TE Vwgh Erkenntnis 2011/11/9 2010/06/0044

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2011
beobachten
merken

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L85007 Straßen Tirol;

Norm

LStG Tir 1989 §13;
LStG Tir 1989 §41 Abs1;
LStG Tir 1989 §44;
LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita;
ROG Tir 1994 §54;
ROG Tir 1997 §54 Abs1;
ROG Tir 1997 §54 Abs2;
ROG Tir 2006 §53 Abs1;
ROG Tir 2006 §53 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des JK und 2. der MK, beide in S, beide vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Dr. Anneliese Lindorfer und Mag. Dr. Bernhard Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 9, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Dezember 2009, Zl. IIb1-L-3046/10-2009, betreffend straßenbaurechtliche Bewilligung gemäß Tir StrG (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, 6020 Innsbruck, Herrengasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligte ersuchte mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 (eingelangt bei der belangten Behörde am 19. Oktober 2009) unter Anschluss der Projektsunterlagen um die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens für das Projekt "Ausbau S, Baulos 2; Bereich F-Hof bis M-Wirt; 1. Abschnitt, Übergang ab Profil 108" im Zuge der Landesstraße B X K-Straße (siehe dazu Art. 5 § 1 lit. a des Bundesstraßen-ÜbertragungsG, BGBl. I Nr. 50/2002, und Anlage 2 (Landesstraßenverzeichnis B) des Tir. Straßengesetzes - im Folgenden: Tir. StrG, LGBl. Nr. 13/1989 i.d.F. LGBl. Nr. 68/2002) von km 12,42 bis km 13,96. Mit dem Ausbau dieses Straßenstückes sollte der schlechte Oberbau saniert, die zu geringe Straßenbreite von weitgehend 4 m vergrößert und mehrere unübersichtliche Abschnitte (u.a. Engstellen) beseitigt werden. Ursprünglich hatte die Mitbeteiligte einen um ca. 1,4 km längeren Straßenabschnitt (von km 11,00 bis km 13,96) vorgesehen, das Projekt wurde aber dann im Hinblick auf den Widerstand eines Grundeigentümers im südlichen Bereich in zwei Teile (Baulos 1 von km 11,00 bis km 12,40, und Baulos 2, den verfahrensgegenständlichen Abschnitt) geteilt. Die beiden Straßenabschnitte verlaufen von Süden nach Norden (Baulos 2 ist der nördliche Abschnitt, der in den Ort S hineinführt). Baulos 2 endet im Norden beim M-Wirt in S. Die von der projektierten Straße betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführer (nämlich das Grundstück des Erstbeschwerdeführers Nr. 195 im Ausmaß von 8 m2 und das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin Nr. 196/1 im Ausmaß von 131 m2) liegen im Bereich dieses nördlichen Baulosendes. In diesem Bereich soll die bestehende Landesstraße wegen einer dort gegebenen Engstelle durch zwei Gebäude (nämlich des sogenannten "N-Häusls" und des Gasthofes S-Wirt) von 3 m nach Westen und somit in den Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer verlegt werden.Die Mitbeteiligte ersuchte mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 (eingelangt bei der belangten Behörde am 19. Oktober 2009) unter Anschluss der Projektsunterlagen um die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens für das Projekt "Ausbau S, Baulos 2; Bereich F-Hof bis M-Wirt; 1. Abschnitt, Übergang ab Profil 108" im Zuge der Landesstraße B römisch zehn K-Straße (siehe dazu Artikel 5, Paragraph eins, Litera a, des Bundesstraßen-ÜbertragungsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, und Anlage 2 (Landesstraßenverzeichnis B) des Tir. Straßengesetzes - im Folgenden: Tir. StrG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2002,) von km 12,42 bis km 13,96. Mit dem Ausbau dieses Straßenstückes sollte der schlechte Oberbau saniert, die zu geringe Straßenbreite von weitgehend 4 m vergrößert und mehrere unübersichtliche Abschnitte (u.a. Engstellen) beseitigt werden. Ursprünglich hatte die Mitbeteiligte einen um ca. 1,4 km längeren Straßenabschnitt (von km 11,00 bis km 13,96) vorgesehen, das Projekt wurde aber dann im Hinblick auf den Widerstand eines Grundeigentümers im südlichen Bereich in zwei Teile (Baulos 1 von km 11,00 bis km 12,40, und Baulos 2, den verfahrensgegenständlichen Abschnitt) geteilt. Die beiden Straßenabschnitte verlaufen von Süden nach Norden (Baulos 2 ist der nördliche Abschnitt, der in den Ort S hineinführt). Baulos 2 endet im Norden beim M-Wirt in S. Die von der projektierten Straße betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführer (nämlich das Grundstück des Erstbeschwerdeführers Nr. 195 im Ausmaß von 8 m2 und das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin Nr. 196/1 im Ausmaß von 131 m2) liegen im Bereich dieses nördlichen Baulosendes. In diesem Bereich soll die bestehende Landesstraße wegen einer dort gegebenen Engstelle durch zwei Gebäude (nämlich des sogenannten "N-Häusls" und des Gasthofes S-Wirt) von 3 m nach Westen und somit in den Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer verlegt werden.

Die Kundmachung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2009 erfolgte mit Erledigung der belangten Behörde vom 23. Oktober 2009. In der Kundmachung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Parteien gemäß § 42 AVG ihre Parteistellung verlieren, wenn sie nicht Einwendungen spätestens am Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Behörde oder während der mündlichen Verhandlung selbst vorbringen. Die Beschwerdeführer wurden zu der Verhandlung persönlich geladen.Die Kundmachung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2009 erfolgte mit Erledigung der belangten Behörde vom 23. Oktober 2009. In der Kundmachung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Parteien gemäß Paragraph 42, AVG ihre Parteistellung verlieren, wenn sie nicht Einwendungen spätestens am Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Behörde oder während der mündlichen Verhandlung selbst vorbringen. Die Beschwerdeführer wurden zu der Verhandlung persönlich geladen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 (eingelangt bei der belangten Behörde am 15. Dezember 2009) Einwände erhoben. Ihrer Ansicht nach bestehe keine Notwendigkeit, vom seinerzeitigen mit Bescheid bewilligten Projekt abzugehen. Nunmehr werde mehr Grund in Anspruch genommen als zuvor. Die geplante Straßenführung und deren Ausbau bewirkten, dass vermehrt Verkehr direkt durch das Ortszentrum geleitet werde und durch die Beseitigung der derzeit existierenden baulichen Engstelle insbesondere der Schwerverkehr die kürzeste Verbindung zum Felbertauern nutzen werde. Dies sei nicht im Interesse der Gemeinde. Das Projekt sei im Gemeinderat nicht beraten und beschlossen worden und widerspreche dem bestehenden Raumordnungskonzept und dem geltenden Flächenwidmungsplan und dürfe daher nicht realisiert werden. Entgegen den sonstigen Bestrebungen von Gemeinden werde mit dem vorliegenden Projekt keine Umfahrung geschaffen, um den Durchzugsverkehr und LKW-Verkehr vom Zentrum weg zu bekommen. Dies sei wirtschaftlich und von der Verkehrssicherheit nicht verantwortbar. Die bestehende Straße reiche für den bestehenden Verkehr aus und es bedürfe keiner Erweiterung. Das vorliegende Projekt sei mit der Zweitbeschwerdeführerin nicht ausgehandelt und besprochen worden. Sie verlange das Belassen des bisherigen Trassenverlaufes und damit eine Verlegung der Trasse im Bereich ihrer angrenzenden Grundstücke. Wenn eine Änderung erfolgen solle, sei eine ordentliche Umfahrung zu planen. Der Ausbau der Straße bedeute, dass unmittelbar an den Grundstücksgrenzen und Gebäuden vermehrt insbesondere Schwerverkehr vorbeifahre. Dies widerspreche den Genehmigungsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Tir. StrG. Die geplante Straßenerweiterung hätte eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert, die nicht durchgeführt worden sei. Andernfalls wäre hervorgekommen, dass sie vom Lärmschutz, vom Geländeschutz und den zu erwartenden Immissionen her unzulässig sei. Im Bereich des Grundstückes Nr. 196/1 führe das Projekt zu einer technisch notwendigen Korrektur der Zufahrtsstraße. Dieser Maßnahme stimme sie nicht zu.Die Zweitbeschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 (eingelangt bei der belangten Behörde am 15. Dezember 2009) Einwände erhoben. Ihrer Ansicht nach bestehe keine Notwendigkeit, vom seinerzeitigen mit Bescheid bewilligten Projekt abzugehen. Nunmehr werde mehr Grund in Anspruch genommen als zuvor. Die geplante Straßenführung und deren Ausbau bewirkten, dass vermehrt Verkehr direkt durch das Ortszentrum geleitet werde und durch die Beseitigung der derzeit existierenden baulichen Engstelle insbesondere der Schwerverkehr die kürzeste Verbindung zum Felbertauern nutzen werde. Dies sei nicht im Interesse der Gemeinde. Das Projekt sei im Gemeinderat nicht beraten und beschlossen worden und widerspreche dem bestehenden Raumordnungskonzept und dem geltenden Flächenwidmungsplan und dürfe daher nicht realisiert werden. Entgegen den sonstigen Bestrebungen von Gemeinden werde mit dem vorliegenden Projekt keine Umfahrung geschaffen, um den Durchzugsverkehr und LKW-Verkehr vom Zentrum weg zu bekommen. Dies sei wirtschaftlich und von der Verkehrssicherheit nicht verantwortbar. Die bestehende Straße reiche für den bestehenden Verkehr aus und es bedürfe keiner Erweiterung. Das vorliegende Projekt sei mit der Zweitbeschwerdeführerin nicht ausgehandelt und besprochen worden. Sie verlange das Belassen des bisherigen Trassenverlaufes und damit eine Verlegung der Trasse im Bereich ihrer angrenzenden Grundstücke. Wenn eine Änderung erfolgen solle, sei eine ordentliche Umfahrung zu planen. Der Ausbau der Straße bedeute, dass unmittelbar an den Grundstücksgrenzen und Gebäuden vermehrt insbesondere Schwerverkehr vorbeifahre. Dies widerspreche den Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, Tir. StrG. Die geplante Straßenerweiterung hätte eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert, die nicht durchgeführt worden sei. Andernfalls wäre hervorgekommen, dass sie vom Lärmschutz, vom Geländeschutz und den zu erwartenden Immissionen her unzulässig sei. Im Bereich des Grundstückes Nr. 196/1 führe das Projekt zu einer technisch notwendigen Korrektur der Zufahrtsstraße. Dieser Maßnahme stimme sie nicht zu.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2009 erstattete der Amtssachverständige für Straßenbau zum Projekt ein straßenbautechnisches Gutachten und eine Stellungnahme zu den Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer erklärte, dass er sich den Einwendungen seiner Mutter (der Zweitbeschwerdeführerin) vom 8. Dezember 2009 anschließe. Die Stellungnahme des straßenbautechnischen Sachverständigen dazu überzeuge ihn nicht und er halte seine Einwendungen aufrecht.

Die belangte Behörde erteilte der Mitbeteiligten in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides für das angeführte Straßenbauvorhaben gemäß § 44 Abs. 3 Tir. StrG die straßenbaurechtliche Bewilligung nach Maßgabe des vorliegenden Projektes. Nach der Spruchpunkt I. vorangehenden Baubeschreibung des Projektes werden das Grundstück des Erstbeschwerdeführers Nr. 195, KG S., im Ausmaß von 8 m2 und das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin Nr. 196/1, KG S., vorübergehend im Ausmaß von 131 m2 vom Projekt berührt.Die belangte Behörde erteilte der Mitbeteiligten in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides für das angeführte Straßenbauvorhaben gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Tir. StrG die straßenbaurechtliche Bewilligung nach Maßgabe des vorliegenden Projektes. Nach der Spruchpunkt römisch eins. vorangehenden Baubeschreibung des Projektes werden das Grundstück des Erstbeschwerdeführers Nr. 195, KG S., im Ausmaß von 8 m2 und das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin Nr. 196/1, KG S., vorübergehend im Ausmaß von 131 m2 vom Projekt berührt.

In Spruchpunkt IV. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen bzw. gemäß § 42 Abs. 4 Tir. StrG auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, der straßenbautechnische Amtssachverständige habe in der Verhandlung am 16. Dezember 2009 ausgeführt, dass die B X K-Straße derzeit im gegenständlichen Abschnitt eine befestigte Breite von teilweise lediglich 3 m aufweise. Die Trassenführung der bestehenden Straße weise im Bestand eine enge 90 Grad -Kurve mit einem Innenradius von ca. 7 m sowie eine Engstelle mit einer Straßenbreite von ca. 3 m im Bereich des Gasthofes "S-Wirt" auf. Ein Begegnungsverkehr an dieser Stelle sei nicht möglich. Die Straße weise Steigungsabschnitte von bis zu 10 % auf. Nach dem Projekt wichen die Lage und Höhe der Straße im Bereich von Profil 116 bis Profil 134 und von Profil 140 bis Profil 145 vom Bestand ab, indem sich die Achse verschiebe. Im Bereich von Profil 116 bis Profil 134 werde durch eine Radienfolge von R=60 m eine gestrecktere Linienführung erreicht. Durch die Verschwenkung der Trasse vom Profil 140 bis Profil 145 (in diesem Bereich liegen die Grundstücke der Beschwerdeführer) werde die bestehende Engstelle beim Gasthof S-Wirt umfahren und somit entschärft. Die gewählten Entwurfselemente der Lage und Höhe entsprächen den Vorgaben der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS, herausgegeben von der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße - Schiene - Verkehr), unterschritten die zulässigen Grenzwerte nicht und entsprächen den Anforderungen für Landesstraßen.In Spruchpunkt römisch vier. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen bzw. gemäß Paragraph 42, Absatz 4, Tir. StrG auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, der straßenbautechnische Amtssachverständige habe in der Verhandlung am 16. Dezember 2009 ausgeführt, dass die B römisch zehn K-Straße derzeit im gegenständlichen Abschnitt eine befestigte Breite von teilweise lediglich 3 m aufweise. Die Trassenführung der bestehenden Straße weise im Bestand eine enge 90 Grad -Kurve mit einem Innenradius von ca. 7 m sowie eine Engstelle mit einer Straßenbreite von ca. 3 m im Bereich des Gasthofes "S-Wirt" auf. Ein Begegnungsverkehr an dieser Stelle sei nicht möglich. Die Straße weise Steigungsabschnitte von bis zu 10 % auf. Nach dem Projekt wichen die Lage und Höhe der Straße im Bereich von Profil 116 bis Profil 134 und von Profil 140 bis Profil 145 vom Bestand ab, indem sich die Achse verschiebe. Im Bereich von Profil 116 bis Profil 134 werde durch eine Radienfolge von R=60 m eine gestrecktere Linienführung erreicht. Durch die Verschwenkung der Trasse vom Profil 140 bis Profil 145 (in diesem Bereich liegen die Grundstücke der Beschwerdeführer) werde die bestehende Engstelle beim Gasthof S-Wirt umfahren und somit entschärft. Die gewählten Entwurfselemente der Lage und Höhe entsprächen den Vorgaben der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS, herausgegeben von der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße - Schiene - Verkehr), unterschritten die zulässigen Grenzwerte nicht und entsprächen den Anforderungen für Landesstraßen.

Durch die geplanten Maßnahmen komme es zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit und einer Steigerung des Komforts sowohl für den motorisierten Verkehr als auch für die Fußgänger. Es werde die Anzahl der Konfliktpunkte (Engstellen) im betrachteten Bereich wesentlich reduziert und so die Verkehrssicherheit erhöht. Es bestünden gegen die Erteilung der beantragten Straßenbaubewilligung für das gegenständliche Projekt aus straßenbautechnischer Sicht keine Bedenken. Die technische Ausführung entspreche den bestehenden und voraussehbaren Bedürfnissen.

Die belangte Behörde stützte sich in ihren weiteren Schlussfolgerungen auf dieses Gutachten und stellte fest, dass bei projektsgemäßer Ausführung unter den im Spruch angeführten Auflagen in öffentlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Straßenbauvorhaben bestünden.

Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass zu den straßenbautechnischen Fragen der Zweitbeschwerdeführerin ein ergänzendes Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden sei, das schlüssig und widerspruchsfrei und dementsprechend dieser Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen sei. Danach wäre die vorübergehende Grundinanspruchnahme des Grundstückes der Zweitbeschwerdeführerin Nr. 196/1 auch für das im Jahr 2003 genehmigte Projekt im flächenmäßig gleichen Ausmaß nötig gewesen. Durch die durchgehend einheitliche Straßenbreite, die Beseitigung von Engstellen und der äußerst engen Kurvenradien sei eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erwarten. Eine Umfahrung von S sei infolge der geringen Verkehrsmenge auf der B X im Bereich von S nicht zielführend, da auf Grund des hohen Anteiles von Ziel- und Quellverkehr der jetzige Straßenverlauf weiterhin von diesem benützt würde.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass zu den straßenbautechnischen Fragen der Zweitbeschwerdeführerin ein ergänzendes Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden sei, das schlüssig und widerspruchsfrei und dementsprechend dieser Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen sei. Danach wäre die vorübergehende Grundinanspruchnahme des Grundstückes der Zweitbeschwerdeführerin Nr. 196/1 auch für das im Jahr 2003 genehmigte Projekt im flächenmäßig gleichen Ausmaß nötig gewesen. Durch die durchgehend einheitliche Straßenbreite, die Beseitigung von Engstellen und der äußerst engen Kurvenradien sei eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erwarten. Eine Umfahrung von S sei infolge der geringen Verkehrsmenge auf der B römisch zehn im Bereich von S nicht zielführend, da auf Grund des hohen Anteiles von Ziel- und Quellverkehr der jetzige Straßenverlauf weiterhin von diesem benützt würde.

Zu den übrigen Einwänden der Zweitbeschwerdeführerin stellte die belangte Behörde fest, dass das Verkehrsaufkommen im vorliegenden Bereich mit knapp 2.000 Kfz/24 h gering sei. Weiters lägen nach Ansicht des Sachverständigen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 37 Tir. StrG vor.Zu den übrigen Einwänden der Zweitbeschwerdeführerin stellte die belangte Behörde fest, dass das Verkehrsaufkommen im vorliegenden Bereich mit knapp 2.000 Kfz/24 h gering sei. Weiters lägen nach Ansicht des Sachverständigen die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 37, Tir. StrG vor.

Es läge ein Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahre 1995 betreffend das vorliegende Projekt vor, der weiterhin aufrecht sei. Bei dem vorliegenden Projekt handle es sich um kein im Anhang 1 Z. 8 UVP-G 2000 (gemeint wohl: Z. 9) genanntes Vorhaben, daher sei es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Es läge ein Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahre 1995 betreffend das vorliegende Projekt vor, der weiterhin aufrecht sei. Bei dem vorliegenden Projekt handle es sich um kein im Anhang 1 Ziffer 8, UVP-G 2000 (gemeint wohl: Ziffer 9,) genanntes Vorhaben, daher sei es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Die Beanspruchung des im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehenden Grundstückes Nr. 196/1 sei nur vorübergehend, es finde somit kein Eigentumserwerb statt. Die vorübergehende Beanspruchung dieses Grundstückes zur höhenmäßigen Angleichung der Zufahrt sei aber auf Grund der im § 38 TStrG normierten Verpflichtung des Straßenverwalters unbedingt notwendig, um die Zufahrt für die dahinterliegenden Grundstücke aufrecht zu erhalten bzw. herzustellen. Eine allfällige Verlegung der Zufahrt bzw. der Trasse im Bereich des Grundstückes der Zweitbeschwerdeführerin würde eine neuerliche bzw. erheblichere Beanspruchung von Grundstücken anderer berührter Grundeigentümer bewirken, die im Hinblick auf die lediglich vorübergehende Beanspruchung dieses Grundstückes unverhältnismäßig wäre.Die Beanspruchung des im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehenden Grundstückes Nr. 196/1 sei nur vorübergehend, es finde somit kein Eigentumserwerb statt. Die vorübergehende Beanspruchung dieses Grundstückes zur höhenmäßigen Angleichung der Zufahrt sei aber auf Grund der im Paragraph 38, TStrG normierten Verpflichtung des Straßenverwalters unbedingt notwendig, um die Zufahrt für die dahinterliegenden Grundstücke aufrecht zu erhalten bzw. herzustellen. Eine allfällige Verlegung der Zufahrt bzw. der Trasse im Bereich des Grundstückes der Zweitbeschwerdeführerin würde eine neuerliche bzw. erheblichere Beanspruchung von Grundstücken anderer berührter Grundeigentümer bewirken, die im Hinblick auf die lediglich vorübergehende Beanspruchung dieses Grundstückes unverhältnismäßig wäre.

