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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der B GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 25. September 2009, Zl. 3/08114/322 5364, betreffend Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in allen entscheidungswesentlichen Einzelheiten jener Beschwerde und jenem angefochtenen Bescheid, die dem hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2008, Zl. 2007/09/0384, zu Grunde lagen.
Auch im vorliegenden Fall verfügt der Ausländer, für den die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen wurde und dessen Asylantrag unbestritten rechtskräftig abgewiesen ist, über kein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Dies stellt hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung einen Versagungsgrund dar, und die belangte Behörde durfte sich ohne Rechtsirrtum darauf berufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2008, Zl. 2007/09/0384, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).Auch im vorliegenden Fall verfügt der Ausländer, für den die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen wurde und dessen Asylantrag unbestritten rechtskräftig abgewiesen ist, über kein Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Dies stellt hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung einen Versagungsgrund dar, und die belangte Behörde durfte sich ohne Rechtsirrtum darauf berufen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2008, Zl. 2007/09/0384, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
Soweit die beschwerdeführende GmbH vorbringt, dass die beantragte Arbeitskraft Beschäftigungszeiten und daher auch Anwartschaftsrechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) erworben habe, ist sie gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0202, zu verweisen, in welchem dargelegt wurde, dass ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht eine nach dem ARB erforderliche "gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt" nicht zu verschaffen vermag (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zlen. 2009/09/0040, 0052).Soweit die beschwerdeführende GmbH vorbringt, dass die beantragte Arbeitskraft Beschäftigungszeiten und daher auch Anwartschaftsrechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) erworben habe, ist sie gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0202, zu verweisen, in welchem dargelegt wurde, dass ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht eine nach dem ARB erforderliche "gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt" nicht zu verschaffen vermag vergleiche , zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zlen. 2009/09/0040, 0052).
Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 11. November 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090249.X00Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012