TE Vwgh Beschluss 2011/11/17 2011/21/0248

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2011
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1
FPG 2005 §67 Abs1 idF 2011/I/038
FPG 2005 §67 Abs2 idF 2011/I/038
FPG 2005 §70 Abs3
FPG 2005 §9 Abs1
FPG 2005 §9 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des M, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Fabrikstraße 26, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. September 2011, Zl. 1-1008726/FP/11, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. September 2011 erließ die Bundespolizeidirektion Wels gegen den Beschwerdeführer, einen portugiesischen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (erster Spruchpunkt). Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 3 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (zweiter Spruchpunkt). Im dritten Spruchpunkt sprach die belangte Behörde schließlich aus, gemäß § 70 Abs. 3 FPG werde dem Beschwerdeführer von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. September 2011 erließ die Bundespolizeidirektion Wels gegen den Beschwerdeführer, einen portugiesischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (erster Spruchpunkt). Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 3, FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (zweiter Spruchpunkt). Im dritten Spruchpunkt sprach die belangte Behörde schließlich aus, gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG werde dem Beschwerdeführer von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

In der „Rechtsmittelbelehrung“ erfolgte zunächst der Hinweis darauf, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen eine Berufung eingebracht werden könne. Unter der Überschrift „Weitere Rechtsmittelbelehrung (§ 70 FPG)“ heißt es dann, gemäß § 9 Abs. 2 FPG sei „gegen diesen Bescheid“ eine Berufung nicht zulässig. In dem unmittelbar anschließenden „Hinweis“ wird dazu erläutert, „gegen diesen Bescheid, soweit über die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes entschieden wurde“, könne binnen sechs Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.In der „Rechtsmittelbelehrung“ erfolgte zunächst der Hinweis darauf, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen eine Berufung eingebracht werden könne. Unter der Überschrift „Weitere Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 70, FPG)“ heißt es dann, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG sei „gegen diesen Bescheid“ eine Berufung nicht zulässig. In dem unmittelbar anschließenden „Hinweis“ wird dazu erläutert, „gegen diesen Bescheid, soweit über die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes entschieden wurde“, könne binnen sechs Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Nunmehr erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den eingangs genannten Bescheid die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich als unzulässig erweist.

Der Sache und ihrem Inhalt nach wendet sich die Beschwerde nämlich ausschließlich gegen das Aufenthaltsverbot. In diesem Sinn ist auch der „Beschwerdepunkt“ dahin formuliert, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid „in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 63 FPG“ (gemeint: § 67 FPG) verletzt sei. Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen das Aufenthaltsverbot hätte jedoch vorausgesetzt, dass der administrative Instanzenzug erschöpft ist (siehe Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG). Das ist aber vorliegend nicht der Fall, weil gegen das von der Bundespolizeidirektion Wels verhängte Aufenthaltsverbot eine Berufung hätte eingebracht werden können (vgl. § 9 Abs. 1 FPG), worauf - wie erwähnt - auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0123).Der Sache und ihrem Inhalt nach wendet sich die Beschwerde nämlich ausschließlich gegen das Aufenthaltsverbot. In diesem Sinn ist auch der „Beschwerdepunkt“ dahin formuliert, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid „in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. Paragraph 63, FPG“ (gemeint: Paragraph 67, FPG) verletzt sei. Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen das Aufenthaltsverbot hätte jedoch vorausgesetzt, dass der administrative Instanzenzug erschöpft ist (siehe Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Das ist aber vorliegend nicht der Fall, weil gegen das von der Bundespolizeidirektion Wels verhängte Aufenthaltsverbot eine Berufung hätte eingebracht werden können vergleiche , Paragraph 9, Absatz eins, FPG), worauf - wie erwähnt - auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0123).

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre zwar insoweit zulässig gewesen, als im dritten Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ein Durchsetzungsaufschub versagt wurde. Dagegen ist nämlich gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz FPG eine Berufung nicht zulässig. Ungeachtet der umfassenden Anfechtungserklärung in der Beschwerde, wonach der Bescheid „seinem gesamten Inhalt nach“ angefochten werde, enthält die Beschwerde jedoch keine Ausführungen zur Versagung eines Durchsetzungsaufschubes. Auch der „Beschwerdepunkt“ (siehe oben) bezieht sich darauf nicht. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre zwar insoweit zulässig gewesen, als im dritten Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ein Durchsetzungsaufschub versagt wurde. Dagegen ist nämlich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz FPG eine Berufung nicht zulässig. Ungeachtet der umfassenden Anfechtungserklärung in der Beschwerde, wonach der Bescheid „seinem gesamten Inhalt nach“ angefochten werde, enthält die Beschwerde jedoch keine Ausführungen zur Versagung eines Durchsetzungsaufschubes. Auch der „Beschwerdepunkt“ (siehe oben) bezieht sich darauf nicht.

Die somit nur den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides (die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes) bekämpfende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die somit nur den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides (die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes) bekämpfende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2011

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011210248.X00

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten