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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;Norm
LStG Tir 1989 §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des JK und 2. der MK, beide in S, beide vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Dr. Anneliese Lindorfer und Mag. Dr. Bernhard Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 9, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Dezember 2009, Zl. IIb1-L-3046/10-2009, betreffend straßenbaurechtliche Bewilligung gemäß Tir StrG (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, 6020 Innsbruck, Herrengasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligte ersuchte mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 (eingelangt bei der belangten Behörde am 19. Oktober 2009) unter Anschluss der Projektsunterlagen um die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens für das Projekt "Ausbau S, Baulos 2; Bereich F-Hof bis M-Wirt; 1. Abschnitt, Übergang ab Profil 108" im Zuge der Landesstraße B X K-Straße (siehe dazu Art. 5 § 1 lit. a des Bundesstraßen-ÜbertragungsG, BGBl. I Nr. 50/2002, und Anlage 2 (Landesstraßenverzeichnis B) des Tir. Straßengesetzes - im Folgenden: Tir. StrG, LGBl. Nr. 13/1989 i.d.F. LGBl. Nr. 68/2002) von km 12,42 bis km 13,96. Mit dem Ausbau dieses Straßenstückes sollte der schlechte Oberbau saniert, die zu geringe Straßenbreite von weitgehend 4 m vergrößert und mehrere unübersichtliche Abschnitte (u.a. Engstellen) beseitigt werden. Ursprünglich hatte die Mitbeteiligte einen um ca. 1,4 km längeren Straßenabschnitt (von km 11,00 bis km 13,96) vorgesehen, das Projekt wurde aber dann im Hinblick auf den Widerstand eines Grundeigentümers im südlichen Bereich in zwei Teile (Baulos 1 von km 11,00 bis km 12,40, und Baulos 2, den verfahrensgegenständlichen Abschnitt) geteilt. Die beiden Straßenabschnitte verlaufen von Süden nach Norden (Baulos 2 ist der nördliche Abschnitt, der in den Ort S hineinführt). Baulos 2 endet im Norden beim M-Wirt in S. Die von der projektierten Straße betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführer (nämlich das Grundstück des Erstbeschwerdeführers Nr. 195 im Ausmaß von 8 m2 und das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin Nr. 196/1 im Ausmaß von 131 m2) liegen im Bereich dieses nördlichen Baulosendes. In diesem Bereich soll die bestehende Landesstraße wegen einer dort gegebenen Engstelle durch zwei Gebäude (nämlich des sogenannten "N-Häusls" und des Gasthofes S-Wirt) von 3 m nach Westen und somit in den Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer verlegt werden.Die Mitbeteiligte ersuchte mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 (eingelangt bei der belangten Behörde am 19. Oktober 2009) unter Anschluss der Projektsunterlagen um die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens für das Projekt "Ausbau S, Baulos 2; Bereich F-Hof bis M-Wirt; 1. Abschnitt, Übergang ab Profil 108" im Zuge der Landesstraße B römisch zehn K-Straße (siehe dazu Artikel 5, Paragraph eins, Litera a, des Bundesstraßen-ÜbertragungsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, und Anlage 2 (Landesstraßenverzeichnis B) des Tir. Straßengesetzes - im Folgenden: Tir. StrG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2002,) von km 12,42 bis km 13,96. Mit dem Ausbau dieses Straßenstückes sollte der schlechte Oberbau saniert, die zu geringe Straßenbreite von weitgehend 4 m vergrößert und mehrere unübersichtliche Abschnitte (u.a. Engstellen) beseitigt werden. Ursprünglich hatte die Mitbeteiligte einen um ca. 1,4 km längeren Straßenabschnitt (von km 11,00 bis km 13,96) vorgesehen, das Projekt wurde aber dann im Hinblick auf den Widerstand eines Grundeigentümers im südlichen Bereich in zwei Teile (Baulos 1 von km 11,00 bis km 12,40, und Baulos 2, den verfahrensgegenständlichen Abschnitt) geteilt. Die beiden Straßenabschnitte verlaufen von Süden nach Norden (Baulos 2 ist der nördliche Abschnitt, der in den Ort S hineinführt). Baulos 2 endet im Norden beim M-Wirt in S. Die von der projektierten Straße betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführer (nämlich das Grundstück des Erstbeschwerdeführers Nr. 195 im Ausmaß von 8 m2 und das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin Nr. 196/1 im Ausmaß von 131 m2) liegen im Bereich dieses nördlichen Baulosendes. In diesem Bereich soll die bestehende Landesstraße wegen einer dort gegebenen Engstelle durch zwei Gebäude (nämlich des sogenannten "N-Häusls" und des Gasthofes S-Wirt) von 3 m nach Westen und somit in den Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer verlegt werden.
Die Kundmachung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2009 erfolgte mit Erledigung der belangten Behörde vom 23. Oktober 2009. In der Kundmachung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Parteien gemäß § 42 AVG ihre Parteistellung verlieren, wenn sie nicht Einwendungen spätestens am Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Behörde oder während der mündlichen Verhandlung selbst vorbringen. Die Beschwerdeführer wurden zu der Verhandlung persönlich geladen.Die Kundmachung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2009 erfolgte mit Erledigung der belangten Behörde vom 23. Oktober 2009. In der Kundmachung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Parteien gemäß Paragraph 42, AVG ihre Parteistellung verlieren, wenn sie nicht Einwendungen spätestens am Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Behörde oder während der mündlichen Verhandlung selbst vorbringen. Die Beschwerdeführer wurden zu der Verhandlung persönlich geladen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 (eingelangt bei der belangten Behörde am 15. Dezember 2009) Einwände erhoben. Ihrer Ansicht nach bestehe keine Notwendigkeit, vom seinerzeitigen mit Bescheid bewilligten Projekt abzugehen. Nunmehr werde mehr Grund in Anspruch genommen als zuvor. Die geplante Straßenführung und deren Ausbau bewirkten, dass vermehrt Verkehr direkt durch das Ortszentrum geleitet werde und durch die Beseitigung der derzeit existierenden baulichen Engstelle insbesondere der Schwerverkehr die kürzeste Verbindung zum Felbertauern nutzen werde. Dies sei nicht im Interesse der Gemeinde. Das Projekt sei im Gemeinderat nicht beraten und beschlossen worden und widerspreche dem bestehenden Raumordnungskonzept und dem geltenden Flächenwidmungsplan und dürfe daher nicht realisiert werden. Entgegen den sonstigen Bestrebungen von Gemeinden werde mit dem vorliegenden Projekt keine Umfahrung geschaffen, um den Durchzugsverkehr und LKW-Verkehr vom Zentrum weg zu bekommen. Dies sei wirtschaftlich und von der Verkehrssicherheit nicht verantwortbar. Die bestehende Straße reiche für den bestehenden Verkehr aus und es bedürfe keiner Erweiterung. Das vorliegende Projekt sei mit der Zweitbeschwerdeführerin nicht ausgehandelt und besprochen worden. Sie verlange das Belassen des bisherigen Trassenverlaufes und damit eine Verlegung der Trasse im Bereich ihrer angrenzenden Grundstücke. Wenn eine Änderung erfolgen solle, sei eine ordentliche Umfahrung zu planen. Der Ausbau der Straße bedeute, dass unmittelbar an den Grundstücksgrenzen und Gebäuden vermehrt insbesondere Schwerverkehr vorbeifahre. Dies widerspreche den Genehmigungsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Tir. StrG. Die geplante Straßenerweiterung hätte eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert, die nicht durchgeführt worden sei. Andernfalls wäre hervorgekommen, dass sie vom Lärmschutz, vom Geländeschutz und den zu erwartenden Immissionen her unzulässig sei. Im Bereich des Grundstückes Nr. 196/1 führe das Projekt zu einer technisch notwendigen Korrektur der Zufahrtsstraße. Dieser Maßnahme stimme sie nicht zu.Die Zweitbeschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 (eingelangt bei der belangten Behörde am 15. Dezember 2009) Einwände erhoben. Ihrer Ansicht nach bestehe keine Notwendigkeit, vom seinerzeitigen mit Bescheid bewilligten Projekt abzugehen. Nunmehr werde mehr Grund in Anspruch genommen als zuvor. Die