Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
TabakG 1995 §13 Abs1 idF 2008/I/120;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/11/0170Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des W S in B, vertreten durch Ainedter Trappel & Ainedter Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 24a, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich jeweils vom 5. Juli 2011, 1.) Zl. Senat-BN-10- 0050 (hg. Zl. 2011/11/0169), 2.) Zl. Senat-BN-11-0007 (hg. Zl. 2011/11/0170), jeweils betreffend Übertretung des Tabakgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,
Begründung
I.römisch eins.
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 7. September 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der 1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 7. September 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der
S. BetriebsgmbH zu verantworten, dass diese als Inhaber eines näher bezeichneten Betriebes (Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994, Betriebsart: Restaurant) in B. gemäß § 13a Abs. 1 Z. 1 des Tabakgesetzes gegen die in § 13 Abs. 2 "lit. 7" festgelegte Obliegenheit verstoßen habe, weil diese Gesellschaft nicht dafür Sorge getragen habe, dass in den der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Gasträumen der Kennzeichnungspflicht einer "gemäß § 13 Abs. 5" des Tabakgesetzes erlassenen Verordnung, nämlich der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) entsprochen werde, weil - zusammengefasst -S. BetriebsgmbH zu verantworten, dass diese als Inhaber eines näher bezeichneten Betriebes (Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Betriebsart: Restaurant) in B. gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Tabakgesetzes gegen die in Paragraph 13, Absatz 2, "lit. 7" festgelegte Obliegenheit verstoßen habe, weil diese Gesellschaft nicht dafür Sorge getragen habe, dass in den der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Gasträumen der Kennzeichnungspflicht einer "gemäß Paragraph 13, Absatz 5, des Tabakgesetzes erlassenen Verordnung, nämlich der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) entsprochen werde, weil - zusammengefasst -
1. im Bereich des Lokaleingangs die angebrachte Kennzeichnung nicht § 1 Abs. 1 Z. 2 iVm. Abs. 2 Z. 2 lit. a NKV entspreche, 1. im Bereich des Lokaleingangs die angebrachte Kennzeichnung nicht Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NKV entspreche,
2. der Eingang zum Gastraum als Hauptraum mit 123,74 m2 nicht mit einem Symbol gemäß Abbildung 2 der Anlage zur NKV gekennzeichnet sei,
3. im Gastraum als Hauptraum eine Kennzeichnung durch das in Abbildung 2 der Anlage zur NKV vorgesehenen Symbol nicht vorhanden sei, weil die vorgenommene Kennzeichnung nicht der Abbildung entspreche,
4. im Gastraum als Hauptraum keine Kennzeichnungen (durch die vorgesehenen Symbole) in der erforderlichen Zahl angebracht seien,
5. der Eingang zum "Stüberl" (einem weiteren Gastraum) nicht mit einem Symbol gemäß Abbildung 2 der Anlage zur NKV gekennzeichnet sei,
6. im "Stüberl" eine Kennzeichnung durch das in Abbildung 2 der Anlage zur NKV vorgesehene Symbol nicht vorhanden sei, weil die vorgenommene Kennzeichnung nicht der Abbildung entspreche.
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. bis 6. jeweils § 13b Abs. 4 und 5 iVm. § 13c Abs. 1 Z. 3 iVm. Abs. 2 Z. 7 des Tabakgesetzes - im Zusammenhalt mit näher bezeichneten Bestimmungen der NKV - verletzt, weshalb gemäß § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 72 Stunden) verhängt würden.Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. bis 6. jeweils Paragraph 13 b, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, des Tabakgesetzes - im Zusammenhalt mit näher bezeichneten Bestimmungen der NKV - verletzt, weshalb gemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 72 Stunden) verhängt würden.
