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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des Ing. R B in Wien, und
2. des Ing. M J in B, beide vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz 6/23, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. September 2008, Zl. RU1-BR-845/001-2007, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. L F in S; 2. Stadtgemeinde G, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A) Zum angefochtenen Bescheid
1. Mit Schreiben vom 28. Mai 2007 beantragte der erstmitbeteiligte Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses in S, auf seinem Grundstück Nr. 755/5, KG S.
Die Baubehörde I. Instanz holte ein bautechnisches Gutachten eines Bausachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes A. vom 27. Juni 2007 ein, das wie folgt lautet:Die Baubehörde römisch eins. Instanz holte ein bautechnisches Gutachten eines Bausachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes A. vom 27. Juni 2007 ein, das wie folgt lautet:
Befund:
Nach dem vorliegenden Einreichplan wird auf dem Grundstück mit der Größe von 578 m2 ein Gebäude im Ausmaß von 10,3 m x 16,3 m errichtet. Das Gebäude wird in einem Abstand von 7,0 m von der Straßenfluchtlinie, 3,28 m von der linken und rechten Grundgrenze und mindestens 10,5 m von der hinteren Grundgrenze errichtet. Die traufenseitige Gebäudehöhe (West- und Ostfront) beträgt jeweils maximal 6,5 m, die Giebelfronten (Süd- und Nordfront) erhalten eine mittlere Gebäudehöhe von 8,82 m.
Das Gebäude erhält einen Keller, ein EG, und ein OG, in brandbeständiger Bauweise und ein DG (Kniestockhöhe ca. 0,8 m) in zumindest brandhemmender Bauweise. Die Erschließung der einzelnen Geschoße erfolgt über eine geradarmige Treppe in einem Stiegenhaus, wobei dieses Stiegenhaus auf eine Länge von 3,2 in den rechten Bauwich ragt. Der Mindestabstand zur GG. wird 1,68 m betragen. Die Wohnnutzfläche von 386,25 m2 teilt sich in 1 Wohnküche im EG, 14 Zimmer und jeweils ein Bad in jedem Geschoß mit zusätzlich einem getrennten WC im Erdgeschoß.
Straßenseitig ist eine Einfriedung aus einem Lattenzaun mit Betonsockel vorgesehen, wobei die geplanten 2 PKW Stellplätze zur Straße nicht eingefriedet werden.
Die Beheizung soll mit einer Zentralheizung erfolgen, wobei noch keine näheren Angaben darüber vorliegen. Die Heizungslage ist daher nicht Gegenstand der Beurteilung.
Die Schmutzwässer werden in den Ortskanal eingeleitet, die Dachabwässer werden in einem Sickerschacht im Vorgarten zur Versickerung gebracht.
Die genaue Bauausführung einschließlich des geplanten Wärmeschutzes ist den Einreichunterlagen zu entnehmen.
Für das Grundstück ist nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Bauland Wohngebiet, die offene oder gekuppelte Bebauungsweise, die Bauklasse I, II und eine Bebauungsdichte von 30 % festgelegt.Für das Grundstück ist nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Bauland Wohngebiet, die offene oder gekuppelte Bebauungsweise, die Bauklasse römisch eins, römisch zwei und eine Bebauungsdichte von 30 % festgelegt.
Gutachten:
Die Prüfung des Vorhabens hat ergeben, dass die Bestimmungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes eingehalten werden. Die Bestimmungen der Bauordnung und Bautechnikverordnung wurden in der Planung zur Gänze berücksichtigt.
Der Fertigstellungsmeldung sind zusätzlich folgende Nachweise anzuschließen:
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, 2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen." 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0143, mwH).Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0143, mwH).
Dem Nachbarn steht im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zu, zur Wahrung fremder Rechte - etwa anderer Nachbarn, der Bauwerber oder der Benützer des zu errichtenden Baus - ist er nicht legitimiert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 1991, Zl. 91/05/0139, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 1988, Zl. 88/05/0003, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dass für die genannte Bauverhandlung im Jahr 2007 nach der Beschwerde behauptetermaßen drei weitere betroffene Anrainer nicht geladen worden seien, geht daher fehl.Dem Nachbarn steht im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zu, zur Wahrung fremder Rechte - etwa anderer Nachbarn, der Bauwerber oder der Benützer des zu errichtenden Baus - ist er nicht legitimiert vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 1991, Zl. 91/05/0139, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 1988, Zl. 88/05/0003, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dass für die genannte Bauverhandlung im Jahr 2007 nach der Beschwerde behauptetermaßen drei weitere betroffene Anrainer nicht geladen worden seien, geht daher fehl.
2.1. Eine Baubewilligung wie im vorliegenden Fall ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; dies gilt auch für nachträgliche Baubewilligungen (vgl. das insofern einschlägige hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2007/05/0287, zur Bauordnung für Wien). 2.1. Eine Baubewilligung wie im vorliegenden Fall ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann; dies gilt auch für nachträgliche Baubewilligungen vergleiche , das insofern einschlägige hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2007/05/0287, zur Bauordnung für Wien).
Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwas die Erkenntnisse vom 12. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201, und vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0308, wonach der in den Einreichplänen und in den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist, beide mwH).Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt vergleiche , aus der hg. Rechtsprechung etwas die Erkenntnisse vom 12. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201, und vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0308, wonach der in den Einreichplänen und in den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist, beide mwH).
Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1986, Zl. 84/05/0223). Gleichfalls unmaßgeblich ist für das Baubewilligungsverfahren, ob der Bauwerber nach Erteilung der Baugenehmigung die Absicht hat, den beantragten Bau wie projektiert auszuführen (vgl. etwa das zitierte Erkenntnis Zl. 2009/05/0201, mwH). Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baubewilligung ist es ferner nicht relevant, ob es im Fall der Bauausführung zu Beschädigungen oder Unfällen kommen könne, da die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2011, Zl. 2009/05/0301, mwH).Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1986, Zl. 84/05/0223). Gleichfalls unmaßgeblich ist für das Baubewilligungsverfahren, ob der Bauwerber nach Erteilung der Baugenehmigung die Absicht hat, den beantragten Bau wie projektiert auszuführen vergleiche , etwa das zitierte Erkenntnis Zl. 2009/05/0201, mwH). Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baubewilligung ist es ferner nicht relevant, ob es im Fall der Bauausführung zu Beschädigungen oder Unfällen kommen könne, da die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2011, Zl. 2009/05/0301, mwH).
2.2. Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag das eingehende Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die ausgeführte Baulichkeit vom bewilligten Bauprojekt in einer Reihe von Punkten - somit gehäuft - abweiche, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dies gilt auch für das Vorbringen, dass vom Bauwerber anstelle des bewilligten Einfamilienhauses eine Baulichkeit mit acht Wohnungen errichtet worden sei, dass nach Meinung der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Zuständigkeit der Gewerbebehörde gegeben sei und dass die Baubehörde verpflichtet gewesen wäre, diesen Umstand der Gewerbebehörde mitzuteilen.
Mit dem Vorbringen, die Standsicherheit des Gebäudes der beschwerdeführenden Parteien sei durch die ausgeführte Baulichkeit gefährdet, wird ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des sich lediglich auf das baubehördlich genehmigte Bauprojekt beziehenden Vorstellungsbescheides aufgezeigt. Gleiches gilt für die geltend gemachte Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf das Haus der Beschwerdeführer durch die ausgeführte Baulichkeit sowie für das Vorbringen, das errichtete Bauwerk sei zu nahe an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern hin errichtet worden.
Unmaßgeblich ist es nach dem Gesagten auch, dass der mitbeteiligte Bauwerber nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien gar nicht gewillt sei, sich an das bewilligte Projekt zu halten. Weiters war die Baubehörde entgegen der Beschwerde ferner nicht verpflichtet, im Baubewilligungsverfahren Überprüfungen bezüglich der Übereinstimmung der ausgeführten Baulichkeit mit dem bewilligten Projekt vorzunehmen.
Schließlich hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass den Baubehörden nach der BO eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung steht, baupolizeiliche Aufträge mit dem Ziel der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu erteilen. Diesbezüglich ist insbesondere auf § 33 BO (Vermeidung und Behebung von Baugebrechen) sowie auf § 35 BO (Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag) hinzuweisen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem Nachbarn in einem solchen Verfahren Parteistellung (Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrags) zusteht, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 2 BO) einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0036, und vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/1238, mwH). Allerdings kommt dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in seinem subjektivöffentlichen Recht verletzt wird.Schließlich hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass den Baubehörden nach der BO eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung steht, baupolizeiliche Aufträge mit dem Ziel der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu erteilen. Diesbezüglich ist insbesondere auf Paragraph 33, BO (Vermeidung und Behebung von Baugebrechen) sowie auf Paragraph 35, BO (Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag) hinzuweisen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem Nachbarn in einem solchen Verfahren Parteistellung (Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrags) zusteht, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (Paragraph 6, Absatz 2, BO) einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0036, und vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/1238, mwH). Allerdings kommt dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in seinem subjektivöffentlichen Recht verletzt wird.
3. Die Beschwerde war daher von einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher von einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 15. November 2011
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar übergangener Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050227.X00Im RIS seit
14.12.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012