geplante Straßenführung und deren Ausbau bewirkten, dass vermehrt Verkehr direkt durch das Ortszentrum geleitet werde und durch die Beseitigung der derzeit existierenden baulichen Engstelle insbesondere der Schwerverkehr die kürzeste Verbindung zum Felbertauern nutzen werde. Dies sei nicht im Interesse der Gemeinde. Das Projekt sei im Gemeinderat nicht beraten und beschlossen worden und widerspreche dem bestehenden Raumordnungskonzept und dem geltenden Flächenwidmungsplan und dürfe daher nicht realisiert werden. Entgegen den sonstigen Bestrebungen von Gemeinden werde mit dem vorliegenden Projekt keine Umfahrung geschaffen, um den Durchzugsverkehr und LKW-Verkehr vom Zentrum weg zu bekommen. Dies sei wirtschaftlich und von der Verkehrssicherheit nicht verantwortbar. Die bestehende Straße reiche für den bestehenden Verkehr aus und es bedürfe keiner Erweiterung. Das vorliegende Projekt sei mit der Zweitbeschwerdeführerin nicht ausgehandelt und besprochen worden. Sie verlange das Belassen des bisherigen Trassenverlaufes und damit eine Verlegung der Trasse im Bereich ihrer angrenzenden Grundstücke. Wenn eine Änderung erfolgen solle, sei eine ordentliche Umfahrung zu planen. Der Ausbau der Straße bedeute, dass unmittelbar an den Grundstücksgrenzen und Gebäuden vermehrt insbesondere Schwerverkehr vorbeifahre. Dies widerspreche den Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, Tir. StrG. Die geplante Straßenerweiterung hätte eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert, die nicht durchgeführt worden sei. Andernfalls wäre hervorgekommen, dass sie vom Lärmschutz, vom Geländeschutz und den zu erwartenden Immissionen her unzulässig sei. Im Bereich des Grundstückes Nr. 196/1 führe das Projekt zu einer technisch notwendigen Korrektur der Zufahrtsstraße. Dieser Maßnahme stimme sie nicht zu.
In der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2009 erstattete der Amtssachverständige für Straßenbau zum Projekt ein straßenbautechnisches Gutachten und eine Stellungnahme zu den Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer erklärte, dass er sich den Einwendungen seiner Mutter (der Zweitbeschwerdeführerin) vom 8. Dezember 2009 anschließe. Die Stellungnahme des straßenbautechnischen Sachverständigen dazu überzeuge ihn nicht und er halte seine Einwendungen aufrecht.
Die belangte Behörde erteilte der Mitbeteiligten in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides für das angeführte Straßenbauvorhaben gemäß § 44 Abs. 3 Tir. StrG die straßenbaurechtliche Bewilligung nach Maßgabe des vorliegenden Projektes. Nach der Spruchpunkt I. vorangehenden Baubeschreibung des Projektes werden das Grundstück des Erstbeschwerdeführers Nr. 195, KG S., im Ausmaß von 8 m2 und das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin Nr. 196/1, KG S., vorübergehend im Ausmaß von 131 m2 vom Projekt berührt.Die belangte Behörde erteilte der Mitbeteiligten in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides für das angeführte Straßenbauvorhaben gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Tir. StrG die straßenbaurechtliche Bewilligung nach Maßgabe des vorliegenden Projektes. Nach der Spruchpunkt römisch eins. vorangehenden Baubeschreibung des Projektes werden das Grundstück des Erstbeschwerdeführers Nr. 195, KG S., im Ausmaß von 8 m2 und das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin Nr. 196/1, KG S., vorübergehend im Ausmaß von 131 m2 vom Projekt berührt.
