verlangen wäre nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, oder Paragraph 9, Absatz 2, Unterbringungsgesetz (UbG) rechtmäßig. Diese Voraussetzungen seien aber gegenständlich nicht erfüllt gewesen, weil die mitbeteiligte Partei vor ihrer Verbringung in das LKH R weder von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt untersucht (Paragraph 8, UbG) noch durch Organe der öffentlichen Sicherheit in das LKH R verbracht worden sei (Paragraph 9, Absatz 2,).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde des Landeskrankenhauses F, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hat.

Schon die eingangs erwähnte, auf Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde der mitbeteiligten Partei beinhaltete den Antrag, die durch die "Abteilung Allgemein- und Thoraxchirurgie des LKH F" veranlasste und "dem ärztlichen Leiter des LKH F" zuzurechnende Einlieferung bzw. Überstellung der mitbeteiligten Partei in das LKH R für rechtswidrig zu erklären. Auch der angefochtene Bescheid, in dem ausschließlich das Landeskrankenhaus F als "belangte Partei" bezeichnet wird, wurde (abgesehen von der mitbeteiligten Partei) nur dem Landeskrankenhaus F zugestellt.Schon die eingangs erwähnte, auf Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde der mitbeteiligten Partei beinhaltete den Antrag, die durch die "Abteilung Allgemein- und Thoraxchirurgie des LKH F" veranlasste und "dem ärztlichen Leiter des LKH F" zuzurechnende Einlieferung bzw. Überstellung der mitbeteiligten Partei in das LKH R für rechtswidrig zu erklären. Auch der angefochtene Bescheid, in dem ausschließlich das Landeskrankenhaus F als "belangte Partei" bezeichnet wird, wurde (abgesehen von der mitbeteiligten Partei) nur dem Landeskrankenhaus F zugestellt.

Die Beschwerde ist unzulässig:

Das Landeskrankenhaus F ist eine Krankenanstalt im Sinne des § 2 des (im vorliegenden Fall maßgeblichen) Vorarlberger Gesetzes über Krankenanstalten, LGBl. Nr. 54/2005 idF LGBl. Nr. 7/2006 (Spitalgesetz). Die Parteifähigkeit des Landeskrankenhaus F ist gemäß § 9 AVG primär anhand der besonderen Verwaltungsvorschriften, gegenständlich insbesondere nach dem Spitalgesetz, zu beurteilen. Die Systematik dieses Gesetzes zeigt, dass die Krankenanstalt vom dahinter stehenden Rechtsträger zu unterscheiden ist:Das Landeskrankenhaus F ist eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 2, des (im vorliegenden Fall maßgeblichen) Vorarlberger Gesetzes über Krankenanstalten, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2006, (Spitalgesetz). Die Parteifähigkeit des Landeskrankenhaus F ist gemäß Paragraph 9, AVG primär anhand der besonderen Verwaltungsvorschriften, gegenständlich insbesondere nach dem Spitalgesetz, zu beurteilen. Die Systematik dieses Gesetzes zeigt, dass die Krankenanstalt vom dahinter stehenden Rechtsträger zu unterscheiden ist:

So ist das "Land als Träger von Privatrechten" gemäß § 11 Abs. 1 Spitalgesetz verpflichtet, Krankenanstaltenpflege entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit "Rechtsträgern anderer Krankenanstalten" sicher zu stellen. § 18 Abs. 5 leg. cit. sieht nähere Voraussetzungen für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vor, wenn der "Rechtsträger der Krankenanstalt" dieselbe als öffentliche oder private gemeinnützige Krankenanstalt zu führen beabsichtigt. Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. bedarf die Verpachtung einer Krankenanstalt sowie ihre Übertragung "auf einen anderen Rechtsträger" einer Bewilligung der Landesregierung. Gemäß § 29 Abs. 2 Spitalgesetz ist der innere Betrieb der Krankenanstalt "von ihrem Rechtsträger" durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Gemäß § 30 Abs. 1 leg. cit. hat "der Rechtsträger der Krankenanstalt" unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt dafür zu sorgen, dass die Rechte der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.So ist das "Land als Träger von Privatrechten" gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Spitalgesetz verpflichtet, Krankenanstaltenpflege entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit "Rechtsträgern anderer Krankenanstalten" sicher zu stellen. Paragraph 18, Absatz 5, leg. cit. sieht nähere Voraussetzungen für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vor, wenn der "Rechtsträger der Krankenanstalt" dieselbe als öffentliche oder private gemeinnützige Krankenanstalt zu führen beabsichtigt. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit. bedarf die Verpachtung einer Krankenanstalt sowie ihre Übertragung "auf einen anderen Rechtsträger" einer Bewilligung der Landesregierung. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Spitalgesetz ist der innere Betrieb der Krankenanstalt "von ihrem Rechtsträger" durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, leg. cit. hat "der Rechtsträger der Krankenanstalt" unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt dafür zu sorgen, dass die Rechte der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.

Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall nur der Rechtsträger des Landeskrankenhauses F (V Ges.m.b.H.) als Adressat des angefochtenen Bescheides in Betracht kam (vgl. zur Zustellung eines Bescheides an einen nicht tauglichen Adressaten die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 9 Rz 5 und § 56 Rz 55 ff, referierte hg. Judikatur) und dagegen auch nur (allenfalls) der Rechtsträger dieser Krankenanstalt (die ihrerseits einen Betrieb des Rechtsträgers darstellt) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben konnte.Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall nur der Rechtsträger des Landeskrankenhauses F (römisch fünf Ges.m.b.H.) als Adressat des angefochtenen Bescheides in Betracht kam vergleiche , zur Zustellung eines Bescheides an einen nicht tauglichen Adressaten die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 9, Rz 5 und Paragraph 56, Rz 55 ff, referierte hg. Judikatur) und dagegen auch nur (allenfalls) der Rechtsträger dieser Krankenanstalt (die ihrerseits einen Betrieb des Rechtsträgers darstellt) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben konnte.

Von der soeben angesprochenen Frage der Zulässigkeit der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde zu unterscheiden ist die Frage, ob gegenständlich überhaupt ein mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Ein solcher setzt nämlich das Handeln "im Rahmen der Hoheitsverwaltung voraus" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2010, Zl. 2009/10/0240 mwN, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.299/1990) bzw. dass das mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Handeln hoheitlich veranlasst wurde und damit einer Behörde zurechenbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2005, Zlen. 2004/11/0070, 0071 zum Handeln von Rettungssanitätern im Auftrag von Behördenorganen, und das dort zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.051/1984, sowie Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts, 2. Auflage (2005), Rz 154). Dass im vorliegenden Fall ein solches Handeln vorgelegen wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, erfolgte doch nach den Angaben in der Maßnahmenbeschwerde die Einlieferung bzw. Überstellung der mitbeteiligten Partei in das LKH R durch Bedienstete der Rettung über Veranlassung einer zuweisenden Abteilung des LKH F. Auch die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid ausdrücklich davon aus, dass die Verbringung nicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt sei.Von der soeben angesprochenen Frage der Zulässigkeit der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde zu unterscheiden ist die Frage, ob gegenständlich überhaupt ein mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Ein solcher setzt nämlich das Handeln "im Rahmen der Hoheitsverwaltung voraus" vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 2010, Zl. 2009/10/0240 mwN, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.299 aus 1990,) bzw. dass das mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Handeln hoheitlich veranlasst wurde und damit einer Behörde zurechenbar ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2005, Zlen. 2004/11/0070, 0071 zum Handeln von Rettungssanitätern im Auftrag von Behördenorganen, und das dort zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.051 aus 1984,, sowie Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts, 2. Auflage (2005), Rz 154). Dass im vorliegenden Fall ein solches Handeln vorgelegen wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, erfolgte doch nach den Angaben in der Maßnahmenbeschwerde die Einlieferung bzw. Überstellung der mitbeteiligten Partei in das LKH R durch Bedienstete der Rettung über Veranlassung einer zuweisenden Abteilung des LKH F. Auch die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid ausdrücklich davon aus, dass die Verbringung nicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt sei.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff. VwGG, insbesondere § 51 leg. cit., iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff. VwGG, insbesondere Paragraph 51, leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 20. Oktober 2011

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008110159.X00

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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