TE Vwgh Erkenntnis 2011/11/9 2010/06/0010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2011
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §126 Abs1;
StVG §126 Abs5;
StVG §99 Abs1;
StVG §99 Abs5 dritter Satz;
  1. StVG § 126 heute
  2. StVG § 126 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 126 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StVG § 126 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StVG § 126 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 126 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
  1. StVG § 126 heute
  2. StVG § 126 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 126 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StVG § 126 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StVG § 126 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 126 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
  1. StVG § 99 heute
  2. StVG § 99 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 99 gültig von 01.09.2010 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  4. StVG § 99 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StVG § 99 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StVG § 99 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  7. StVG § 99 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  8. StVG § 99 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.1993
  1. StVG § 99 heute
  2. StVG § 99 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 99 gültig von 01.09.2010 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  4. StVG § 99 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StVG § 99 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StVG § 99 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  7. StVG § 99 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  8. StVG § 99 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie den Hofrat Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des R K, vertreten durch Dr. Christoph Brenner, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Ringstraße 68, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 5. Juni 2009, Zl. 2 Vk 37,38/09, betreffend Angelegenheit gemäß dem StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Justizanstalt X eine wegen vermögensdeliktischer strafbarer Handlungen verhängte achtjährige Freiheitsstrafe, deren urteilsmäßige Strafende auf den 16. März 2012 fällt. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Ansuchen vom 21. April 2009 um die Verlegung in die Außenstelle Y. Der Anstaltsleiter gab diesem Ansuchen am 23. April 2009 nicht statt. Der Beschwerdeführer wurde darüber persönlich durch den Departementleiter Mag. G. R. informiert.Der Beschwerdeführer verbüßte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Justizanstalt römisch zehn eine wegen vermögensdeliktischer strafbarer Handlungen verhängte achtjährige Freiheitsstrafe, deren urteilsmäßige Strafende auf den 16. März 2012 fällt. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Ansuchen vom 21. April 2009 um die Verlegung in die Außenstelle Y. Der Anstaltsleiter gab diesem Ansuchen am 23. April 2009 nicht statt. Der Beschwerdeführer wurde darüber persönlich durch den Departementleiter Mag. G. R. informiert.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 24. April 2009 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Erwartung des Missbrauchs des gelockerten Vollzuges unbegründet und unzutreffend sei, obwohl es zutreffe, dass er im Jahr 2002 von einem ihm gewährten Ausgang nicht zurückgekommen sei, wofür es allerdings besondere Gründe gegeben habe. Nunmehr sei von einer neuen Situation auszugehen, zumal diese Flucht bereits sieben Jahre zurückliege. Während seiner Anhaltung in der Justizanstalt Z im Frühjahr 2007 sei er über Monate in der Gärtnerei beschäftigt gewesen und wäre es ihm ein Leichtes gewesen, zu fliehen.

Die belangte Behörde wies diese Beschwerde insbesondere gestützt auf § 126 StVG ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 126 Abs. 1 StVG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anhaltung im gelockerten Vollzug einräume, sofern kein Missbrauch zu erwarten sei. Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere die Gefährlichkeit des Strafgefangenen sowohl im Hinblick auf die in der Vergangenheit gelegenen Umstände, nämlich die Art und den Beweggrund, welcher der strafbaren Handlung zugrunde gelegen sei, und der Lebenswandel vor der Anhaltung als auch die Aufführung während der Anhaltung. Das Strafregister des Beschwerdeführers zeige 12, vorwiegend wegen vermögensdeliktischer strafbarer Handlungen, ergangene gerichtliche Verurteilungen. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 6. Mai 2004 wegen gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, insgesamt - beginnend mit der ersten Verurteilung im Jahre 1979 - seien fast 29 Jahre Freiheitsentzug über den Beschwerdeführer verhängt worden und es habe der Vollzug langjähriger Unrechtsfolgen weder den raschen Rückfall noch die weitere einschlägige Delinquenz des Beschwerdeführers hintanhalten können.Die belangte Behörde wies diese Beschwerde insbesondere gestützt auf Paragraph 126, StVG ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass Paragraph 126, Absatz eins, StVG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anhaltung im gelockerten Vollzug einräume, sofern kein Missbrauch zu erwarten sei. Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere die Gefährlichkeit des Strafgefangenen sowohl im Hinblick auf die in der Vergangenheit gelegenen Umstände, nämlich die Art und den Beweggrund, welcher der strafbaren Handlung zugrunde gelegen sei, und der Lebenswandel vor der Anhaltung als auch die Aufführung während der Anhaltung. Das Strafregister des Beschwerdeführers zeige 12, vorwiegend wegen vermögensdeliktischer strafbarer Handlungen, ergangene gerichtliche Verurteilungen. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 6. Mai 2004 wegen gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, insgesamt - beginnend mit der ersten Verurteilung im Jahre 1979 - seien fast 29 Jahre Freiheitsentzug über den Beschwerdeführer verhängt worden und es habe der Vollzug langjähriger Unrechtsfolgen weder den raschen Rückfall noch die weitere einschlägige Delinquenz des Beschwerdeführers hintanhalten können.

Bestehe schon auf Grund dieser Tatsache keine Rechtsgrundlage, den Strafgefangenen in den gelockerten Vollzug zu überstellen, seien weiters die Nichtrückkehr von Ausgängen in den Jahren 1999 und 2000 aktenkundig, sodass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Mehrzahl von Risikofaktoren vorlägen und die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt X der von der Gefahr des Missbrauchs im Falle der Gewährung von Vollzugslockerungen ausgehe, nicht zu beanstanden sei.Bestehe schon auf Grund dieser Tatsache keine Rechtsgrundlage, den Strafgefangenen in den gelockerten Vollzug zu überstellen, seien weiters die Nichtrückkehr von Ausgängen in den Jahren 1999 und 2000 aktenkundig, sodass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Mehrzahl von Risikofaktoren vorlägen und die Entscheidung des Leiters der Justizanstalt römisch zehn der von der Gefahr des Missbrauchs im Falle der Gewährung von Vollzugslockerungen ausgehe, nicht zu beanstanden sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und diesbezüglich einen Antrag auf Ersatz der Kosten gestellt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Strafvollzugsgesetz - StVG, BGBl. Nr. 144/1969 idF BGBl. Nr. 52/2009, zur Anwendung.Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Strafvollzugsgesetz - StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 2009,, zur Anwendung.

Gemäß § 126 Abs. 1 StVG sind Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am Besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockungen nicht missbrauchen werden.Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, StVG sind Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am Besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockungen nicht missbrauchen werden.

Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung ist bei der Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, der § 99 Abs. 5 dritter Satz sinngemäß anzuwenden.Gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung ist bei der Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, der Paragraph 99, Absatz 5, dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 99 Abs. 1 StVG ist einem Strafgefangenen auf seinen Antrag eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Dauer von höchstens acht Tagen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu gewähren, sofern er nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, sowie nach seinem Lebenswandel vor der Anhaltung und seiner Aufführung während dieser weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVG ist einem Strafgefangenen auf seinen Antrag eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Dauer von höchstens acht Tagen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu gewähren, sofern er nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, sowie nach seinem Lebenswandel vor der Anhaltung und seiner Aufführung während dieser weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist.

Gemäß Abs. 5 dritter Satz dieser Bestimmung ist, soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz zweckmäßig erscheint, vor der Entscheidung über die Unterbrechung und ihren Widerruf eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Gemäß Absatz 5, dritter Satz dieser Bestimmung ist, soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen des Absatz eins, erster Satz zweckmäßig erscheint, vor der Entscheidung über die Unterbrechung und ihren Widerruf eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die belangte Behörde darauf stütze, dass er von Ausgängen in den Jahren 1999 und 2000 nicht zurückgekehrt sei und deshalb die Gefahr eines Missbrauches bestünde. Dies sei nicht überzeugend, da die letzte "Nichtrückkehr" bereits neun Jahre vor der Antragstellung gelegen sei. Er habe sich seither viele Jahre hindurch vorbildlich verhalten. Er sei längere Zeit in der Justizanstalt Z in der Gärtnerei tätig gewesen, wo es ihm ein Leichtes gewesen wäre, sich durch Flucht dem weiteren Strafvollzug zu entziehen. Er habe diese Gelegenheit zur Flucht in keiner Weise missbraucht. Zum damaligen Zeitpunkt habe er noch eine Reststrafe von rund 61 Monaten gehabt. Er habe in dieser Zeit keinen einzigen Fluchtversuch unternommen und sich auch sonst keine Verfehlungen gegen das StVG zuschulden kommen lassen. Er habe im Zeitpunkt seiner Antragstellung von der über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren bereits mehr als zwei Drittel verbüßt und es bestehe nur mehr eine restliche Haftdauer von rund 24 Monaten. Aus einer Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz zu einem Prüfungsverfahren der Volksanwaltschaft gehe hervor, dass bei einer relevanten Vergrößerung des zeitlichen Abstandes zum letzten Entzug aus der Haft bei gleichzeitiger Verringerung der Reststrafe eine neue Situation vorliege, auf Grund derer auch eine neue Prüfung mit allfälliger anderer Entscheidung möglich sei. Ohne nähere Begründung sei sein Ansuchen auf Überstellung in den gelockerten Strafvollzug abgewiesen worden. Auf die mittlerweile geänderten Verhältnisse (insbesondere auch die nunmehr relativ kurze Reststrafzeit) sei in keiner Weise Bedacht genommen worden. Auf Grund seines (ordnungsgemäßen) Verhaltens innerhalb der letzten sieben bis acht Jahre lägen daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er den gelockerten Vollzug in irgendeiner Weise missbrauchen würde.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Mit § 126 Abs. 1 StVG räumt der Gesetzgeber - wie dies die belangte Behörde zutreffend ausführt - Strafgefangenen grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anhaltung im gelockerten Vollzug ein, sofern die Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen und kein Missbrauch zu erwarten ist. Aus dem Verweis in § 126 Abs. 5 StVG auf § 99 Abs. 5 dritter Satz StVG kann abgeleitet werden, dass dabei die Gefährlichkeit des Strafgefangenen sowohl im Hinblick auf die in der Vergangenheit gelegenen Umstände, nämlich die Art und den Beweggrund, die der strafbaren Handlung zugrunde gelegen seien, und der Lebenswandel vor der Anhaltung als auch die Ausführung während der Anhaltung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch Drexler, StVG § 126 Rz 1).Mit Paragraph 126, Absatz eins, StVG räumt der Gesetzgeber - wie dies die belangte Behörde zutreffend ausführt - Strafgefangenen grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anhaltung im gelockerten Vollzug ein, sofern die Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen und kein Missbrauch zu erwarten ist. Aus dem Verweis in Paragraph 126, Absatz 5, StVG auf Paragraph 99, Absatz 5, dritter Satz StVG kann abgeleitet werden, dass dabei die Gefährlichkeit des Strafgefangenen sowohl im Hinblick auf die in der Vergangenheit gelegenen Umstände, nämlich die Art und den Beweggrund, die der strafbaren Handlung zugrunde gelegen seien, und der Lebenswandel vor der Anhaltung als auch die Ausführung während der Anhaltung zu berücksichtigen sind vergleiche , dazu auch Drexler, StVG Paragraph 126, Rz 1).

Die belangte Behörde hat sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - und entsprechend den angeführten grundsätzlichen Überlegungen zur Vollziehung des § 126 Abs. 1 StVG bei ihrer Entscheidung vor allem darauf gestützt, dass im Strafregister des Beschwerdeführers 12, vorwiegend wegen vermögensdeliktischer strafbarer Handlungen ergangene gerichtliche Verurteilungen aufscheinen. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 6. Mai 2004 wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahles durch Einbruch zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Insgesamt seien über den Beschwerdeführer fast 29 Jahre Freiheitsentzug (beginnend mit dem Jahr 1979) verhängt worden und es habe auch der Vollzug langjähriger Unrechtsfolgen weder den raschen Rückfall noch die weitere einschlägige Delinquenz des Beschwerdeführers hintanhalten können.Die belangte Behörde hat sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - und entsprechend den angeführten grundsätzlichen Überlegungen zur Vollziehung des Paragraph 126, Absatz eins, StVG bei ihrer Entscheidung vor allem darauf gestützt, dass im Strafregister des Beschwerdeführers 12, vorwiegend wegen vermögensdeliktischer strafbarer Handlungen ergangene gerichtliche Verurteilungen aufscheinen. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 6. Mai 2004 wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahles durch Einbruch zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Insgesamt seien über den Beschwerdeführer fast 29 Jahre Freiheitsentzug (beginnend mit dem Jahr 1979) verhängt worden und es habe auch der Vollzug langjähriger Unrechtsfolgen weder den raschen Rückfall noch die weitere einschlägige Delinquenz des Beschwerdeführers hintanhalten können.

Die Nichtrückkehr von Ausgängen in den Jahren 1999 und 2000 hat die belangte Behörde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - lediglich zusätzlich zu den genannten Gründen argumentiert. Aus dem hg. Erkenntnis vom 23. November 2010, Zl. 2009/06/0084, ergibt sich weiters - wie der Beschwerdeführer dies auch in der Beschwerde selbst vorbringt, dass er auch im Jahre 2002 aus der Justizanstalt geflohen ist. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der Ansicht war, dass ein Missbrauch der Vollzugslockerung durch den Beschwerdeführer zu erwarten sei.

Angemerkt wird auf Grund der von der Justizanstalt W übermittelten aktuellen Vollzugsinformation abschließend, dass der Beschwerdeführer nach Einbringung der Beschwerde neuerlich aus der Justizanstalt geflohen ist (am 23. Juni 2010) und in der Folge einen Einbruchsdiebstahl begangen hat, für den er bereits rechtskräftig zu einer weiteren 4-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (errechnete Strafzeit nunmehr von 20. März 2012 bis 20. März 2016). Seit 6. Juli 2010 ist der Beschwerdeführer wieder in der Justizanstalt W.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung. BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. November 2011Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 9. November 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060010.X00

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten