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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des M, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Fabrikstraße 26, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. September 2011, Zl. 1-1008726/FP/11, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. September 2011 erließ die Bundespolizeidirektion Wels gegen den Beschwerdeführer, einen portugiesischen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (erster Spruchpunkt). Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 3 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (zweiter Spruchpunkt). Im dritten Spruchpunkt sprach die belangte Behörde schließlich aus, gemäß § 70 Abs. 3 FPG werde dem Beschwerdeführer von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. September 2011 erließ die Bundespolizeidirektion Wels gegen den Beschwerdeführer, einen portugiesischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (erster Spruchpunkt). Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 3, FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (zweiter Spruchpunkt). Im dritten Spruchpunkt sprach die belangte Behörde schließlich aus, gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG werde dem Beschwerdeführer von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.
In der „Rechtsmittelbelehrung“ erfolgte zunächst der Hinweis darauf, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen eine Berufung eingebracht werden könne. Unter der Überschrift „Weitere Rechtsmittelbelehrung (§ 70 FPG)“ heißt es dann, gemäß § 9 Abs. 2 FPG sei „gegen diesen Bescheid“ eine Berufung nicht zulässig. In dem unmittelbar anschließenden „Hinweis“ wird dazu erläutert, „gegen diesen Bescheid, soweit über die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes entschieden wurde“, könne binnen sechs Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.In der „Rechtsmittelbelehrung“ erfolgte zunächst der Hinweis darauf, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen eine Berufung eingebracht werden könne. Unter der Überschrift „Weitere Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 70, FPG)“ heißt es dann, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG sei „gegen diesen Bescheid“ eine Berufung nicht zulässig. In dem unmittelbar anschließenden „Hinweis“ wird dazu erläutert, „gegen diesen Bescheid, soweit über die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes entschieden wurde“, könne binnen sechs Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.
Nunmehr erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den eingangs genannten Bescheid die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich als unzulässig erweist.
Der Sache und ihrem Inhalt nach wendet sich die Beschwerde nämlich ausschließlich gegen das Aufenthaltsverbot. In diesem Sinn ist auch der „Beschwerdepunkt“ dahin formuliert, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid „in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 63 FPG“ (gemeint: § 67 FPG) verletzt sei. Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen das Aufenthaltsverbot hätte jedoch vorausgesetzt, dass der administrative Instanzenzug erschöpft ist (siehe Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG). Das ist aber vorliegend nicht der Fall, weil gegen das von der Bundespolizeidirektion Wels verhängte Aufenthaltsverbot eine Berufung hätte eingebracht werden können (vgl. § 9 Abs. 1 FPG), worauf - wie erwähnt - auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0123).Der Sache und ihrem Inhalt nach wendet sich die Beschwerde nämlich ausschließlich gegen das Aufenthaltsverbot. In diesem Sinn ist auch der „Beschwerdepunkt“ dahin formuliert, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid „in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. Paragraph 63, FPG“ (gemeint: Paragraph 67, FPG) verletzt sei. Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen das Aufenthaltsverbot hätte jedoch vorausgesetzt, dass der administrative Instanzenzug erschöpft ist (siehe Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Das ist aber vorliegend nicht der Fall, weil gegen das von der Bundespolizeidirektion Wels verhängte Aufenthaltsverbot eine Berufung hätte eingebracht werden können vergleiche , Paragraph 9, Absatz eins, FPG), worauf - wie erwähnt - auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0123).
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre zwar insoweit zulässig gewesen, als im dritten Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ein Durchsetzungsaufschub versagt wurde. Dagegen ist nämlich gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz FPG eine Berufung nicht zulässig. Ungeachtet der umfassenden Anfechtungserklärung in der Beschwerde, wonach der Bescheid „seinem gesamten Inhalt nach“ angefochten werde, enthält die Beschwerde jedoch keine Ausführungen zur Versagung eines Durchsetzungsaufschubes. Auch der „Beschwerdepunkt“ (siehe oben) bezieht sich darauf nicht. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre zwar insoweit zulässig gewesen, als im dritten Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ein Durchsetzungsaufschub versagt wurde. Dagegen ist nämlich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz FPG eine Berufung nicht zulässig. Ungeachtet der umfassenden Anfechtungserklärung in der Beschwerde, wonach der Bescheid „seinem gesamten Inhalt nach“ angefochten werde, enthält die Beschwerde jedoch keine Ausführungen zur Versagung eines Durchsetzungsaufschubes. Auch der „Beschwerdepunkt“ (siehe oben) bezieht sich darauf nicht.
Die somit nur den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides (die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes) bekämpfende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die somit nur den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides (die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes) bekämpfende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2011
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011210248.X00Im RIS seit
15.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026