Auch die Einwendungen des Erstbeschwerdeführers seien nicht berechtigt. Das Grundstück des Erstbeschwerdeführers werde im Verhältnis zum Gesamtprojekt lediglich auf einer minimalen Teilfläche, nämlich 8 m2, beansprucht. Wie aus den Planunterlagen überdies ersichtlich sei, sei diese Fläche schon bisher (teilweise) Bestandteil des Straßenverlaufes gewesen. Auch sei aus Profil 146 erkennbar, dass eine Nichteinbeziehung des Grundstückes des Erstbeschwerdeführers einerseits zu einem Absatz im neuen Straßenverlauf führen würde, da die bisherige Straße im Vergleich zur projektierten Straße um 20 cm höher geführt werde. Dieser Absatz wiederum würde eine Einengung der zu bauenden Straße bewirken, sodass das Straßenbauvorhaben nicht mehr dem Stand der Technik - wie dies aus dem Sachverständigengutachten hervorgehe - entspräche. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass jener Teil des Grundstückes, der über den bisherigen Bestand hinaus benötigt werde, im Hinblick auf die notwendige unterirdische Entwässerung, die neben der Straße zu führen sei, jedenfalls erforderlich sei und sei dieser Seitenstreifen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b Tir. StrG Teil der Straße. Sohin ergebe sich, dass die Beanspruchung des Grundstückes Nr. 195 im Ausmaß von 8 m2 im Hinblick auf die projektgemäße Ausführung des Bauvorhabens unbedingt notwendig sei.Auch die Einwendungen des Erstbeschwerdeführers seien nicht berechtigt. Das Grundstück des Erstbeschwerdeführers werde im Verhältnis zum Gesamtprojekt lediglich auf einer minimalen Teilfläche, nämlich 8 m2, beansprucht. Wie aus den Planunterlagen überdies ersichtlich sei, sei diese Fläche schon bisher (teilweise) Bestandteil des Straßenverlaufes gewesen. Auch sei aus Profil 146 erkennbar, dass eine Nichteinbeziehung des Grundstückes des Erstbeschwerdeführers einerseits zu einem Absatz im neuen Straßenverlauf führen würde, da die bisherige Straße im Vergleich zur projektierten Straße um 20 cm höher geführt werde. Dieser Absatz wiederum würde eine Einengung der zu bauenden Straße bewirken, sodass das Straßenbauvorhaben nicht mehr dem Stand der Technik - wie dies aus dem Sachverständigengutachten hervorgehe - entspräche. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass jener Teil des Grundstückes, der über den bisherigen Bestand hinaus benötigt werde, im Hinblick auf die notwendige unterirdische Entwässerung, die neben der Straße zu führen sei, jedenfalls erforderlich sei und sei dieser Seitenstreifen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Tir. StrG Teil der Straße. Sohin ergebe sich, dass die Beanspruchung des Grundstückes Nr. 195 im Ausmaß von 8 m2 im Hinblick auf die projektgemäße Ausführung des Bauvorhabens unbedingt notwendig sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Tiroler Straßengesetz 1989 (im Folgenden: Tir. StrG), LGBl. Nr. 13/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, zur Anwendung.Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Tiroler Straßengesetz 1989 (im Folgenden: Tir. StrG), Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2006,, zur Anwendung.

Gemäß § 8 Abs. 1 Tir. StrG erfolgt die Erklärung einer Straße zur Landesstraße durch ihre Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis (Anlagen 1 und 2). Dieses bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Tir. StrG erfolgt die Erklärung einer Straße zur Landesstraße durch ihre Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis (Anlagen 1 und 2). Dieses bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung hat die Landesregierung durch Verordnung den Beginn und das Ende der einzelnen Landesstraßen genau festzusetzen sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 festzulegen.Gemäß Absatz 4, dieser Bestimmung hat die Landesregierung durch Verordnung den Beginn und das Ende der einzelnen Landesstraßen genau festzusetzen sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach Paragraph 4, Absatz 2, festzulegen.

Gemäß § 40 Abs. 1 Tir. StrG bedürfen der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Tir. StrG bedürfen der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im Paragraph 37, Absatz eins, genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).

     Gemäß § 37 Abs. 1 Tir. StrG müssen Straßen nach den

Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so

geplant und ausgebaut werden, dass,

     "a)        sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei

Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen

Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung

oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne

besondere Gefahr benützt werden können,

     b)        sie im Hinblick auf die bestehenden und die

abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der

Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,

     c)        Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke

durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist,

d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der

örtlichen Raumordnung im Einklang stehen."

Gemäß § 37 Abs. 2 Tir. StrG werden durch Abs. 1 lit. c subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Tir. StrG werden durch Absatz eins, Litera c, subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.

Um die Erteilung der Straßenbaubewilligung hat der Straßenerhalter gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. bei der Behörde schriftlich anzusuchen.Um die Erteilung der Straßenbaubewilligung hat der Straßenerhalter gemäß Paragraph 41, Absatz eins, leg. cit. bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

Gemäß § 42 Abs. 1 Tir. StrG ist über jedes Ansuchen gemäß § 41, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Tir. StrG ist über jedes Ansuchen gemäß Paragraph 41,, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 42 Abs. 2 Tir. StrG sind zu der Verhandlung der Straßenverwalter, die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen zu laden.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Tir. StrG sind zu der Verhandlung der Straßenverwalter, die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen zu laden.

Gemäß § 43 Abs. 1 leg. cit. können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, leg. cit. können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 4, - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.

Gemäß § 43 Abs. 3 Tir. StrG hat die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte ÄnderungGemäß Paragraph 43, Absatz 3, Tir. StrG hat die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Absatz eins, Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung

  1. "a)Litera a
    den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht undden Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, entspricht und
  2. b)Litera b
    mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg
wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen."Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Absatz eins, die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen."
Gemäß § 44 Abs. 2 leg. cit. ist das Ansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, leg. cit. ist das Ansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, nicht entspricht.
Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde gemäß § 44 Abs. 4 Tir. StrG bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Tir. StrG bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung erlischt die Straßenbaubewilligung, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.Gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung erlischt die Straßenbaubewilligung, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.

     Gemäß § 53 Abs. 1 Tiroler RaumordnungsG 2006, LGBl. Nr. 27

(TROG 2006; wie schon vorher § 54 Tiroler RaumordnungsG 1997,

LGBl. Nr. 10, sowie § 54 Tiroler RaumordnungsG 1994, LGBl.

Nr. 81/1993 - TROG 1994), ist im Flächenwidmungsplan der Verlauf

jener Straßen festzulegen, die

     "a)        für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder

größerer Teile der Gemeinde,

     b)        für die Herstellung der Verbindung zwischen

benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde

oder

     c)        für die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse

der Gemeinde gelegenen Erschließungen, insbesondere für die

Haupterschließung des Baulandes,

     noch erforderlich sind."