In Spruchpunkt IV. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen bzw. gemäß § 42 Abs. 4 Tir. StrG auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, der straßenbautechnische Amtssachverständige habe in der Verhandlung am 16. Dezember 2009 ausgeführt, dass die B X K-Straße derzeit im gegenständlichen Abschnitt eine befestigte Breite von teilweise lediglich 3 m aufweise. Die Trassenführung der bestehenden Straße weise im Bestand eine enge 90 Grad -Kurve mit einem Innenradius von ca. 7 m sowie eine Engstelle mit einer Straßenbreite von ca. 3 m im Bereich des Gasthofes "S-Wirt" auf. Ein Begegnungsverkehr an dieser Stelle sei nicht möglich. Die Straße weise Steigungsabschnitte von bis zu 10 % auf. Nach dem Projekt wichen die Lage und Höhe der Straße im Bereich von Profil 116 bis Profil 134 und von Profil 140 bis Profil 145 vom Bestand ab, indem sich die Achse verschiebe. Im Bereich von Profil 116 bis Profil 134 werde durch eine Radienfolge von R=60 m eine gestrecktere Linienführung erreicht. Durch die Verschwenkung der Trasse vom Profil 140 bis Profil 145 (in diesem Bereich liegen die Grundstücke der Beschwerdeführer) werde die bestehende Engstelle beim Gasthof S-Wirt umfahren und somit entschärft. Die gewählten Entwurfselemente der Lage und Höhe entsprächen den Vorgaben der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS, herausgegeben von der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße - Schiene - Verkehr), unterschritten die zulässigen Grenzwerte nicht und entsprächen den Anforderungen für Landesstraßen.In Spruchpunkt römisch vier. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen bzw. gemäß Paragraph 42, Absatz 4, Tir. StrG auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, der straßenbautechnische Amtssachverständige habe in der Verhandlung am 16. Dezember 2009 ausgeführt, dass die B römisch zehn K-Straße derzeit im gegenständlichen Abschnitt eine befestigte Breite von teilweise lediglich 3 m aufweise. Die Trassenführung der bestehenden Straße weise im Bestand eine enge 90 Grad -Kurve mit einem Innenradius von ca. 7 m sowie eine Engstelle mit einer Straßenbreite von ca. 3 m im Bereich des Gasthofes "S-Wirt" auf. Ein Begegnungsverkehr an dieser Stelle sei nicht möglich. Die Straße weise Steigungsabschnitte von bis zu 10 % auf. Nach dem Projekt wichen die Lage und Höhe der Straße im Bereich von Profil 116 bis Profil 134 und von Profil 140 bis Profil 145 vom Bestand ab, indem sich die Achse verschiebe. Im Bereich von Profil 116 bis Profil 134 werde durch eine Radienfolge von R=60 m eine gestrecktere Linienführung erreicht. Durch die Verschwenkung der Trasse vom Profil 140 bis Profil 145 (in diesem Bereich liegen die Grundstücke der Beschwerdeführer) werde die bestehende Engstelle beim Gasthof S-Wirt umfahren und somit entschärft. Die gewählten Entwurfselemente der Lage und Höhe entsprächen den Vorgaben der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS, herausgegeben von der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße - Schiene - Verkehr), unterschritten die zulässigen Grenzwerte nicht und entsprächen den Anforderungen für Landesstraßen.
Durch die geplanten Maßnahmen komme es zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit und einer Steigerung des Komforts sowohl für den motorisierten Verkehr als auch für die Fußgänger. Es werde die Anzahl der Konfliktpunkte (Engstellen) im betrachteten Bereich wesentlich reduziert und so die Verkehrssicherheit erhöht. Es bestünden gegen die Erteilung der beantragten Straßenbaubewilligung für das gegenständliche Projekt aus straßenbautechnischer Sicht keine Bedenken. Die technische Ausführung entspreche den bestehenden und voraussehbaren Bedürfnissen.
Die belangte Behörde stützte sich in ihren weiteren Schlussfolgerungen auf dieses Gutachten und stellte fest, dass bei projektsgemäßer Ausführung unter den im Spruch angeführten Auflagen in öffentlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Straßenbauvorhaben bestünden.
Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass zu den straßenbautechnischen Fragen der Zweitbeschwerdeführerin ein ergänzendes Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden sei, das schlüssig und widerspruchsfrei und dementsprechend dieser Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen sei. Danach wäre die vorübergehende Grundinanspruchnahme des Grundstückes der Zweitbeschwerdeführerin Nr. 196/1 auch für das im Jahr 2003 genehmigte Projekt im flächenmäßig gleichen Ausmaß nötig gewesen. Durch die durchgehend einheitliche Straßenbreite, die Beseitigung von Engstellen und der äußerst engen Kurvenradien sei eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erwarten. Eine Umfahrung von S sei infolge der geringen Verkehrsmenge auf der B X im Bereich von S nicht zielführend, da auf Grund des hohen Anteiles von Ziel- und Quellverkehr der jetzige Straßenverlauf weiterhin von diesem benützt würde.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass zu den straßenbautechnischen Fragen der Zweitbeschwerdeführerin ein ergänzendes Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden sei, das schlüssig und widerspruchsfrei und dementsprechend dieser Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen sei. Danach wäre die vorübergehende Grundinanspruchnahme des Grundstückes der Zweitbeschwerdeführerin Nr. 196/1 auch für das im Jahr 2003 genehmigte Projekt im flächenmäßig gleichen Ausmaß nötig gewesen. Durch die durchgehend einheitliche Straßenbreite, die Beseitigung von Engstellen und der äußerst engen Kurvenradien sei eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erwarten. Eine Umfahrung von S sei infolge der geringen Verkehrsmenge auf der B römisch zehn im Bereich von S nicht zielführend, da auf Grund des hohen Anteiles von Ziel- und Quellverkehr der jetzige Straßenverlauf weiterhin von diesem benützt würde.
Zu den übrigen Einwänden der Zweitbeschwerdeführerin stellte die belangte Behörde fest, dass das Verkehrsaufkommen im vorliegenden Bereich mit knapp 2.000 Kfz/24 h gering sei. Weiters lägen nach Ansicht des Sachverständigen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 37 Tir. StrG vor.Zu den übrigen Einwänden der Zweitbeschwerdeführerin stellte die belangte Behörde fest, dass das Verkehrsaufkommen im vorliegenden Bereich mit knapp 2.000 Kfz/24 h gering sei. Weiters lägen nach Ansicht des Sachverständigen die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 37, Tir. StrG vor.
Es läge ein Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahre 1995 betreffend das vorliegende Projekt vor, der weiterhin aufrecht sei. Bei dem vorliegenden Projekt handle es sich um kein im Anhang 1 Z. 8 UVP-G 2000 (gemeint wohl: Z. 9) genanntes Vorhaben, daher sei es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Es läge ein Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahre 1995 betreffend das vorliegende Projekt vor, der weiterhin aufrecht sei. Bei dem vorliegenden Projekt handle es sich um kein im Anhang 1 Ziffer 8, UVP-G 2000 (gemeint wohl: Ziffer 9,) genanntes Vorhaben, daher sei es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Die Beanspruchung des im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehenden Grundstückes Nr. 196/1 sei nur vorübergehend, es finde somit kein Eigentumserwerb statt. Die vorübergehende Beanspruchung dieses Grundstückes zur höhenmäßigen Angleichung der Zufahrt sei aber auf Grund der im § 38 TStrG normierten Verpflichtung des Straßenverwalters unbedingt notwendig, um die Zufahrt für die dahinterliegenden Grundstücke aufrecht zu erhalten bzw. herzustellen. Eine allfällige Verlegung der Zufahrt bzw. der Trasse im Bereich des Grundstückes der Zweitbeschwerdeführerin würde eine neuerliche bzw. erheblichere Beanspruchung von Grundstücken anderer berührter Grundeigentümer bewirken, die im Hinblick auf die lediglich vorübergehende Beanspruchung dieses Grundstückes unverhältnismäßig wäre.Die Beanspruchung des im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehenden Grundstückes Nr. 196/1 sei nur vorübergehend, es finde somit kein Eigentumserwerb statt. Die vorübergehende Beanspruchung dieses Grundstückes zur höhenmäßigen Angleichung der Zufahrt sei aber auf Grund der im Paragraph 38, TStrG normierten Verpflichtung des Straßenverwalters unbedingt notwendig, um die Zufahrt für die dahinterliegenden Grundstücke aufrecht zu erhalten bzw. herzustellen. Eine allfällige Verlegung der Zufahrt bzw. der Trasse im Bereich des Grundstückes der Zweitbeschwerdeführerin würde eine neuerliche bzw. erheblichere Beanspruchung von Grundstücken anderer berührter Grundeigentümer bewirken, die im Hinblick auf die lediglich vorübergehende Beanspruchung dieses Grundstückes unverhältnismäßig wäre.
Auch die Einwendungen des Erstbeschwerdeführers seien nicht berechtigt. Das Grundstück des Erstbeschwerdeführers werde im Verhältnis zum Gesamtprojekt lediglich auf einer minimalen Teilfläche, nämlich 8 m2, beansprucht. Wie aus den Planunterlagen überdies ersichtlich sei, sei diese Fläche schon bisher (teilweise) Bestandteil des Straßenverlaufes gewesen. Auch sei aus Profil 146 erkennbar, dass eine Nichteinbeziehung des Grundstückes des Erstbeschwerdeführers einerseits zu einem Absatz im neuen Straßenverlauf führen würde, da die bisherige Straße im Vergleich zur projektierten Straße um 20 cm höher geführt werde. Dieser Absatz wiederum würde eine Einengung der zu bauenden Straße bewirken, sodass das Straßenbauvorhaben nicht mehr dem Stand der Technik - wie dies aus dem Sachverständigengutachten hervorgehe - entspräche. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass jener Teil des Grundstückes, der über den bisherigen Bestand hinaus benötigt werde, im Hinblick auf die notwendige unterirdische Entwässerung, die neben der Straße zu führen sei, jedenfalls erforderlich sei und sei dieser Seitenstreifen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b Tir. StrG Teil der Straße. Sohin ergebe sich, dass die Beanspruchung des Grundstückes Nr. 195 im Ausmaß von 8 m2 im Hinblick auf die projektgemäße Ausführung des Bauvorhabens unbedingt notwendig sei.Auch die Einwendungen des Erstbeschwerdeführers seien nicht berechtigt. Das Grundstück des Erstbeschwerdeführers werde im Verhältnis zum Gesamtprojekt lediglich auf einer minimalen Teilfläche, nämlich 8 m2, beansprucht. Wie aus den Planunterlagen überdies ersichtlich sei, sei diese Fläche schon bisher (teilweise) Bestandteil des Straßenverlaufes gewesen. Auch sei aus Profil 146 erkennbar, dass eine Nichteinbeziehung des Grundstückes des Erstbeschwerdeführers einerseits zu einem Absatz im neuen Straßenverlauf führen würde, da die bisherige Straße im Vergleich zur projektierten Straße um 20 cm höher geführt werde. Dieser Absatz wiederum würde eine Einengung der zu bauenden Straße bewirken, sodass das Straßenbauvorhaben nicht mehr dem Stand der Technik - wie dies aus dem Sachverständigengutachten hervorgehe - entspräche. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass jener Teil des Grundstückes, der über den bisherigen Bestand hinaus benötigt werde, im Hinblick auf die notwendige unterirdische Entwässerung, die neben der Straße zu führen sei, jedenfalls erforderlich sei und sei dieser Seitenstreifen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Tir. StrG Teil der Straße. Sohin ergebe sich, dass die Beanspruchung des Grundstückes Nr. 195 im Ausmaß von 8 m2 im Hinblick auf die projektgemäße Ausführung des Bauvorhabens unbedingt notwendig sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Tiroler Straßengesetz 1989 (im Folgenden: Tir. StrG), LGBl. Nr. 13/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, zur Anwendung.Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Tiroler Straßengesetz 1989 (im Folgenden: Tir. StrG), Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2006,, zur Anwendung.
Gemäß § 8 Abs. 1 Tir. StrG erfolgt die Erklärung einer Straße zur Landesstraße durch ihre Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis (Anlagen 1 und 2). Dieses bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Tir. StrG erfolgt die Erklärung einer Straße zur Landesstraße durch ihre Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis (Anlagen 1 und 2). Dieses bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.
Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung hat die Landesregierung durch Verordnung den Beginn und das Ende der einzelnen Landesstraßen genau festzusetzen sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 festzulegen.Gemäß Absatz 4, dieser Bestimmung hat die Landesregierung durch Verordnung den Beginn und das Ende der einzelnen Landesstraßen genau festzusetzen sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach Paragraph 4, Absatz 2, festzulegen.
Gemäß § 40 Abs. 1 Tir. StrG bedürfen der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Tir. StrG bedürfen der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im Paragraph 37, Absatz eins, genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).
Gemäß § 37 Abs. 1 Tir. StrG müssen Straßen nach den
Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so
geplant und ausgebaut werden, dass,
"a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei
Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen
Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung
oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne
besondere Gefahr benützt werden können,
b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die
abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke
durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist,
d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der
örtlichen Raumordnung im Einklang stehen."
Gemäß § 37 Abs. 2 Tir. StrG werden durch Abs. 1 lit. c subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Tir. StrG werden durch Absatz eins, Litera c, subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
Um die Erteilung der Straßenbaubewilligung hat der Straßenerhalter gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. bei der Behörde schriftlich anzusuchen.Um die Erteilung der Straßenbaubewilligung hat der Straßenerhalter gemäß Paragraph 41, Absatz eins, leg. cit. bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
Gemäß § 42 Abs. 1 Tir. StrG ist über jedes Ansuchen gemäß § 41, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Tir. StrG ist über jedes Ansuchen gemäß Paragraph 41,, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 42 Abs. 2 Tir. StrG sind zu der Verhandlung der Straßenverwalter, die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen zu laden.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Tir. StrG sind zu der Verhandlung der Straßenverwalter, die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen zu laden.
Gemäß § 43 Abs. 1 leg. cit. können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, leg. cit. können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 4, - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
Gemäß § 43 Abs. 3 Tir. StrG hat die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte ÄnderungGemäß Paragraph 43, Absatz 3, Tir. StrG hat die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Absatz eins, Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
Gemäß § 53 Abs. 1 Tiroler RaumordnungsG 2006, LGBl. Nr. 27
(TROG 2006; wie schon vorher § 54 Tiroler RaumordnungsG 1997,
LGBl. Nr. 10, sowie § 54 Tiroler RaumordnungsG 1994, LGBl.
Nr. 81/1993 - TROG 1994), ist im Flächenwidmungsplan der Verlauf
jener Straßen festzulegen, die
"a) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder
größerer Teile der Gemeinde,
b) für die Herstellung der Verbindung zwischen
benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde
oder
c) für die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse
der Gemeinde gelegenen Erschließungen, insbesondere für die
Haupterschließung des Baulandes,
noch erforderlich sind."
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Es geht im
vorliegenden Fall um die Erteilung der straßenbaurechtlichen
Bewilligung für eine Landesstraße. Landesstraßen sind gemäß § 8
Abs. 2 Tir. StrG jene Straßen,
"a) die für den überörtlichen Verkehr größerer Teile
des Landes oder einzelner Täler mit Gemeinden oder größeren
Ortschaften von Bedeutung sind oder
b) durch die einzelne Gemeinden oder einzelne größere
Ortschaften an eine Bundes- oder Landesstraße angeschlossen werden."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060044.X00Im RIS seit
02.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012