RS Vwgh 2007/11/28 2007/15/0165

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §49 Abs1 lita;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0036 E 17. Dezember 2003 RS 7 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (Hinweis E 23. Juni 1992, 92/14/0036; E 26. April 1994, 90/14/0142; E 16. Dezember 1998, 96/13/0033; E 18. September 1991, 91/13/0064; E 27. Mai 1998, 95/13/0282 und 0283; E 25. März 1999, 97/15/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150165.X04

Im RIS seit

27.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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