Gemäß Abs. 2 dieser genannten Bestimmungen können unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz im Flächenwidmungsplan Grundflächen unabhängig von ihrer Widmung auch für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege vorbehalten werden. Für Bauvorhaben auf den von einem solchen Vorbehalt umfassten Grundflächen darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Kommt innerhalb von zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Vorbehaltes eine rechtsverbindliche Planung nicht zustande, so ist der Vorbehalt auf Antrag des Grundeigentümers aufzuheben.Gemäß Absatz 2, dieser genannten Bestimmungen können unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz im Flächenwidmungsplan Grundflächen unabhängig von ihrer Widmung auch für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege vorbehalten werden. Für Bauvorhaben auf den von einem solchen Vorbehalt umfassten Grundflächen darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Kommt innerhalb von zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Vorbehaltes eine rechtsverbindliche Planung nicht zustande, so ist der Vorbehalt auf Antrag des Grundeigentümers aufzuheben.
Gemäß Abs. 3 beider genannten Bestimmungen gelten Grundflächen für Straßen im Sinn des Abs. 1 oder überörtliche Verkehrswege im Sinn des Abs. 2 ab dem Zeitpunkt ihrer Fertigstellung als Verkehrsflächen. Gleichzeitig erlischt eine Festlegung über den Straßenverlauf nach Abs. 1 bzw. ein allfälliger Vorbehalt nach Abs. 2.Gemäß Absatz 3, beider genannten Bestimmungen gelten Grundflächen für Straßen im Sinn des Absatz eins, oder überörtliche Verkehrswege im Sinn des Absatz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Fertigstellung als Verkehrsflächen. Gleichzeitig erlischt eine Festlegung über den Straßenverlauf nach Absatz eins, bzw. ein allfälliger Vorbehalt nach Absatz 2,
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das bewilligte Projekt dem bestehenden Raumordnungskonzept sowie dem geltenden Flächenwidmungsplan widerspreche. In diesen Instrumenten der örtlichen Raumordnung sei eine andere Trassenführung vorgesehen. Dies gelte insbesondere im Bereich des "N-Häusls". Die aktuelle Flächenwidmung sehe vor, dass die Trasse wie bisher zwischen dem Z-Häusl (N-Häusl) und dem Hauptgebäude "Gasthof S Wirt" durchführe und eben nicht verlegt werde. Gemäß § 44 Abs. 4 Tir. StrG sei die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung an die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes gebunden, soweit die Trasse dadurch bestimmt werde. Es hätte daher keine straßenbaurechtliche Bewilligung erteilt werden dürfen.Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das bewilligte Projekt dem bestehenden Raumordnungskonzept sowie dem geltenden Flächenwidmungsplan widerspreche. In diesen Instrumenten der örtlichen Raumordnung sei eine andere Trassenführung vorgesehen. Dies gelte insbesondere im Bereich des "N-Häusls". Die aktuelle Flächenwidmung sehe vor, dass die Trasse wie bisher zwischen dem Z-Häusl (N-Häusl) und dem Hauptgebäude "Gasthof S Wirt" durchführe und eben nicht verlegt werde. Gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Tir. StrG sei die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung an die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes gebunden, soweit die Trasse dadurch bestimmt werde. Es hätte daher keine straßenbaurechtliche Bewilligung erteilt werden dürfen.

     Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Es geht im

vorliegenden Fall um die Erteilung der straßenbaurechtlichen

Bewilligung für eine Landesstraße. Landesstraßen sind gemäß § 8

Abs. 2 Tir. StrG jene Straßen,

     "a)        die für den überörtlichen Verkehr größerer Teile

des Landes oder einzelner Täler mit Gemeinden oder größeren

Ortschaften von Bedeutung sind oder

     b)        durch die einzelne Gemeinden oder einzelne größere

Ortschaften an eine Bundes- oder Landesstraße angeschlossen werden."

