Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des L S in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 9. Juli 2009, Zl. UVS- 1-374/E10-2009, UVS-1-375/E10-2009, betreffend Übertretung des Vorarlberger Baugesetzes 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in dessen Spruchpunkt 1 (Übertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. a iVm § 18 Abs. 1 lit. b Baugesetz 2001) in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 25. Mai 2010, Zl. UVS-1-374/E10-2009, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in dessen Spruchpunkt 1 (Übertretung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Baugesetz 2001) in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 25. Mai 2010, Zl. UVS-1-374/E10-2009, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 24. November 2003 wurde die Baubewilligung für den Einbau einer Ferienwohnung im Wirtschaftsteil des Wohnhauses 260, Gst. Nr. .270/4, KG S, mit u.a. der Auflage erteilt, dass die Ferienwohnung höchstens mit zehn Personen belegt werden darf. Im Bauplan waren, wie sich aus dem Text des Bescheides ergibt, zehn Schlafstellen ausgewiesen.
Die Bezirkshauptmannschaft B forderte mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 den Beschwerdeführer u.a. hinsichtlich folgender Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung auf: Er habe im Tatzeitraum vom 9. Mai 2006 bis 2. September 2008 auf dem Grundstück Nr. .270/4, KG S, ein nach § 18 Baugesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (wesentliche Änderung der Verwendung einer Ferienwohnung im Wirtschaftsteil) ohne Baubewilligung ausgeführt, indem die bewilligte Belegungszahl der Ferienwohnung von zehn Personen ohne Bewilligung auf zwanzig Personen erhöht und eine Sauna eingebaut worden sei. (Weiters wurden dem Beschwerdeführer auch noch - hier nicht gegenständliche - Übertretungen der Gewerbeordnung vorgeworfen.)Die Bezirkshauptmannschaft B forderte mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 den Beschwerdeführer u.a. hinsichtlich folgender Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung auf: Er habe im Tatzeitraum vom 9. Mai 2006 bis 2. September 2008 auf dem Grundstück Nr. .270/4, KG S, ein nach Paragraph 18, Baugesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (wesentliche Änderung der Verwendung einer Ferienwohnung im Wirtschaftsteil) ohne Baubewilligung ausgeführt, indem die bewilligte Belegungszahl der Ferienwohnung von zehn Personen ohne Bewilligung auf zwanzig Personen erhöht und eine Sauna eingebaut worden sei. (Weiters wurden dem Beschwerdeführer auch noch - hier nicht gegenständliche - Übertretungen der Gewerbeordnung vorgeworfen.)
In Stellungnahmen vom 30. Oktober 2008, 11. Dezember 2008 und 16. März 2009 brachte der Beschwerdeführer - soweit hier Wesentlich - vor, er habe nach Rücksprache mit dem damals amtierenden Bürgermeister am 29. März 2005 bei der Gemeinde S einen Antrag, der inhaltlich als Anzeige der Planabweichung zu verstehen gewesen sei, eingebracht und vom Bürgermeister auch mündlich genehmigt erhalten. Es könne ihm nicht angelastet werden, wenn die Behörde mit der schriftlichen Bescheidausfertigung mehr als dreieinhalb Jahre säumig sei. Die Sauna werde ausschließlich von Familienangehörigen, nicht jedoch von Dritten betrieben bzw. benützt.
Laut Stellungnahme der Abteilung II der Bezirkshauptmannschaft B vom 14. November 2008 ergebe sich aus dem Bauakt der Gemeinde S kein Hinweis auf eine mündliche Erteilung einer Baubewilligung durch den Bürgermeister.Laut Stellungnahme der Abteilung römisch zwei der Bezirkshauptmannschaft B vom 14. November 2008 ergebe sich aus dem Bauakt der Gemeinde S kein Hinweis auf eine mündliche Erteilung einer Baubewilligung durch den Bürgermeister.
In einer Einvernahme am 30. Jänner 2009 gab der zur fraglichen Zeit amtierende Bürgermeister zeugenschaftlich zu Protokoll, dass er dem Beschwerdeführer weder eine Zusicherung noch eine mündliche Genehmigung der Bauführung zur Beherbergung von zwanzig Personen erteilt habe. Dass der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Antrag bei der Gemeinde gestellt habe, sei ihm nicht bekannt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 8. April 2009 wurde der Beschwerdeführer unter (dem hier relevanten) Spruchpunkt 1 der oben genannten Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. a iVm § 18 Abs. 1 lit. b Vorarlberger Baugesetz (BauG) für schuldig erkannt, und es wurde über ihn gemäß § 55 Abs. 2 BauG deshalb eine Geldstrafe von EUR 1.000,--, im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wurde ihm - soweit hier wesentlich - zur Last gelegt, er habe entgegen der Baubewilligung die Bettenanzahl von zehn auf zwanzig erhöht und eine Sauna eingebaut, was eine wesentliche Änderung der Verwendung des Gebäudes darstelle, da dies auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den baurechtlichen Vorschriften von Einfluss sein könne. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom ehemaligen Bürgermeister der Gemeinde S eine mündliche Baubewilligung zur Änderung der Verwendung erhalten habe, sei auf Grund dessen gegenteiliger Aussage nicht glaubhaft.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 8. April 2009 wurde der Beschwerdeführer unter (dem hier relevanten) Spruchpunkt 1 der oben genannten Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Vorarlberger Baugesetz (BauG) für schuldig erkannt, und es wurde über ihn gemäß Paragraph 55, Absatz 2, BauG deshalb eine Geldstrafe von EUR 1.000,--, im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wurde ihm - soweit hier wesentlich - zur Last gelegt, er habe entgegen der Baubewilligung die Bettenanzahl von zehn auf zwanzig erhöht und eine Sauna eingebaut, was eine wesentliche Änderung der Verwendung des Gebäudes darstelle, da dies auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den baurechtlichen Vorschriften von Einfluss sein könne. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom ehemaligen Bürgermeister der Gemeinde S eine mündliche Baubewilligung zur Änderung der Verwendung erhalten habe, sei auf Grund dessen gegenteiliger Aussage nicht glaubhaft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2009 gab die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie den hier gegenständlichen
Spruchpunkt 1 betraf, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.Spruchpunkt 1 betraf, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.
In der Begründung stellte die belangte Behörde als maßgeblichen Sachverhalt fest, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 24. November 2003 habe der Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Einbau einer Ferienwohnung im Wirtschaftsteil des Wohnhauses erhalten. Diesem Baubescheid sei ein Bauantrag vom 25. September 2003 zu Grunde gelegen. Diesem Antrag seien Planunterlagen angeschlossen gewesen, die im Dachgeschoss acht Schlafstellen und im Erdgeschoss zwei Betten ausgewiesen hätten. Der Einbau einer Sauna könne weder den Beschreibungs- noch den Planunterlagen entnommen werden. Aus dem Bescheid vom 24. November 2003 ergebe sich, dass Gegenstand der Bewilligung der Einbau einer Ferienwohnung für höchstens zehn Personen in das Wirtschaftsgebäude sei. Als Auflage sei vorgeschrieben worden, dass die Ferienwohnung mit höchstens zehn Personen belegt werden dürfe. Mit Schreiben des Beschwerdeführers, bei der Gemeinde S eingelangt am 29. März 2005, habe dieser einen Antrag auf Baugenehmigung für die Unterbringung von zwanzig Personen gestellt. Ein Protokoll über die mündliche Verkündung eines Bewilligungsbescheides betreffend diesen Antrag finde sich im Bauakt nicht. Über diesen Antrag sei bis zum Ende des Tatzeitraumes nicht entschieden worden. Im Unterkunftsverzeichnis der Gemeinde S, Stand 06/2006, werde die Unterkunft als "Ferienhaus/-hütte mit 20 Betten" beschrieben. Aus der Legende ergebe sich, dass Zimmer mit Fließwasser, eine Etagendusche, ein Erlebnisprogramm, eine Sauna und eine Wohnküche vorhanden seien bzw. angeboten würden. Die Gäste seien als Gäste bei der Gemeinde S gemeldet worden. Es sei Gästetaxe entrichtet worden. In der mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass im Tatzeitraum fallweise mehr als zehn Leute untergebracht gewesen wären. Er wäre davon ausgegangen, dass er eine Genehmigung für 20 Personen hätte.In der Begründung stellte die belangte Behörde als maßgeblichen Sachverhalt fest, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 24. November 2003 habe der Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Einbau einer Ferienwohnung im Wirtschaftsteil des Wohnhauses erhalten. Diesem Baubescheid sei ein Bauantrag vom 25. September 2003 zu Grunde gelegen. Diesem Antrag seien Planunterlagen angeschlossen gewesen, die im Dachgeschoss acht Schlafstellen und im Erdgeschoss zwei Betten ausgewiesen hätten. Der Einbau einer Sauna könne weder den Beschreibungs- noch den Planunterlagen entnommen werden. Aus dem Bescheid vom 24. November 2003 ergebe sich, dass Gegenstand der Bewilligung der Einbau einer Ferienwohnung für höchstens zehn Personen in das Wirtschaftsgebäude sei. Als Auflage sei vorgeschrieben worden, dass die Ferienwohnung mit höchstens zehn Personen belegt werden dürfe. Mit Schreiben des Beschwerdeführers, bei der Gemeinde S eingelangt am 29. März 2005, habe dieser einen Antrag auf Baugenehmigung für die Unterbringung von zwanzig Personen gestellt. Ein Protokoll über die mündliche Verkündung eines Bewilligungsbescheides betreffend diesen Antrag finde sich im Bauakt nicht. Über diesen Antrag sei bis zum Ende des Tatzeitraumes nicht entschieden worden. Im Unterkunftsverzeichnis der Gemeinde S, Stand 06 aus 2006,, werde die Unterkunft als "Ferienhaus/-hütte mit 20 Betten" beschrieben. Aus der Legende ergebe sich, dass Zimmer mit Fließwasser, eine Etagendusche, ein Erlebnisprogramm, eine Sauna und eine Wohnküche vorhanden seien bzw. angeboten würden. Die Gäste seien als Gäste bei der Gemeinde S gemeldet worden. Es sei Gästetaxe entrichtet worden. In der mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass im Tatzeitraum fallweise mehr als zehn Leute untergebracht gewesen wären. Er wäre davon ausgegangen, dass er eine Genehmigung für 20 Personen hätte.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 im Wesentlichen aus, sowohl die Erhöhung der Belegungszahl der Ferienwohnung von zehn auf zwanzig Personen als auch der Einbau der Sauna würden Änderungen darstellen, aus denen sich nach allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut andere Anforderungen hinsichtlich der Erschließung, des Immissionsschutzes, der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen oder hinsichtlich der Sicherheit, insbesondere des Brandschutzes, ergeben könnten. Auch könne die Änderung der Belegungszahl auf die widmungsrechtliche Zulässigkeit des Bauwerkes von Einfluss sein, weil die geänderte Nutzung eine gewerbliche Nutzung darstellen könnte. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer durch die vorgeworfenen Maßnahmen eine nach § 18 Abs. 1 lit. b BauG bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung eines Gebäudes durchgeführt habe.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 im Wesentlichen aus, sowohl die Erhöhung der Belegungszahl der Ferienwohnung von zehn auf zwanzig Personen als auch der Einbau der Sauna würden Änderungen darstellen, aus denen sich nach allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut andere Anforderungen hinsichtlich der Erschließung, des Immissionsschutzes, der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen oder hinsichtlich der Sicherheit, insbesondere des Brandschutzes, ergeben könnten. Auch könne die Änderung der Belegungszahl auf die widmungsrechtliche Zulässigkeit des Bauwerkes von Einfluss sein, weil die geänderte Nutzung eine gewerbliche Nutzung darstellen könnte. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer durch die vorgeworfenen Maßnahmen eine nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, BauG bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung eines Gebäudes durchgeführt habe.
Zum Vorbringen, die entsprechende Baubewilligung in Erledigung des Antrages, der am 29. März 2005 eingelangt sei, sei mündlich erteilt worden, sei auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines mündlichen Bescheides einer Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung in Form einer Niederschrift bedürfe, ohne die von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden könne. Der Aktenlage sei keine Niederschrift über die Erlassung eines mündlichen Bescheides über diesen Antrag zu entnehmen. Schon aus diesem Grund könne von der Existenz eines solchen Bescheides nicht ausgegangen werden. Auch fänden sich im Baugesetz keine Bestimmungen dahin, dass im Falle des Verstreichens einer gewissen Zeit ab Einbringung eines Antrages auf Baubewilligung eine solche als erteilt gelte. Aus diesen Gründen gehe die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe über eine entsprechende Baubewilligung verfügt, ins Leere.
Das Verschulden des Beschwerdeführers begründete die belangte Behörde damit, Schutzzweck der übertretenen Normen sei, die gesetzlich geschützten Interessen einer Prüfung im Rahmen eines Bewilligungs- bzw. Genehmigungsverfahrens zu unterziehen, um sicherzustellen, dass diese Schutzinteressen nicht verletzt würden. Diesem Schutzzweck habe der Beschwerdeführer erheblich zuwidergehandelt. Dem Beschwerdeführer sei die Bewilligungspflicht nach dem Baugesetz bekannt gewesen. Er habe diesbezüglich einen Antrag auf Baubewilligung bei der Gemeinde S gestellt. Dass von der Baubehörde über diesen Antrag nicht entschieden worden sei, ändere nichts am Verschulden des Beschwerdeführers. Vor Erteilung der Bewilligung hätte er das in Rede stehende Objekt nur im Rahmen der schon erteilten Bewilligung nutzen dürfen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 9. Dezember 2009, B 1099/09-5, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 9. Februar 2010, B 1099/09-8, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 9. Dezember 2009, B 1099/09-5, ablehnte und sie in der Folge gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG mit Beschluss vom 9. Februar 2010, B 1099/09-8, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Beschwerdeführer ergänzte auftragsgemäß die Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde berichtigte mit Bescheid vom 25. Mai 2010 in ihrer Begründung des Bescheides vom 9. Juli 2009 die Fassung der anzuwendenden Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes, da sie die Rechtslage betreffend § 55 Abs. 1 und 2 BauG vor und nach der Novelle LGBl. Nr. 44/2007 darstellen habe wollen und aus Versehen zweimal die Rechtslage nach der Novelle LGBl. Nr. 44/2007 dargestellt worden sei.Die belangte Behörde berichtigte mit Bescheid vom 25. Mai 2010 in ihrer Begründung des Bescheides vom 9. Juli 2009 die Fassung der anzuwendenden Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes, da sie die Rechtslage betreffend Paragraph 55, Absatz eins, und 2 BauG vor und nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2007, darstellen habe wollen und aus Versehen zweimal die Rechtslage nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2007, dargestellt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, auf die der Beschwerdeführer replizierte, in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, auf die der Beschwerdeführer replizierte, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der belangten Behörde geltend, dass die belangte Behörde - wie dies in der Berufung ausdrücklich beantragt worden sei - eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Senatsbesetzung hätte durchführen müssen.
Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die belangte Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 12. Juni 2009 durchgeführt hat, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und auch erschienen ist.
Gemäß § 51c VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,-- EUR übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.Gemäß Paragraph 51 c, VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,-- EUR übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.
Im Beschwerdefall waren im erstinstanzlichen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer wegen vier Verwaltungsübertretungen vier Geldstrafen verhängt worden, die jeweils unter 2.000,-- EUR lagen, zusammengerechnet aber diese Grenze überstiegen. Dass auch in einem Fall wie diesem die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes zur Entscheidung über die Berufung gegeben ist, folgt daraus, dass hier - wenngleich in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammengefasst - vier Bescheide mit ebenso vielen selbständigen (trennbaren) Absprüchen über vier verschiedene Taten vorliegen (so auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, S. 510 mwN).
Über die verfahrensgegenständliche Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 8. April 2009 war somit gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden und zu verhandeln.Über die verfahrensgegenständliche Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 8. April 2009 war somit gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden und zu verhandeln.
Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. a BauG iVm dem Baubewilligungsbescheid vom 24. November 2003 bestraft zu werden, und macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Bescheid enthalte keine Sachverhaltsfeststellungen zur Abgrenzung der Tatbestände des § 55 Abs. 1 lit. a und b BauG. Eine nachträgliche Nutzungsänderung nach § 55 Abs. 1 lit. a BauG scheide schon angesichts der Tatsache aus, dass die Vollendung der Bauausführung im Sinne der Baubewilligung vom 24. November 2003 nie der Baubehörde gemeldet worden sei und insoweit auch keine ordnungsgemäße Schlussüberprüfung durch die Baubehörde stattgefunden habe. Falls eine Nutzungsänderung vorliegen sollte, könne diese nur eine solche nach § 55 Abs. 1 lit. b BauG sein, wozu die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen habe. Die belangte Behörde habe vom Beschwerdeführer beantragte (näher genannte) Beweise nicht aufgenommen. Feststellungen über die tatsächliche Belegungszahl von über zehn Personen würden fehlen. Für die kleine Sauna sei keine Bewilligung oder Anzeige notwendig.Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG in Verbindung mit dem Baubewilligungsbescheid vom 24. November 2003 bestraft zu werden, und macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Bescheid enthalte keine Sachverhaltsfeststellungen zur Abgrenzung der Tatbestände des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, und b BauG. Eine nachträgliche Nutzungsänderung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG scheide schon angesichts der Tatsache aus, dass die Vollendung der Bauausführung im Sinne der Baubewilligung vom 24. November 2003 nie der Baubehörde gemeldet worden sei und insoweit auch keine ordnungsgemäße Schlussüberprüfung durch die Baubehörde stattgefunden habe. Falls eine Nutzungsänderung vorliegen sollte, könne diese nur eine solche nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, BauG sein, wozu die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen getroffen habe. Die belangte Behörde habe vom Beschwerdeführer beantragte (näher genannte) Beweise nicht aufgenommen. Feststellungen über die tatsächliche Belegungszahl von über zehn Personen würden fehlen. Für die kleine Sauna sei keine Bewilligung oder Anzeige notwendig.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. o BauG ist die wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage: ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, BauG ist die wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage: ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. p BauG ist die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes: eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, BauG ist die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes: eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann.
§ 18 Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr 52/2001 (BauG), idF LGBl. Nr. 44/2007 (die Novelle LGBl. Nr. 44/2007 ist auf Grund des Art. 37 des Verfassungsgesetzes über die Verfassung des Landes Vorarlberg mit 13. Juli 2007 in Kraft getreten) lautet auszugsweise: Paragraph 18, Vorarlberger Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, (BauG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2007, (die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2007, ist auf Grund des Artikel 37, des Verfassungsgesetzes über die Verfassung des Landes Vorarlberg mit 13. Juli 2007 in Kraft getreten) lautet auszugsweise:
"§18
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden;
ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind;ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach Paragraph 19, Litera a bis c nur anzeigepflichtig sind;
b) die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden;
..."
§ 55 Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr 52/2001 (BauG), idF Paragraph 55, Vorarlberger Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, (BauG), idF
LGBl. Nr. 44/2007 lautet auszugsweise:Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2007, lautet auszugsweise:
"§ 55
Strafen
a) Bauvorhaben nach § 18 ohne Bewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung; a) Bauvorhaben nach Paragraph 18, ohne Bewilligung oder Bauvorhaben nach Paragraph 19, ohne Berechtigung (Paragraph 34,) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;
b) Bauvorhaben entgegen den aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften ausführt;
c) gegen Auflagen verstößt, die in der Baubewilligung oder im Freigabebescheid vorgeschrieben wurden;
…
…"
§ 55 Vlbg. BauG in der Fassung vor der Novelle Paragraph 55, Vlbg. BauG in der Fassung vor der Novelle
LGBl. Nr. 44/2007 lautete auszugsweise:Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2007, lautete auszugsweise:
"§ 55
Strafen
a) Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach a) Bauvorhaben nach Paragraph 18, ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach
…"
§ 1 VStG lautet: Paragraph eins, VStG lautet:
"§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
§ 44a VStG lautet: Paragraph 44 a, VStG lautet:
"44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt sachliche Zuständigkeit Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baubewilligung BauRallg6 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060045.X00Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013