1.2. Über die dagegen erhobene Berufung erkannte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) mit dem (erstangefochtenen) Bescheid vom 5. Juli 2011 dahin, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt werde, dass in der Angabe des Tatortes "W Straße 20" durch "W Straße 20" und in der Tatumschreibung "§ 13 Abs. 2 lit. 7" durch "§ 13c Abs. 2 Z 7" ersetzt werde. Überdies würden "die Spruchpunkte 1 - 6 zu einem einzigen Spruchpunkt zusammengefasst und eine Gesamtstrafe von EUR 200,-- (Ersatzstrafe: 72 Stunden) verhängt". 1.2. Über die dagegen erhobene Berufung erkannte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) mit dem (erstangefochtenen) Bescheid vom 5. Juli 2011 dahin, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt werde, dass in der Angabe des Tatortes "W Straße 20" durch "W Straße 20" und in der Tatumschreibung "§ 13 Absatz 2, lit. 7" durch "§ 13c Absatz 2, Ziffer 7, ersetzt werde. Überdies würden "die Spruchpunkte 1 - 6 zu einem einzigen Spruchpunkt zusammengefasst und eine Gesamtstrafe von EUR 200,-- (Ersatzstrafe: 72 Stunden) verhängt".
Unter einem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG EUR 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen habe.Unter einem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, VStG EUR 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen habe.
Begründend führte der UVS aus, die Kennzeichnungspflicht für Gastgewerbebetriebe iSd. §13a Abs. 1 Z. 1 des Tabakgesetzes ergebe sich sowohl aus § 13b Abs. 4 als auch aus § 13c Abs. 1 Z. 3 iVm. Abs. 2 Z. 7 leg.cit.Begründend führte der UVS aus, die Kennzeichnungspflicht für Gastgewerbebetriebe iSd. §13a Absatz eins, Ziffer eins, des Tabakgesetzes ergebe sich sowohl aus Paragraph 13 b, Absatz 4, als auch aus Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, leg.cit.
Am gegenständlichen Standort würden sowohl eine Tabaktrafik als auch ein Gastgewerbebetrieb betrieben. § 13 Abs. 4 des Tabakgesetzes bestimme zwar, dass § 13 Abs. 1 leg.cit. für Tabaktrafiken nicht gelte, § 13 Abs. 1 leg.cit. spreche aber vom Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte und enthalte überdies die Einschränkung "soweit … § 13a nicht anderes bestimmt". Daraus ergebe sich, dass § 13a des Tabakgesetzes die Spezialbestimmung für Gastgewerbebetriebe darstelle und gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 13 leg.cit. vorrangig zu betrachten sei. Der Inhaber eines Gastgewerbebetriebes könne sich daher nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 4 leg.cit. berufen.Am gegenständlichen Standort würden sowohl eine Tabaktrafik als auch ein Gastgewerbebetrieb betrieben. Paragraph 13, Absatz 4, des Tabakgesetzes bestimme zwar, dass Paragraph 13, Absatz eins, leg.cit. für Tabaktrafiken nicht gelte, Paragraph 13, Absatz eins, leg.cit. spreche aber vom Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte und enthalte überdies die Einschränkung "soweit … Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmt". Daraus ergebe sich, dass Paragraph 13 a, des Tabakgesetzes die Spezialbestimmung für Gastgewerbebetriebe darstelle und gegenüber der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 13, leg.cit. vorrangig zu betrachten sei. Der Inhaber eines Gastgewerbebetriebes könne sich daher nicht auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, leg.cit. berufen.
2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der S. BetriebsgmbH zu verantworten, dass diese - zu unterschiedlichen, näher genannten Zeiten - als Inhaber des unter Pkt. 1.1. erwähnten Betriebes (Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994, Betriebsart: Restaurant) gemäß § 13a Abs. 1 Z. 1 des Tabakgesetzes gegen die in § 13 Abs. 2 "lit. 7" festgelegte Obliegenheit verstoßen habe, weil diese Gesellschaft nicht dafür Sorge getragen habe, dass in den der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Gasträumen der Kennzeichnungspflicht einer gemäß § 13 Abs. 5 des Tabakgesetzes erlassenen Verordnung, nämlich der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) entsprochen werde, weil - zusammengefasst - näher genannten Bestimmungen der NKV nicht entsprochen werde (die Umschreibung entspricht der des unter Pkt. 1.1. dargestellten Straferkenntnisses vom 7. September 2010). 2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der S. BetriebsgmbH zu verantworten, dass diese - zu unterschiedlichen, näher genannten Zeiten - als Inhaber des unter Pkt. 1.1. erwähnten Betriebes (Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Betriebsart: Restaurant) gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Tabakgesetzes gegen die in Paragraph 13, Absatz 2, "lit. 7" festgelegte Obliegenheit verstoßen habe, weil diese Gesellschaft nicht dafür Sorge getragen habe, dass in den der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Gasträumen der Kennzeichnungspflicht einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, des Tabakgesetzes erlassenen Verordnung, nämlich der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) entsprochen werde, weil - zusammengefasst - näher genannten Bestimmungen der NKV nicht entsprochen werde (die Umschreibung entspricht der des unter Pkt. 1.1. dargestellten Straferkenntnisses vom 7. September 2010).
Der Beschwerdeführer habe dadurch (zu 1. bis 6.) jeweils § 13b Abs. 4 und 5 iVm. § 13c Abs. 1 Z. 3 iVm. Abs. 2 Z. 7 des Tabakgesetzes - im Zusammenhalt mit näher bezeichneten Bestimmungen der NKV - verletzt, weshalb gemäß § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 120 Stunden) verhängt würden.Der Beschwerdeführer habe dadurch (zu 1. bis 6.) jeweils Paragraph 13 b, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, des Tabakgesetzes - im Zusammenhalt mit näher bezeichneten Bestimmungen der NKV - verletzt, weshalb gemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 120 Stunden) verhängt würden.
2.2. Über die dagegen erhobene Berufung erkannte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) mit dem (zweitangefochtenen) Bescheid vom 5. Juli 2011 dahin, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt werde, dass in der Tatumschreibung "§ 13 Abs. 2 lit. 7" durch "§ 13c Abs. 2 Z 7" ersetzt werde. Überdies würden "die Spruchpunkte 1 - 6 zu einem einzigen Spruchpunkt zusammengefasst und eine Gesamtstrafe von EUR 400,-- (Ersatzstrafe: 120 Stunden) verhängt". 2.2. Über die dagegen erhobene Berufung erkannte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) mit dem (zweitangefochtenen) Bescheid vom 5. Juli 2011 dahin, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt werde, dass in der Tatumschreibung "§ 13 Absatz 2, lit. 7" durch "§ 13c Absatz 2, Ziffer 7, ersetzt werde. Überdies würden "die Spruchpunkte 1 - 6 zu einem einzigen Spruchpunkt zusammengefasst und eine Gesamtstrafe von EUR 400,-- (Ersatzstrafe: 120 Stunden) verhängt".
Unter einem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG EUR 40,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen habe.Unter einem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, VStG EUR 40,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen habe.
Die Begründung gleicht - soweit im Folgenden von Interesse - der des erstangefochtenen Bescheides.
3.1. Gegen die beiden Berufungsbescheide vom 5. Juli 2011 richtet sich die vorliegende Beschwerde.
3.2. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Die in den Beschwerdefällen einschlägigen Bestimmungen des Tabakgesetzes (dieses idF der Novelle BGBl. I Nr. 120/2008) lauten (auszugsweise): 1.1. Die in den Beschwerdefällen einschlägigen Bestimmungen des Tabakgesetzes (dieses in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,) lauten (auszugsweise):
"Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte
§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.Paragraph 13, (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie
§ 13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenParagraph 13 a, (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, 1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,
2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,
3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO. 3. der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
…
Kennzeichnungspflicht
§ 13b. (1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis 'Rauchen verboten' kenntlich zu machen.Paragraph 13 b, (1) Rauchverbote gemäß den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis 'Rauchen verboten' kenntlich zu machen.
Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
§ 13c. (1) Die Inhaber vonParagraph 13 c, (1) Die Inhaber von
1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12, 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
§ 14. (1) WerParagraph 14, (1) Wer
…"
1.2. § 13 des Tabakgesetzes lautete idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 (auszugsweise): 1.2. Paragraph 13, des Tabakgesetzes lautete in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, (auszugsweise):
"Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte
§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.Paragraph 13, (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
1.3. Die einschlägigen Bestimmungen der NKV, BGBl II Nr. 424/2008, lauten: 1.3. Die einschlägigen Bestimmungen der NKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008,, lauten:
"Kennzeichnung am Eingang des Lokals
§ 1. (1) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,Paragraph eins, (1) In Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,
1. sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder
2. sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder gemäß § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf. 2. sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 1. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins
a) sofern im Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 1 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund);
b) sofern im Gastraum nicht geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 2 (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund);
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 2. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2
a) sofern in keinem Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 2;
b) sofern in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 3 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund und durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund); zusätzlich zum Symbol hat die Kennzeichnung den schriftlichen Hinweis 'Abgetrennter Raucherraum im Lokal' aufzuweisen.
Kennzeichnung am Eingang zum Gastraum und im Gastraum
§ 2. (1) Jeder Eingang zu einem Gastraum ist mit einem Symbol gemäß Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.Paragraph 2, (1) Jeder Eingang zu einem Gastraum ist mit einem Symbol gemäß Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft." Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Vorauszuschicken ist, dass die von der belangten Behörde aus den erstinstanzlichen Straferkenntnissen übernommenen und den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen über die (fehlenden) Kennzeichnungen nach der NKV in der Beschwerde nicht bestritten werden. Der Verwaltungsgerichtshof legt sie demnach seiner weiteren Beurteilung zugrunde.
2.2.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der S. GmbH, die an der Adresse W Straße 20 in B. ein Restaurant betreibe und für den genannten Standort aufgrund eines Vertrages mit der MgmbH in Verbindung mit dem Gastgewerbe die Berechtigung zum Betrieb einer Tabak-Trafik erhalten habe. Die S. GmbH führe aufgrund dieses Vertrages die Bezeichnung "Tabak-Trafikant", für die Tätigkeit der Gesellschaft gelte das Tabakmonopolgesetz 1996.
Die belangte Behörde - so das zentrale Beschwerdevorbringen - übersehe, dass § 13 Abs. 4 des Tabakgesetzes eine Ausnahme von dem in § 13 Abs. 1 leg.cit. angeordneten Rauchverbot normiere. Aus der Verwendung des Wortes "unbeschadet" in § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes ergebe sich, dass die in § 13 Abs. 4 leg.cit. normierte Ausnahme für Tabak-Trafiken "selbstverständlich auch dann" zu gelten habe, wenn ein Gastgewerbebetrieb die Eigenschaft einer Tabak-Trafik habe.Die belangte Behörde - so das zentrale Beschwerdevorbringen - übersehe, dass Paragraph 13, Absatz 4, des Tabakgesetzes eine Ausnahme von dem in Paragraph 13, Absatz eins, leg.cit. angeordneten Rauchverbot normiere. Aus der Verwendung des Wortes "unbeschadet" in Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes ergebe sich, dass die in Paragraph 13, Absatz 4, leg.cit. normierte Ausnahme für Tabak-Trafiken "selbstverständlich auch dann" zu gelten habe, wenn ein Gastgewerbebetrieb die Eigenschaft einer Tabak-Trafik habe.
2.2.2. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.
§ 13 Abs. 1 des Tabakgesetzes normiert, von Ausnahmen abgesehen, ein Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte. Gemäß § 13 Abs. 4 leg.cit. gilt Abs. 1 nicht für Tabak-Trafiken. Aus dieser Einschränkung des Geltungsbereiches des grundsätzlichen Rauchverbotes in Räumen öffentlicher Orte kann nur gefolgert werden, dass in Tabak-Trafiken, obwohl sie als Räume öffentlicher Orte anzusehen sind, das in § 13 Abs. 1 des Tabakgesetzes normierte Rauchverbot für Räume öffentlicher Orte nicht gilt. Dass damit eine darüber hinaus gehende Ausnahme von - anderen - Rauchverboten normiert wäre, ist § 13 leg.cit. nicht zu entnehmen. Paragraph 13, Absatz eins, des Tabakgesetzes normiert, von Ausnahmen abgesehen, ein Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, leg.cit. gilt Absatz eins, nicht für Tabak-Trafiken. Aus dieser Einschränkung des Geltungsbereiches des grundsätzlichen Rauchverbotes in Räumen öffentlicher Orte kann nur gefolgert werden, dass in Tabak-Trafiken, obwohl sie als Räume öffentlicher Orte anzusehen sind, das in Paragraph 13, Absatz eins, des Tabakgesetzes normierte Rauchverbot für Räume öffentlicher Orte nicht gilt. Dass damit eine darüber hinaus gehende Ausnahme von - anderen - Rauchverboten normiert wäre, ist Paragraph 13, leg.cit. nicht zu entnehmen.
§ 13a des Tabakgesetzes regelt demgegenüber - unter der Überschrift "Nichtraucherschutz in den Räumen der Gastronomie" - das Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen (Abs. 1). Es trifft zwar zu, dass dieses Rauchverbot "unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13" gilt, daraus ist aber nicht der von der Beschwerde für geboten erachtete Schluss zu ziehen. Dass das in § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes normierte grundsätzliche Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen "unbeschadet … § …13" gilt, besagt im vorliegenden Zusammenhang nur, dass es ungeachtet der Bestimmungen des § 13 gilt. Eine Einschränkung derart, dass damit für Räume öffentlicher Orte, für die das in § 13 Abs. 1 leg.cit. grundsätzlich normierte Rauchverbot aufgrund einer diesbezüglichen Ausnahmebestimmung - hier: § 13 Abs. 4 - nicht gilt, unter einem eine Ausnahme vom Rauchverbot nach § 13a Abs. 1 leg.cit. verbunden wäre, liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Paragraph 13 a, des Tabakgesetzes regelt demgegenüber - unter der Überschrift "Nichtraucherschutz in den Räumen der Gastronomie" - das Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen (Absatz eins,). Es trifft zwar zu, dass dieses Rauchverbot "unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12, und 13" gilt, daraus ist aber nicht der von der Beschwerde für geboten erachtete Schluss zu ziehen. Dass das in Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes normierte grundsätzliche Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen "unbeschadet … Paragraph …13" gilt, besagt im vorliegenden Zusammenhang nur, dass es ungeachtet der Bestimmungen des Paragraph 13, gilt. Eine Einschränkung derart, dass damit für Räume öffentlicher Orte, für die das in Paragraph 13, Absatz eins, leg.cit. grundsätzlich normierte Rauchverbot aufgrund einer diesbezüglichen Ausnahmebestimmung - hier: Paragraph 13, Absatz 4, - nicht gilt, unter einem eine Ausnahme vom Rauchverbot nach Paragraph 13 a, Absatz eins, leg.cit. verbunden wäre, liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Einbeziehung der Entstehungsgeschichte der §§ 13 und 13a des Tabakgesetzes.Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Einbeziehung der Entstehungsgeschichte der Paragraphen 13, und 13a des Tabakgesetzes.
§ 13 Abs. 1 leg.cit. idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 bestimmte, dass unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und § 12 leg.cit. "Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte" gelte. § 13 Abs. 4 leg.cit. sah vor, dass Abs. 1 (u.a.) nicht für Betriebe des Gastgewerbes (Z. 1) und für Tabaktrafiken (Z. 4) gelte. Diese Fassung des § 13 des Tabakgesetzes wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 167/2004 bewirkt. Die Gesetzesmaterialien (RV 700 Blg NR 22. GP, 7) gehen ausführlich auf die in § 13 Abs. 4 enthaltenen Ausnahmen ein. Die Ausnahme für Betriebe des Gastgewerbes wurde mit der Tradition und den Gesellschaftsverständnissen der österreichischen Bevölkerung begründet, die Ausnahme der Tabaktrafiken "vom allgemeinen Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte" damit, dass den Tabaktrafikanten "weiterhin" die Möglichkeit gegeben werde, ihren Kunden zu gestatten, das legale Produkt Tabak an Ort und Stelle zu testen bzw. dort auch konsumieren zu können. Paragraph 13, Absatz eins, leg.cit. in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, bestimmte, dass unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und Paragraph 12, leg.cit. "Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte" gelte. Paragraph 13, Absatz 4, leg.cit. sah vor, dass Absatz eins, (u.a.) nicht für Betriebe des Gastgewerbes (Ziffer eins,) und für Tabaktrafiken (Ziffer 4,) gelte. Diese Fassung des Paragraph 13, des Tabakgesetzes wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2004, bewirkt. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 700 Blg NR 22. GP, 7) gehen ausführlich auf die in Paragraph 13, Absatz 4, enthaltenen Ausnahmen ein. Die Ausnahme für Betriebe des Gastgewerbes wurde mit der Tradition und den Gesellschaftsverständnissen der österreichischen Bevölkerung begründet, die Ausnahme der Tabaktrafiken "vom allgemeinen Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte" damit, dass den Tabaktrafikanten "weiterhin" die Möglichkeit gegeben werde, ihren Kunden zu gestatten, das legale Produkt Tabak an Ort und Stelle zu testen bzw. dort auch konsumieren zu können.
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 wurde die nach § 13 Abs. 4 Z. 1 des Tabakgesetzes bestehende Ausnahme vom Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte für Betriebe des Gastgewerbes beseitigt und dieser Bereich in § 13a geregelt. Die für Tabaktrafiken bestehende Ausnahme vom Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte blieb hingegen erhalten. Die Gesetzesmaterialien (RV 610 Blg NR 23. GP, 6f) führen dazu aus, dass "künftig auch die Gastronomie in den gesetzlichen Nichtraucherschutz" einbezogen werden solle. § 13a (neu) trage diesem Vorhaben Rechnung, "sodass die bisher im § 13 Abs. 4 vorgesehenen Ausnahmen vom tabakgesetzlichen Nichtraucherschutz - mit Ausnahme der Tabaktrafiken, denen weiterhin die Möglichkeit belassen wird, ihren Kunden zu gestatten, das Tabakprodukt an Ort und Stelle zu testen - zu entfallen haben". Zum neugefassten § 13a wird ausgeführt, dass mit "dem vorgeschlagenen § 13a, der die nach § 13 für Räume öffentlicher Orte bereits bestehende Nichtraucherschutzregelung ergänzt", künftig "der gesamte umschlossene öffentliche Raum einschließlich der Gastronomie, ausgenommen jene Veranstaltungen, die nicht (in) Räumen von Gebäuden, sondern im Rahmen von Zeltfesten stattfinden, dem Nichtraucherschutz des Tabakgesetzes unterliegen". Eine weitere Ausnahme für Teile des der Gastronomie zuzurechnenden umschlossenen öffentlichen Raumes, der von § 13a des Tabakgesetzes erfasst wird, wird in den Gesetzesmaterialien nicht erwähnt.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, wurde die nach Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, des Tabakgesetzes bestehende Ausnahme vom Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte für Betriebe des Gastgewerbes beseitigt und dieser Bereich in Paragraph 13 a, geregelt. Die für Tabaktrafiken bestehende Ausnahme vom Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte blieb hingegen erhalten. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 610 Blg NR 23. GP, 6f) führen dazu aus, dass "künftig auch die Gastronomie in den gesetzlichen Nichtraucherschutz" einbezogen werden solle. Paragraph 13 a, (neu) trage diesem Vorhaben Rechnung, "sodass die bisher im Paragraph 13, Absatz 4, vorgesehenen Ausnahmen vom tabakgesetzlichen Nichtraucherschutz - mit Ausnahme der Tabaktrafiken, denen weiterhin die Möglichkeit belassen wird, ihren Kunden zu gestatten, das Tabakprodukt an Ort und Stelle zu testen - zu entfallen haben". Zum neugefassten Paragraph 13 a, wird ausgeführt, dass mit "dem vorgeschlagenen Paragraph 13 a,, der die nach Paragraph 13, für Räume öffentlicher Orte bereits bestehende Nichtraucherschutzregelung ergänzt", künftig "der gesamte umschlossene öffentliche Raum einschließlich der Gastronomie, ausgenommen jene Veranstaltungen, die nicht (in) Räumen von Gebäuden, sondern im Rahmen von Zeltfesten stattfinden, dem Nichtraucherschutz des Tabakgesetzes unterliegen". Eine weitere Ausnahme für Teile des der Gastronomie zuzurechnenden umschlossenen öffentlichen Raumes, der von Paragraph 13 a, des Tabakgesetzes erfasst wird, wird in den Gesetzesmaterialien nicht erwähnt.
Auch die Entstehungsgeschichte gibt demnach keinen Anlass für eine Auslegung der §§ 13 und 13a des Tabakgesetzes dahin, dass Räume öffentlicher Orte, die zu den in § 13a Abs. 1 leg.cit. erfassten Räumen zählen, insbesondere die der Verabreichung von Speisen und Getränke an Gäste dienenden Räume der Betriebe des Gastgewerbes, vom hiefür geltenden Rauchverbot ausgenommen wären, wenn sie (auch) als Tabaktrafiken dienen.Auch die Entstehungsgeschichte gibt demnach keinen Anlass für eine Auslegung der Paragraphen 13, und 13a des Tabakgesetzes dahin, dass Räume öffentlicher Orte, die zu den in Paragraph 13 a, Absatz eins, leg.cit. erfassten Räumen zählen, insbesondere die der Verabreichung von Speisen und Getränke an Gäste dienenden Räume der Betriebe des Gastgewerbes, vom hiefür geltenden Rauchverbot ausgenommen wären, wenn sie (auch) als Tabaktrafiken dienen.
Auf der Grundlage der unstrittigen Sachverhaltsannahmen ist davon auszugehen, dass an der gegenständlichen Adresse in B. Räume eines Restaurantbetriebes iSd. § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes vorliegen, in denen nach dem bisher Gesagten Rauchverbot gilt. Damit gelten aber auch die in §13b Abs. 4 leg.cit. normierten Kennzeichnungsverpflichtungen, und der Inhaber dieses Betriebes gemäß § 13a Abs. 1 hatte gemäß § 13c Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 7 leg.cit. dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b leg.cit. entsprochen wird.Auf der Grundlage der unstrittigen Sachverhaltsannahmen ist davon auszugehen, dass an der gegenständlichen Adresse in B. Räume eines Restaurantbetriebes iSd. Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes vorliegen, in denen nach dem bisher Gesagten Rauchverbot gilt. Damit gelten aber auch die in §13b Absatz 4, leg.cit. normierten Kennzeichnungsverpflichtungen, und der Inhaber dieses Betriebes gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, hatte gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, leg.cit. dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, leg.cit. entsprochen wird.
2.3. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe im erstangefochtenen Bescheid den Tatort ausgetauscht, genügt der Hinweis, dass es für den Beschwerdeführer ganz offensichtlich war, dass ihm eine Übertretung in Ansehung des Lokals in der W Straße vorgeworfen wurde und die Angabe der W Straße im erstinstanzlichen Straferkenntnis auf einem bloßen Versehen beruhte.
2.4. Ebensowenig zielführend ist das Vorbringen, es sei gar nicht klar, welches Gesetz übertreten zu haben dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, weil im Spruch des angefochtenen Bescheides keines genannt sei. Die belangte Behörde hat in unbedenklicher Weise eine unrichtige Zitierweise des § 13 Abs. 2 des Tabakgesetzes im Spruch der erstinstanzlichen Straferkenntnisse richtiggestellt, dass es sich aber wie bereits in diesen um das Tabakgesetz handelt, unterliegt bei verständiger Würdigung keinem Zweifel. 2.4. Ebensowenig zielführend ist das Vorbringen, es sei gar nicht klar, welches Gesetz übertreten zu haben dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, weil im Spruch des angefochtenen Bescheides keines genannt sei. Die belangte Behörde hat in unbedenklicher Weise eine unrichtige Zitierweise des Paragraph 13, Absatz 2, des Tabakgesetzes im Spruch der erstinstanzlichen Straferkenntnisse richtiggestellt, dass es sich aber wie bereits in diesen um das Tabakgesetz handelt, unterliegt bei verständiger Würdigung keinem Zweifel.
2.5. Auch die von der belangten Behörde vorgenommene Zusammenfassung der Punkte 1. bis 6. der erstinstanzlichen Straferkenntnisse zu einem einzigen Tatvorwurf ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten zu bewirken.
2.6. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind auch die von der belangten Behörde übernommenen Umschreibungen der angelasteten Verwaltungsübertretungen in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen nicht zu beanstanden, weil ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer § 13b Abs. 4 und 5 iVm. § 13c Abs. 1 Z. 3 iVm. Abs. 2 Z. 7 (richtiggestellt durch den erstangefochtenen Bescheid) des Tabakgesetzes - im Zusammenhalt mit näher bezeichneten Bestimmungen der NKV - verletzt habe. Es trifft daher nicht zu, dass nicht ersichtlich wäre, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde gegen die Kennzeichnungsbestimmungen des § 13b des Tabakgesetzes verstoßen hat. 2.6. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind auch die von der belangten Behörde übernommenen Umschreibungen der angelasteten Verwaltungsübertretungen in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen nicht zu beanstanden, weil ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer Paragraph 13 b, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, (richtiggestellt durch den erstangefochtenen Bescheid) des Tabakgesetzes - im Zusammenhalt mit näher bezeichneten Bestimmungen der NKV - verletzt habe. Es trifft daher nicht zu, dass nicht ersichtlich wäre, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde gegen die Kennzeichnungsbestimmungen des Paragraph 13 b, des Tabakgesetzes verstoßen hat.
2.7. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.7. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere § 52 Abs. 1, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f,, insbesondere Paragraph 52, Absatz eins,, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 23. November 2011
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011110169.X00Im RIS seit
28.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015