Gemäß § 44 Abs. 4 Tir. StrG ist die Behörde bei der Erteilung einer Straßenbaubewilligung an die Festlegung der Trasse einer Straße im Flächenwidmungsplan gebunden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Tir. StrG ist die Behörde bei der Erteilung einer Straßenbaubewilligung an die Festlegung der Trasse einer Straße im Flächenwidmungsplan gebunden.
Aus § 53 Abs. 1 und 2 TROG 2006 bzw. § 54 Abs. 1 und 2 TROG 1997 und TROG 1994 ergibt sich, dass Festlegungen des Verlaufes einer Straße im Flächenwidmungsplan für Gemeindestraßen erfolgen können (siehe dazu § 13 Tir. StrG). Für andere Straßen können Grundflächen im Flächenwidmungsplan vorbehalten werden. Eine Baubewilligung darf auf solchen Flächen nicht erteilt werden. Für die Erteilung einer straßenrechtlichen Baubewilligung ergibt sich kein derartiges Verbot. Die im vorliegenden Bereich der Landesstraße B X K-Straße vorgesehene Verlegung nach Westen kann nicht im Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan stehen, sei es nun, dass auf der bestehenden Straßentrasse im Flächenwidmungsplan eine Festlegung für eine Gemeindestraße vorliegt oder eine Vorbehaltsfläche für eine Landesstraße ersichtlich gemacht wurde. Aus letzterem ergibt sich kein verbindlicher Maßstab für die Bestimmung des Verlaufes einer Landesstraße. Dieser ergibt sich aus der Anlage 2 (Landesstraßenverzeichnis B) des Tir. StrG und einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 4 Tir. StrG in Verbindung mit den der straßenbaurechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Planunterlagen.Aus Paragraph 53, Absatz eins, und 2 TROG 2006 bzw. Paragraph 54, Absatz eins, und 2 TROG 1997 und TROG 1994 ergibt sich, dass Festlegungen des Verlaufes einer Straße im Flächenwidmungsplan für Gemeindestraßen erfolgen können (siehe dazu Paragraph 13, Tir. StrG). Für andere Straßen können Grundflächen im Flächenwidmungsplan vorbehalten werden. Eine Baubewilligung darf auf solchen Flächen nicht erteilt werden. Für die Erteilung einer straßenrechtlichen Baubewilligung ergibt sich kein derartiges Verbot. Die im vorliegenden Bereich der Landesstraße B römisch zehn K-Straße vorgesehene Verlegung nach Westen kann nicht im Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan stehen, sei es nun, dass auf der bestehenden Straßentrasse im Flächenwidmungsplan eine Festlegung für eine Gemeindestraße vorliegt oder eine Vorbehaltsfläche für eine Landesstraße ersichtlich gemacht wurde. Aus letzterem ergibt sich kein verbindlicher Maßstab für die Bestimmung des Verlaufes einer Landesstraße. Dieser ergibt sich aus der Anlage 2 (Landesstraßenverzeichnis B) des Tir. StrG und einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Tir. StrG in Verbindung mit den der straßenbaurechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Planunterlagen.
Weiters meinen die Beschwerdeführer, dass ein Straßenbauprojekt als Ganzes zu behandeln sei. Das Erwirken von scheibchenweisen Bewilligungen, um die für jede Bewilligung eines Straßenbauprojektes erforderliche Diskussion der Trassenführung ad absurdum zu führen, sei nicht zulässig. Es gehe seit Jahren um eine Gesamtsanierung der B X in diesem Bereich. Es werde damit versucht, unliebsame Grundeigentümer auszuschalten und Bewilligungen so weit zu erwirken, dass das Straßenstück nahezu komplett erscheine. Eine derartige Vorgangsweise widerspreche dem Gesetz.Weiters meinen die Beschwerdeführer, dass ein Straßenbauprojekt als Ganzes zu behandeln sei. Das Erwirken von scheibchenweisen Bewilligungen, um die für jede Bewilligung eines Straßenbauprojektes erforderliche Diskussion der Trassenführung ad absurdum zu führen, sei nicht zulässig. Es gehe seit Jahren um eine Gesamtsanierung der B römisch zehn in diesem Bereich. Es werde damit versucht, unliebsame Grundeigentümer auszuschalten und Bewilligungen so weit zu erwirken, dass das Straßenstück nahezu komplett erscheine. Eine derartige Vorgangsweise widerspreche dem Gesetz.
Dazu ist Folgendes auszuführen: Maßgeblicher Gegenstand für ein Verfahren betreffend die Erteilung einer Straßenbaubewilligung gemäß § 44 Tir. StrG ist gemäß § 41 Abs. 1 Tir. StrG das Ansuchen des Straßenverwalters (im vorliegenden Fall des Landes Tirol). Wie sich aus dem Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen ergibt, werden im verfahrensgegenständlichen Straßenstück von etwa 1,5 km Länge die Straßenbreite erweitert und vereinheitlicht, Engstellen und äußerst enge Kurvenradien beseitigt und damit eine Verbesserung der Verkehrssicherheit insgesamt erreicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das weitere Straßenbauprojekt, das bei km 12,42 beginnt und weiter nach Süden verläuft, auf die Trassenführung am anderen Baulosende bei km 13,96, in deren Bereich die Grundstücke der Beschwerdeführer gelegen sind, Auswirkungen haben könnte. Für die geänderte Trassenführung im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer ist die Engstelle zwischen dem N-Häusl und dem Gasthaus S-Wirt der maßgebliche Umstand.Dazu ist Folgendes auszuführen: Maßgeblicher Gegenstand für ein Verfahren betreffend die Erteilung einer Straßenbaubewilligung gemäß Paragraph 44, Tir. StrG ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Tir. StrG das Ansuchen des Straßenverwalters (im vorliegenden Fall des Landes Tirol). Wie sich aus dem Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen ergibt, werden im verfahrensgegenständlichen Straßenstück von etwa 1,5 km Länge die Straßenbreite erweitert und vereinheitlicht, Engstellen und äußerst enge Kurvenradien beseitigt und damit eine Verbesserung der Verkehrssicherheit insgesamt erreicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das weitere Straßenbauprojekt, das bei km 12,42 beginnt und weiter nach Süden verläuft, auf die Trassenführung am anderen Baulosende bei km 13,96, in deren Bereich die Grundstücke der Beschwerdeführer gelegen sind, Auswirkungen haben könnte. Für die geänderte Trassenführung im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer ist die Engstelle zwischen dem N-Häusl und dem Gasthaus S-Wirt der maßgebliche Umstand.
Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Straßenbaubewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2003 beziehen, der im angefochtenen Bescheid eingangs erwähnt wird und der die Baugenehmigung auf Basis des Generellen Entwurfes von D.I. M. aus dem Jahre 1993 betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, dass Grundlage für den angefochtenen Bescheid ausschließlich die dafür vorgelegten Projekte (Einreichpläne vom Juli 2009) waren. Diese straßenbaurechtliche Bewilligung aus dem Jahr 2003, die gemäß § 44 Abs. 5 Tir. StrG bereits erloschen ist, spielte für die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Straßenbaubewilligung keine Rolle.Soweit sich die Beschwerdeführer auf den Straßenbaubewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2003 beziehen, der im angefochtenen Bescheid eingangs erwähnt wird und der die Baugenehmigung auf Basis des Generellen Entwurfes von D.I. M. aus dem Jahre 1993 betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, dass Grundlage für den angefochtenen Bescheid ausschließlich die dafür vorgelegten Projekte (Einreichpläne vom Juli 2009) waren. Diese straßenbaurechtliche Bewilligung aus dem Jahr 2003, die gemäß Paragraph 44, Absatz 5, Tir. StrG bereits erloschen ist, spielte für die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Straßenbaubewilligung keine Rolle.
Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, das vorliegende Projekt sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Nach dem Anhang 1 des UVP-G 2000 (Z. 9) richte sich die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung danach, wieviele Fahrzeuge auf einem bestimmten Straßenabschnitt fahren. Es gebe Grenzwerte mit 2.000 Fahrzeugen pro Tag oder 15.000 Fahrzeugen pro Tag. Die Behörde gehe von einer Verkehrszählung des Landes aus dem Jahre 2008 aus, wonach knapp 2.000 Fahrzeuge pro Tag das verfahrensgegenständliche Straßenstück benutzt hätten. Zumindest hätte aber eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Landesgesetz LGBl. Nr. 34/2005 (Hinweis auch auf die Richtlinie der EU 2001/42/EG) stattfinden müssen.Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, das vorliegende Projekt sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Nach dem Anhang 1 des UVP-G 2000 (Ziffer 9,) richte sich die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung danach, wieviele Fahrzeuge auf einem bestimmten Straßenabschnitt fahren. Es gebe Grenzwerte mit 2.000 Fahrzeugen pro Tag oder 15.000 Fahrzeugen pro Tag. Die Behörde gehe von einer Verkehrszählung des Landes aus dem Jahre 2008 aus, wonach knapp 2.000 Fahrzeuge pro Tag das verfahrensgegenständliche Straßenstück benutzt hätten. Zumindest hätte aber eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2005, (Hinweis auch auf die Richtlinie der EU 2001/42/EG) stattfinden müssen.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass Straßenprojekte, die keine Bundesstraße und keine Schnellstraße betreffen, gemäß Anhang 1 Z. 9 UVP-G 2000 dann unter die Verpflichtung fallen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (allenfalls in einem vereinfachten Verfahren) durchzuführen, wenn der Neubau dieser Straßen oder ihrer Teilabschnitte eine bestimmte Länge (nämlich mindestens 10 km gemäß lit. b) oder mindestens 5 km (gemäß lit. e) erreicht oder schutzwürdige Gebiete der Kategorie B, D oder E berührt (lit. h und i). Dazu kommt gemäß Anhang 1 Z. 9 lit. b UVP-G das Erfordernis einer täglichen Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren, im Falle eines Straßenprojektes gemäß Anhang 1 Z. 9 lit. e UVP-G 2000 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren. In Anhang 1 Z. 9 lit. f bis lit. i UVP-G 2000 sind weitere Kriterien angeführt, unter denen eine sonstige Straße, wie im vorliegenden Fall eine Landesstraße, unter das vereinfachte Verfahren gemäß dem UVP-G 2000 fallen kann.Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass Straßenprojekte, die keine Bundesstraße und keine Schnellstraße betreffen, gemäß Anhang 1 Ziffer 9, UVP-G 2000 dann unter die Verpflichtung fallen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (allenfalls in einem vereinfachten Verfahren) durchzuführen, wenn der Neubau dieser Straßen oder ihrer Teilabschnitte eine bestimmte Länge (nämlich mindestens 10 km gemäß Litera b,) oder mindestens 5 km (gemäß Litera e,) erreicht oder schutzwürdige Gebiete der Kategorie B, D oder E berührt (Litera h, und i). Dazu kommt gemäß Anhang 1 Ziffer 9, Litera b, UVP-G das Erfordernis einer täglichen Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren, im Falle eines Straßenprojektes gemäß Anhang 1 Ziffer 9, Litera e, UVP-G 2000 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15.000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren. In Anhang 1 Ziffer 9, Litera f bis Litera i, UVP-G 2000 sind weitere Kriterien angeführt, unter denen eine sonstige Straße, wie im vorliegenden Fall eine Landesstraße, unter das vereinfachte Verfahren gemäß dem UVP-G 2000 fallen kann.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, dass das vorliegende Straßenprojekt unter einen dieser Tatbestände gemäß Anhang 1 Z. 9 UVP-G 2000 fällt. Die Beschwerdeführer tun dies auch in keiner Weise dar. Das vorliegende Projekt erfüllt insbesondere nicht die jeweils erforderlichen Längen eines neuen oder ausgebauten Straßenteiles. Es besteht auch kein Hinweis, dass Schutzgebiete im genannten Sinne durch das Projekt berührt würden.Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, dass das vorliegende Straßenprojekt unter einen dieser Tatbestände gemäß Anhang 1 Ziffer 9, UVP-G 2000 fällt. Die Beschwerdeführer tun dies auch in keiner Weise dar. Das vorliegende Projekt erfüllt insbesondere nicht die jeweils erforderlichen Längen eines neuen oder ausgebauten Straßenteiles. Es besteht auch kein Hinweis, dass Schutzgebiete im genannten Sinne durch das Projekt berührt würden.
Das vorliegende Projekt fällt auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Tiroler Umweltprüfungsgesetz - TUP, LGBl. Nr. 34/2005, nach dem Pläne und Programme erfasst sind, für die landesgesetzlich die Durchführung einer Umweltprüfung vorgesehen ist, weiters Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung eines Vorhabens nach dem UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2004 gesetzt wird, und Pläne und Programme, die ein Gebiet, das innerhalb der Grenzen eines Natura 2000-Gebietes liegt, betreffen. In der Beschwerde wird auch in keiner Weise konkret begründet, warum für das Projekt eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß TUP erfolgen müsste.Das vorliegende Projekt fällt auch nicht unter den Anwendungsbereich des Paragraph 2, Tiroler Umweltprüfungsgesetz - TUP, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2005,, nach dem Pläne und Programme erfasst sind, für die landesgesetzlich die Durchführung einer Umweltprüfung vorgesehen ist, weiters Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung eines Vorhabens nach dem UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, gesetzt wird, und Pläne und Programme, die ein Gebiet, das innerhalb der Grenzen eines Natura 2000-Gebietes liegt, betreffen. In der Beschwerde wird auch in keiner Weise konkret begründet, warum für das Projekt eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß TUP erfolgen müsste.
Weiters meinen die Beschwerdeführer, das verfahrensgegenständliche Straßenstück habe ausgereicht, um den bestehenden Verkehr zu bewältigen. Auch das bewilligte Projekt strebe keine Vermehrung des Verkehres an, insbesondere sei die Planung einer Umfahrungsstraße als nicht rentabel beurteilt worden. Als Grund für das vorliegende Projekt werde von den Beschwerdeführern nur die Erneuerung der Asphaltdecke akzeptiert. Die auch ins Treffen geführte Straßenverbreiterung sei nicht sinnvoll. Nach den neueren wissenschaftlichen Untersuchungen würden Fahrbahnbreiten verengende Maßnahmen gesetzt, um Fahrzeuglenker dazu zu zwingen, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Ein kurviger Straßenverlauf bewirke Gleiches. Eine teilweise Begradigung einer Straße sei daher kontraproduktiv. Die Engstelle zwischen dem "N-Häusl" und dem S Wirt könne auch durch Schleifen des "N-Häusls" oder durch einen Rückbau des Bestandes bewirkt werden. Gerade die Verlegung des Straßenzuges auf die andere Seite des "N-Häusls" bewirke die vermehrte Grundinanspruchnahme von der Zweitbeschwerdeführerin. Es liege auch keine nur vorübergehende Grundinanspruchnahme vor. Um den Anschluss der durch die Verlegung erforderlichen Zufahrtsstraße in diesem Bereich zu ermöglichen, sei eine dauerhafte (nicht bloß vorübergehende) Anhebung des Straßenzuges erforderlich. Dadurch werde auch der natürliche Abfluss der angrenzenden Wiesen beeinträchtigt. Noch viel schlimmer treffe es andere Grundeigentümer, wie zum Beispiel die des Grundstückes Nr. 196/2.
Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Wenn der straßenbautechnische Amtssachverständige für den Neubau des verfahrensgegenständlichen Straßenstückes die Erneuerung und Sanierung der Asphaltdecke, die zu geringe Straßenbreite und die Beseitigung unübersichtlicher Abschnitte ins Treffen geführt hat, um in diesem Bereich die Verkehrssicherheit zu verbessern, sind die Beschwerdeführer dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch in der Beschwerde wird nicht bestritten, dass das Vorhaben den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) entspricht. Allfällige beabsichtigte Richtlinienbestimmungen, die das Erfordernis der Straßenbreite ändern sollen, können im vorliegenden Fall keine Rolle spielen.
Soweit die Zweitbeschwerdeführerin in Frage stellt, ob die Inanspruchnahme ihres Grundstückes bloß vorübergehend ist, genügt es darauf hinzuweisen, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid mit normativer Wirkung nur ergibt, dass ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf im Sinne des § 62 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 Tir. StrG nur für eine vorübergehende Inanspruchnahme der im Einlösungsplan näher bestimmten 131 m2 aus dem Grundstück Nr. 196/1 der Zweitbeschwerdeführerin besteht. Soweit andere Grundeigentümer nach Meinung der Beschwerdeführer negativ von dem verfahrensgegenständlichen Straßenprojekt betroffen sein sollen, betrifft dies jedenfalls nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer.Soweit die Zweitbeschwerdeführerin in Frage stellt, ob die Inanspruchnahme ihres Grundstückes bloß vorübergehend ist, genügt es darauf hinzuweisen, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid mit normativer Wirkung nur ergibt, dass ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 2, Tir. StrG nur für eine vorübergehende Inanspruchnahme der im Einlösungsplan näher bestimmten 131 m2 aus dem Grundstück Nr. 196/1 der Zweitbeschwerdeführerin besteht. Soweit andere Grundeigentümer nach Meinung der Beschwerdeführer negativ von dem verfahrensgegenständlichen Straßenprojekt betroffen sein sollen, betrifft dies jedenfalls nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer habe sich die belangte Behörde nicht damit auseinandergesetzt, ob das Projekt im Lichte der angeführten öffentlichen Interessen unbedingt notwendig und verhältnismäßig sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2008, Zl. 2008/06/0138). Die belangte Behörde habe nach Ansicht der Beschwerdeführer weder den Bedarf für das Vorhaben wirklich erhoben noch nachvollziehbar begründet, worin sie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des bewilligten Eingriffes in das Eigentumsrecht der betroffenen Grundeigentümer, insbesondere der Beschwerdeführer, sehe. Es sei zu Unrecht keine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Varianten erfolgt und es sei nicht geprüft worden, ob es Alternativen zum beantragten Projekt gebe, die keine oder eine geringere Grundinanspruchnahme und Beeinträchtigung von Interessen der Anrainer bewirkten. Die belangte Behörde habe nur auf die Benutzer des verfahrensgegenständlichen Straßenzuges Rücksicht genommen, nicht aber bedacht, dass sich die Benutzungsverhältnisse zahlreicher Eigentümer ändern würden, die auf Zufahrtswegen auf das zur Genehmigung beantragte Straßenteilstück gelangen sollten.
Dazu ist Folgendes festzustellen:
Ein von einem zu bewilligenden Straßenprojekt betroffener Grundeigentümer hat im straßenbaurechtlichen Verfahren das Recht, das Vorliegen eines Bedarfes für das Vorhaben im Sinne des § 62 Abs. 1 lit. a Tir. StrG, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, in Frage zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2008, Zl. 2008/06/0138). Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde in Verbindung mit dem eingeholten Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen und seiner Ergänzung mit der Notwendigkeit des vorgesehenen, beantragten Straßenverlaufes auseinandergesetzt. Die Verlegung der bestehenden Straße im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke war darin begründet, dass die durch zwei Häuser gebildete Verengung der Straße auf 3 m im Lichte der Steigerung der Verkehrssicherheit beseitigt werden sollte. Im Hinblick darauf, dass die Inanspruchnahme des Grundstückes der Zweitbeschwerdeführerin von 131 m2 lediglich vorübergehend vorgesehen ist und die Grundinanspruchnahme betreffend das Grundstück des Erstbeschwerdeführers lediglich 8 m2 ausmacht, ist die belangte Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch in nicht zu beanstandender Weise von der Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffes für die Beschwerdeführer im Lichte des angestrebten öffentlichen Interesses, der Herbeiführung einer größeren Verkehrssicherheit im verfahrensgegenständlichen Straßenbereich, ausgegangen.Ein von einem zu bewilligenden Straßenprojekt betroffener Grundeigentümer hat im straßenbaurechtlichen Verfahren das Recht, das Vorliegen eines Bedarfes für das Vorhaben im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, Tir. StrG, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, in Frage zu stellen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2008, Zl. 2008/06/0138). Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde in Verbindung mit dem eingeholten Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen und seiner Ergänzung mit der Notwendigkeit des vorgesehenen, beantragten Straßenverlaufes auseinandergesetzt. Die Verlegung der bestehenden Straße im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke war darin begründet, dass die durch zwei Häuser gebildete Verengung der Straße auf 3 m im Lichte der Steigerung der Verkehrssicherheit beseitigt werden sollte. Im Hinblick darauf, dass die Inanspruchnahme des Grundstückes der Zweitbeschwerdeführerin von 131 m2 lediglich vorübergehend vorgesehen ist und die Grundinanspruchnahme betreffend das Grundstück des Erstbeschwerdeführers lediglich 8 m2 ausmacht, ist die belangte Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch in nicht zu beanstandender Weise von der Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffes für die Beschwerdeführer im Lichte des angestrebten öffentlichen Interesses, der Herbeiführung einer größeren Verkehrssicherheit im verfahrensgegenständlichen Straßenbereich, ausgegangen.
Weiters muss sich die belangte Behörde dann mit einer Variante einer Straße auseinandersetzen, wenn ein betroffener Grundeigentümer im Straßenbaubewilligungsverfahren gemäß § 43 Abs. 1 Tir. StrG eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung beantragt. Die Beschwerdeführer plädierten im Verfahren für die Beibehaltung des bisherigen Trassenverlaufes. Dass die Beibehaltung des bisherigen Straßenverlaufes gerade in dem die Beschwerdeführer betreffenden Bereich nicht aufrechterhalten werden konnte, wurde von der belangten Behörde in Verbindung mit dem eingeholten straßenbautechnischen Gutachten entsprechend behandelt und zutreffend negativ beantwortet.Weiters muss sich die belangte Behörde dann mit einer Variante einer Straße auseinandersetzen, wenn ein betroffener Grundeigentümer im Straßenbaubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Tir. StrG eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung beantragt. Die Beschwerdeführer plädierten im Verfahren für die Beibehaltung des bisherigen Trassenverlaufes. Dass die Beibehaltung des bisherigen Straßenverlaufes gerade in dem die Beschwerdeführer betreffenden Bereich nicht aufrechterhalten werden konnte, wurde von der belangten Behörde in Verbindung mit dem eingeholten straßenbautechnischen Gutachten entsprechend behandelt und zutreffend negativ beantwortet.
Soweit die Beschwerdeführer die Verschlechterung von Benutzungsverhältnissen anderer Eigentümer, die von der Trasse nicht direkt betroffen seien, geltend machen, kommt eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer nicht in Betracht.
Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, es wäre zu prüfen gewesen, ob es den vom Bürgermeister behaupteten Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahre 1995 überhaupt gebe.
Dem genügt es entgegenzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Landesstraßenprojekt handelt, ein Gemeinderatsbeschluss ist für eine solche Straße jedenfalls keine maßgebliche Voraussetzung.
Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass sich der Straßenzug zum Teil in der gelben/roten Zone befinde und die Wildbach- und Lawinenverbauung dem Verfahren nicht beigezogen worden sei, tun sie die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels und inwieweit sie dadurch in ihren Rechten verletzt sein könnten, nicht dar.
Weiters ist noch einmal ausdrücklich festzustellen, dass der angefochtene Bescheid in Bezug auf das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin Nr. 196/1 nur das durch das Projekt gegebene Erfordernis einer vorübergehenden Beanspruchung zum Ausdruck bringt.
Abschließend wendet sich der Erstbeschwerdeführer dagegen, dass sein Grundstück (im Ausmaß von 8 m2) durch die neue Trasse in Anspruch genommen werde. Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, wäre es geboten gewesen, eine Abgrenzung zur Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers vorzunehmen. Schon bisher sei der Zustand unerträglich, weil die Straße praktisch nahtlos auf die Terrasse des Gasthauses übergehe. Mit diesem Aspekt habe sich die Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das Argument, dass die Schaffung eines "Absatzes" von 20 cm eine Beeinträchtigung und Verengung der Straße bewirken würde, sei nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Bereich sei die in der Natur befindliche Straße breit genug. Eine Verbreiterung sei nicht erforderlich. Eine Inanspruchnahme von Grund und Boden des Erstbeschwerdeführers sei nicht notwendig, um die Ortsdurchfahrt ordnungsgemäß zu sichern. Auch im späteren Verlauf sei die Straße schmäler und reiche ein geringerer Straßenquerschnitt aus, den zu erwartenden Verkehr problemlos zu bewältigen.
Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus den Einreichplänen ergibt sich, dass ohne diese Teilfläche aus dem Grundstück des Erstbeschwerdeführers die geänderte und angestrebte Straßenbreite von durchgehend 6,00 m an dieser Stelle nicht aufrechterhalten werden könnte. Abgesehen davon hat sich die belangte Behörde dabei auf die in diesem Bereich erforderliche unterirdische Entwässerung neben der Straße berufen, was auch der Erstbeschwerdeführer nicht in Frage stellt. Dass die im unmittelbar vorangehenden Straßenstück vorgenommene Verlegung der Straßentrasse nach Westen notwendig und verhältnismäßig war, wurde bereits dargelegt. Der betroffene Grundstücksteil des Grundstückes des Erstbeschwerdeführers liegt genau am Übergang der neuen verlegten Straßentrasse in die bestehende Straße, wobei nach den nicht in Abrede zu stellenden Auffassungen der belangten Behörde an dieser Stelle gleichfalls die angestrebte Straßenbreite beibehalten werden sollte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. November 2011Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 9. November 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060044.X00

Im RIS seit

02.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten