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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AufwandersatzV VwGH 2008 §1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Ing. A H in G, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz 6/23, gegen den Bescheid der Niederösterreichische Landesregierung vom 3. Dezember 2009, Zl. RU1-BR-1023/001-2008, RU1-BR-1023/002- 2009, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages und Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages in einer Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde G, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, 2. M E, 3. J E, beide in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Ausspruches über den Antrag auf Wiederaufnahme wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte ist auf die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Entscheidungen vom 4. November 1986, Zl. 86/05/0036; 17. Jänner 1989, Zl. 88/05/0171; 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0222; 21. Februar 1995, Zl. 95/05/0045, 24. März 1998, Zl. 98/05/0008; 29. August 2000, Zl. 99/05/0169;
18. November 2003, Zl. 2003/05/0062; 31. Jänner 2006, Zl. 2004/05/0135; 21. September 2007, Zl. 2007/05/0208 und 209 sowie vom 15. Dezember 2009, Zlen. 2009/05/0260 und 0261, zu verweisen.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 stellte der Beschwerdeführer an die "Stadtgemeinde G Baubehörde I. Instanz" einen "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 (1) lit. a AVG (gemeint: Z 1) sowie Abbruchantrag der konsenslos errichteten Garage E (…) im seitlichen Bauwich nach § 35 NöBO 1996". Begründend führte der Beschwerdeführer sinngemäß aus, die an die zweit- und drittmitbeteiligte Partei erteilte Baubewilligung zur Errichtung der genannten Garage sei - weil die aus Art. 6 EMRK sowie dem 1. Zusatzprotokoll der EMRK erfließenden Rechte des Beschwerdeführers missachtet worden seien - unter Amtsmissbrauch zustande gekommen. Die "Dreijahresfrist" könne nicht zur Anwendung kommen, "da die Verfahrensdauer von der Baubehörde I. Instanz bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wesentlich länger als drei Jahre gedauert hat". Den "Abbruchantrag" begründet der Beschwerdeführer wörtlich wie folgt:Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 stellte der Beschwerdeführer an die "Stadtgemeinde G Baubehörde römisch eins. Instanz" einen "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, (1) Litera a, AVG (gemeint: Ziffer eins,) sowie Abbruchantrag der konsenslos errichteten Garage E (…) im seitlichen Bauwich nach Paragraph 35, NöBO 1996". Begründend führte der Beschwerdeführer sinngemäß aus, die an die zweit- und drittmitbeteiligte Partei erteilte Baubewilligung zur Errichtung der genannten Garage sei - weil die aus Artikel 6, EMRK sowie dem 1. Zusatzprotokoll der EMRK erfließenden Rechte des Beschwerdeführers missachtet worden seien - unter Amtsmissbrauch zustande gekommen. Die "Dreijahresfrist" könne nicht zur Anwendung kommen, "da die Verfahrensdauer von der Baubehörde römisch eins. Instanz bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wesentlich länger als drei Jahre gedauert hat". Den "Abbruchantrag" begründet der Beschwerdeführer wörtlich wie folgt:
"Da die Wiederaufnahme des Verfahrens auf die Aufhebung der rechtswidrigen und mit einem gravierenden Mangel behafteten Baubewilligung zielen muss, muss durch die behördliche Aufhebung der Baubewilligung eine konsenslose Bauführung eintreten. Da somit im gegenständlichen Fall in der Folge keine Baubewilligung vorliegt, so muss nach § 35 Abs. 2 Zif. 3 Nö-BO der Abbruch der Garage durch die Baubehörde I. Instanz zwingend angeordnet werden.""Da die Wiederaufnahme des Verfahrens auf die Aufhebung der rechtswidrigen und mit einem gravierenden Mangel behafteten Baubewilligung zielen muss, muss durch die behördliche Aufhebung der Baubewilligung eine konsenslose Bauführung eintreten. Da somit im gegenständlichen Fall in der Folge keine Baubewilligung vorliegt, so muss nach Paragraph 35, Absatz 2, Zif. 3 Nö-BO der Abbruch der Garage durch die Baubehörde römisch eins. Instanz zwingend angeordnet werden."
Am 21. April 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag "wegen Säumigkeit des Bürgermeisters im Garagenabbruchverfahren" an die Stadtgemeinde G. Seiner Ansicht nach habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde über den "Antrag auf Abbruch der (…) rechtswidrig und konsenslos (…) errichteten Garage" vom 28. Dezember 2007 nicht innerhalb "der in der Bauordnung festgesetzten Frist von 3 Monaten" entschieden. Dieser Devolutionsantrag wurde vom Stadtrat der erstmitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 10. Juni 2008 unter Verweis auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung an die belangte Behörde.Am 21. April 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag "wegen Säumigkeit des Bürgermeisters im Garagenabbruchverfahren" an die Stadtgemeinde G. Seiner Ansicht nach habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde über den "Antrag auf Abbruch der (…) rechtswidrig und konsenslos (…) errichteten Garage" vom 28. Dezember 2007 nicht innerhalb "der in der Bauordnung festgesetzten Frist von 3 Monaten" entschieden. Dieser Devolutionsantrag wurde vom Stadtrat der erstmitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 10. Juni 2008 unter Verweis auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung an die belangte Behörde.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2008 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung ab, es sei aus dem Antrag nicht hervorgegangen, aus welchen Umständen der Beschwerdeführer einen der Tatbestände zur Wiederaufnahme als gegeben betrachte, und der bloße Hinweis auf § 302 Abs. 1 StGB stelle noch keinen Wiederaufnahmegrund dar. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrats der erstmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. September 2008 abgewiesen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Vorstellung an die belangte Behörde.Mit Bescheid vom 13. Juni 2008 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung ab, es sei aus dem Antrag nicht hervorgegangen, aus welchen Umständen der Beschwerdeführer einen der Tatbestände zur Wiederaufnahme als gegeben betrachte, und der bloße Hinweis auf Paragraph 302, Absatz eins, StGB stelle noch keinen Wiederaufnahmegrund dar. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrats der erstmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. September 2008 abgewiesen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Vorstellung an die belangte Behörde.
Nach Einleitung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens (hg. zu den Zlen. 2009/05/0260 und 0261 protokolliert) erließ die belangte Behörde innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2009. Darin behandelte sie gemeinsam beide Vorstellungen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des Devolutionsantrages kam sie zu dem Ergebnis, dass dieser vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des AVG und daher verfrüht gestellt worden sei. Zum Antrag auf Wiederaufnahme führte die belangte Behörde aus, die in § 69 Abs. 2 AVG genannte Frist von drei Jahren für den Antrag auf Wiederaufnahme sei abgelaufen. Die "Gemeindebehörden" hätten diesen Antrag wegen Verfristung zwar zurückzuweisen gehabt, allerdings sei der Beschwerdeführer durch eine inhaltliche Behandlung seines Antrages nicht schlechter gestellt als durch die formelle Zurückweisung, weil beide zum gleichen Ergebnis führen würden. Die die gegenständliche Garage betreffende Baubewilligung sei mit Bescheid des Stadtrats (damals: Gemeinderat) der erstmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. Juli 1987 rechtskräftig an die zweit- und drittmitbeteiligte Partei erteilt worden, die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Jänner 1989, Zl. 88/05/0171, abgewiesen worden. Auch das weitere "anhängig gemacht(e)" Verfahren des Beschwerdeführers (gemeint: Antrag vom 11. Juli 1993 auf Erteilung eines Beseitigungsauftrages für die Garage) sei mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2000, Zl. 99/05/0169, "schließlich beendet" worden. Letztlich wies die belangte Behörde beide Vorstellungen ab.Nach Einleitung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens (hg. zu den Zlen. 2009/05/0260 und 0261 protokolliert) erließ die belangte Behörde innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2009. Darin behandelte sie gemeinsam beide Vorstellungen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des Devolutionsantrages kam sie zu dem Ergebnis, dass dieser vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des AVG und daher verfrüht gestellt worden sei. Zum Antrag auf Wiederaufnahme führte die belangte Behörde aus, die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG genannte Frist von drei Jahren für den Antrag auf Wiederaufnahme sei abgelaufen. Die "Gemeindebehörden" hätten diesen Antrag wegen Verfristung zwar zurückzuweisen gehabt, allerdings sei der Beschwerdeführer durch eine inhaltliche Behandlung seines Antrages nicht schlechter gestellt als durch die formelle Zurückweisung, weil beide zum gleichen Ergebnis führen würden. Die die gegenständliche Garage betreffende Baubewilligung sei mit Bescheid des Stadtrats (damals: Gemeinderat) der erstmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. Juli 1987 rechtskräftig an die zweit- und drittmitbeteiligte Partei erteilt worden, die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Jänner 1989, Zl. 88/05/0171, abgewiesen worden. Auch das weitere "anhängig gemacht(e)" Verfahren des Beschwerdeführers (gemeint: Antrag vom 11. Juli 1993 auf Erteilung eines Beseitigungsauftrages für die Garage) sei mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2000, Zl. 99/05/0169, "schließlich beendet" worden. Letztlich wies die belangte Behörde beide Vorstellungen ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 2010, B 68/10-3, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 2010, B 68/10-3, ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und den Stadtrat der erstmitbeteiligten Partei erwogen:
1. Für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmungen:
1.1. § 69 AVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, lautet: 1.1. Paragraph 69, AVG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. 3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
1.2. Die Niederösterreichische Bauordnung (NÖ BO) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. 8200-14 lautet auszugsweise: 1.2. Die Niederösterreichische Bauordnung (NÖ BO) in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt 8200, -14 lautet auszugsweise:
"§ 5
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
…
…
Bauvorhaben
§ 14Paragraph 14
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
3.1. Der Beschwerdeführer rügt die Nichteinhaltung der dreimonatigen Frist nach § 5 Abs. 3 NÖ BO betreffend das "Garagenabbruchverfahren". Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die (verkürzte) Entscheidungsfrist nach dieser Bestimmung nur für Verfahren über Anträge nach § 14 leg. cit., sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, zur Anwendung kommt. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt die Nichteinhaltung der dreimonatigen Frist nach Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO betreffend das "Garagenabbruchverfahren". Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die (verkürzte) Entscheidungsfrist nach dieser Bestimmung nur für Verfahren über Anträge nach Paragraph 14, leg. cit., sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, zur Anwendung kommt.
Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich sein Antrag vom 28. Dezember 2008 - wie oben unter Punkt 2. dargestellt - zunächst auf die Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG des mit Bescheid vom 28. Juli 1987 rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens richtete. Die Erteilung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z 3 der NÖ BO - also unter der Voraussetzung, dass "für das Bauwerk keine Baubewilligung" vorliegt - beantragte er folgerichtig lediglich in der Erwartung, dass seinem Begehren entsprochen und im wiederaufgenommenen Verfahren die Baubewilligung aufgehoben werde. Die Behörden hatten daher jedenfalls zuerst den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG zu prüfen, wofür ihnen - in Ermangelung einer abweichenden speziellen Bestimmung - nach § 73 Abs. 1 AVG eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung stand. Da über den "Abbruchantrag" jedenfalls nicht vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme abgesprochen werden hätte können, hat die belangte Behörde den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 21. April 2008 im Ergebnis zu Recht als verfrüht gewertet und die Vorstellung diesbezüglich abgewiesen.Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich sein Antrag vom 28. Dezember 2008 - wie oben unter Punkt 2. dargestellt - zunächst auf die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG des mit Bescheid vom 28. Juli 1987 rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens richtete. Die Erteilung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO - also unter der Voraussetzung, dass "für das Bauwerk keine Baubewilligung" vorliegt - beantragte er folgerichtig lediglich in der Erwartung, dass seinem Begehren entsprochen und im wiederaufgenommenen Verfahren die Baubewilligung aufgehoben werde. Die Behörden hatten daher jedenfalls zuerst den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG zu prüfen, wofür ihnen - in Ermangelung einer abweichenden speziellen Bestimmung - nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung stand. Da über den "Abbruchantrag" jedenfalls nicht vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme abgesprochen werden hätte können, hat die belangte Behörde den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 21. April 2008 im Ergebnis zu Recht als verfrüht gewertet und die Vorstellung diesbezüglich abgewiesen.
3.2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Ausspruch zum Devolutionsantrag richtet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Ausspruch zum Devolutionsantrag richtet, war sie daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
4.1. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Im gegenständlichen Fall ist das der damalige Gemeinderat der Gemeinde G, nunmehr (vgl. Hauer, Niederösterreichisches Baurecht7, 95) Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1520 unter E 289 zitierte Judikatur). Durch die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages mit Bescheid vom 13. Juni 2008 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die von Gesetzes wegen nicht ihm, sondern dem Stadtrat zukommt. War nun aber die Erstbehörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Greift die Berufungsbehörde - auch wenn sie wie im gegenständlichen Fall selbst berufen wäre, über den zugrundeliegenden Antrag in erster Instanz zu entscheiden - die sich aus der Unzuständigkeit der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/07/0049, mwN). Gleichermaßen hätte auch die belangte Behörde den bekämpften Bescheid zu beheben gehabt. 4.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Im gegenständlichen Fall ist das der damalige Gemeinderat der Gemeinde G, nunmehr vergleiche , Hauer, Niederösterreichisches Baurecht7, 95) Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1520 unter E 289 zitierte Judikatur). Durch die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages mit Bescheid vom 13. Juni 2008 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die von Gesetzes wegen nicht ihm, sondern dem Stadtrat zukommt. War nun aber die Erstbehörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Greift die Berufungsbehörde - auch wenn sie wie im gegenständlichen Fall selbst berufen wäre, über den zugrundeliegenden Antrag in erster Instanz zu entscheiden - die sich aus der Unzuständigkeit der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/07/0049, mwN). Gleichermaßen hätte auch die belangte Behörde den bekämpften Bescheid zu beheben gehabt.
4.2. Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid im Umfang seines Ausspruches über den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 4.2. Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid im Umfang seines Ausspruches über den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
5. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Eine mündliche Verhandlung betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang unter Bedachtnahme auf die zitierte hg. Rechtsprechung gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 VwGG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang unter Bedachtnahme auf die zitierte hg. Rechtsprechung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.
Betreffend den Devolutionsantrag ist darauf hinzuweisen, dass eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Art 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" ist. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" i.S.d. Art 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03, mwN). Aus diesen Erwägungen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2007, Zl. 2006/10/0054).Betreffend den Devolutionsantrag ist darauf hinzuweisen, dass eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" ist. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" i.S.d. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03, mwN). Aus diesen Erwägungen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2007, Zl. 2006/10/0054).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Bareinzahlungsentgelt" ist mit dem Pauschalbetrag abgegolten. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Bareinzahlungsentgelt" ist mit dem Pauschalbetrag abgegolten.
Wien, am 15. November 2011
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050065.X00Im RIS seit
15.12.2011Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012