TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/7 2010/06/0072

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Veröffentlicht am 07.12.2011
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Index

25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
EGVG Art1 Abs2 Z28;
StVG §24 Abs3 Z3;
StVG §24;
StVG §91 Abs2;
StVG §91 Abs3;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. EGVG Art. 1 heute
  2. EGVG Art. 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. EGVG Art. 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. EGVG Art. 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. EGVG Art. 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EGVG Art. 1 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. EGVG Art. 1 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  8. EGVG Art. 1 gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  9. EGVG Art. 1 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  10. EGVG Art. 1 gültig von 01.07.2008 bis 25.03.2009
  1. StVG § 24 heute
  2. StVG § 24 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 24 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 24 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  5. StVG § 24 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StVG § 24 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  7. StVG § 24 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  8. StVG § 24 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.1993
  1. StVG § 24 heute
  2. StVG § 24 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 24 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 24 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  5. StVG § 24 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StVG § 24 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  7. StVG § 24 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  8. StVG § 24 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.1993
  1. StVG § 91 heute
  2. StVG § 91 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 91 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  4. StVG § 91 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 91 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StVG § 91 heute
  2. StVG § 91 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 91 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  4. StVG § 91 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 91 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des L W in A, vertreten durch Dr. Christoph Brenner, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Ringstraße 68, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 24. Juli 2009, 2 Vk 47/09, betreffend Angelegenheit gemäß StVG. (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt X eine längere Freiheitsstrafe.Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt römisch zehn eine längere Freiheitsstrafe.

Mit der am 6. Mai 2009 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe vom 4. Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Vollzug eines Hausarrestes nach § 114 Abs. 2 und 3 unter Anwendung des § 109 Abs. 2 und 3 StVG. in der Zeit vom 10. März 2009 bis 16. März 2009 und in der Zeit vom 17. März bis 30. April 2009 mit fünf Tagen Unterbrechung. Er begründete diese Beschwerde damit, dass er auf Grund einer Ladung beim Bezirksgericht Y für den 12. März 2009 während dieser Zeit in einem besonderen Einzelraum (gemeint der Justizanstalt Z) unter Entzug der Verfügung über das Hausgeld, den Fernsehempfang sowie die Zensur des Telefons mit dem Anwalt angehalten worden sei. Auch der Briefverkehr und -empfang sei beschränkt worden. Es habe auch die für den strengeren Hausarrest zu verhängende Maßnahme mit dem Entzug der Arbeit Anwendung gefunden. In dieser Zeit sei auch die Ausführung zu einer Rechtsauskunft verweigert worden. Es sei ihm auch ein Geburtstagspaket von seiner Partnerin und Tochter verwehrt worden. In dieser Zeit sei ihm auch trotz der Gewährung der Teilnahme am PC-Führerschein das dazugehörige Gerät (PC bzw. Laptop) nicht bewilligt worden. Er ersuche um die Einstellung des Fehlverhaltens und um Ersatz der entgangenen Arbeitsvergütung.Mit der am 6. Mai 2009 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe vom 4. Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Vollzug eines Hausarrestes nach Paragraph 114, Absatz 2 und 3 unter Anwendung des Paragraph 109, Absatz 2, und 3 StVG. in der Zeit vom 10. März 2009 bis 16. März 2009 und in der Zeit vom 17. März bis 30. April 2009 mit fünf Tagen Unterbrechung. Er begründete diese Beschwerde damit, dass er auf Grund einer Ladung beim Bezirksgericht Y für den 12. März 2009 während dieser Zeit in einem besonderen Einzelraum (gemeint der Justizanstalt Z) unter Entzug der Verfügung über das Hausgeld, den Fernsehempfang sowie die Zensur des Telefons mit dem Anwalt angehalten worden sei. Auch der Briefverkehr und -empfang sei beschränkt worden. Es habe auch die für den strengeren Hausarrest zu verhängende Maßnahme mit dem Entzug der Arbeit Anwendung gefunden. In dieser Zeit sei auch die Ausführung zu einer Rechtsauskunft verweigert worden. Es sei ihm auch ein Geburtstagspaket von seiner Partnerin und Tochter verwehrt worden. In dieser Zeit sei ihm auch trotz der Gewährung der Teilnahme am PC-Führerschein das dazugehörige Gerät (PC bzw. Laptop) nicht bewilligt worden. Er ersuche um die Einstellung des Fehlverhaltens und um Ersatz der entgangenen Arbeitsvergütung.

Die belangte Behörde hat nach Einholung von Stellungnahmen der jeweiligen Anstaltsleiter der Justizanstalt X bzw. Z mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerde hinsichtlich der Verweigerung der Ausfolgung des Geburtstagspaketes gemäß § 91 StVG. nicht Folge gegeben. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß § 120 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 StVG als unzulässig zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat nach Einholung von Stellungnahmen der jeweiligen Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch zehn bzw. Z mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerde hinsichtlich der Verweigerung der Ausfolgung des Geburtstagspaketes gemäß Paragraph 91, StVG. nicht Folge gegeben. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 120, Absatz eins und Paragraph 121, Absatz eins, StVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Leiter der Justizanstalt X aus Sicherheitsgründen mit Genehmigung der Vollzugsdirektion den Ausschluss der Gewährung von Paketsendungen für sämtliche Strafgefangene generell angeordnet habe, da der durch das Einlangen von Paketsendungen bestehenden Gefahr für die Sicherheit der Anstalt durch den Ausschluss einzelner Strafgefangener nicht wirksam begegnet habe werden können. Es greife nicht die generelle Anordnung des Anstaltsleiters des Ausschlusses der Gewährung von Paketsendungen unmittelbar in die Rechtssphäre des Strafgefangenen ein, sondern nur die Anordnung des Ausschlusses der Strafgefangenen vom Empfang der Paketsendungen durch den Anstaltsleiter (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. November 1997, V 144/97). Die Erwirkung eines im Instanzenzug bekämpfbaren Bescheides hinsichtlich einer Ausnahmebewilligung sei zumutbar. Ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Ausnahmegenehmigung sei nicht gestellt worden.Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Leiter der Justizanstalt römisch zehn aus Sicherheitsgründen mit Genehmigung der Vollzugsdirektion den Ausschluss der Gewährung von Paketsendungen für sämtliche Strafgefangene generell angeordnet habe, da der durch das Einlangen von Paketsendungen bestehenden Gefahr für die Sicherheit der Anstalt durch den Ausschluss einzelner Strafgefangener nicht wirksam begegnet habe werden können. Es greife nicht die generelle Anordnung des Anstaltsleiters des Ausschlusses der Gewährung von Paketsendungen unmittelbar in die Rechtssphäre des Strafgefangenen ein, sondern nur die Anordnung des Ausschlusses der Strafgefangenen vom Empfang der Paketsendungen durch den Anstaltsleiter (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. November 1997, V 144/97). Die Erwirkung eines im Instanzenzug bekämpfbaren Bescheides hinsichtlich einer Ausnahmebewilligung sei zumutbar. Ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Ausnahmegenehmigung sei nicht gestellt worden.

Wie aus den Stellungnahmen der Leitungsorgane der Justizanstalten X und Z, in der der Beschwerdeführer als Passant vom 10. März 2009 bis 16. März 2009 untergebracht gewesen sei, ersichtlich sei, sei über ihn in keiner der beiden Justizanstalten eine Ordnungsstrafe verhängt und daher auch kein Hausarrest vollzogen worden. Es liege daher einer derartigen Maßnahme auch keine Entscheidung eines Anstaltsleiters zugrunde, woraus sich die Unzulässigkeit der Beschwerde ergebe. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers komme der belangten Behörde keine Entscheidungskompetenz zu, weil den behaupteten Missständen keine Anordnung und Entscheidung eines Anstaltsleiters zugrunde liege. Ebensowenig sei die belangte Behörde befugt, über das Ersuchen um Ersatz der entgangenen Arbeitsvergütung zu entscheiden, weshalb sich die Beschwerde auch insoweit als unzulässig erweise.Wie aus den Stellungnahmen der Leitungsorgane der Justizanstalten römisch zehn und Z, in der der Beschwerdeführer als Passant vom 10. März 2009 bis 16. März 2009 untergebracht gewesen sei, ersichtlich sei, sei über ihn in keiner der beiden Justizanstalten eine Ordnungsstrafe verhängt und daher auch kein Hausarrest vollzogen worden. Es liege daher einer derartigen Maßnahme auch keine Entscheidung eines Anstaltsleiters zugrunde, woraus sich die Unzulässigkeit der Beschwerde ergebe. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers komme der belangten Behörde keine Entscheidungskompetenz zu, weil den behaupteten Missständen keine Anordnung und Entscheidung eines Anstaltsleiters zugrunde liege. Ebensowenig sei die belangte Behörde befugt, über das Ersuchen um Ersatz der entgangenen Arbeitsvergütung zu entscheiden, weshalb sich die Beschwerde auch insoweit als unzulässig erweise.

Nur der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt Z in einem einfach ausgestatteten Einzelhaftraum ("Passantenhaftraum") untergebracht gewesen sei und auf Grund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in dieser Anstalt und dem dort praktizierten "Listensystem" am Bezug von Bedarfsgegenständen aus faktischen Gründen - beim Erhalt seiner "Ausspeise" wäre er nicht mehr in der Justizanstalt Z untergebracht gewesen - nicht habe teilnehmen können.

Über einen Entzug des Fernseh- und Radioempfanges sei nichts bekannt, vielmehr sei dem Strafgefangenen nach dem Depositenbericht vom 24. Oktober 2008 (gemeint der Justizanstalt X) ein TV-Gerät ausgefolgt worden, das ihm seither nicht abgenommen worden sei. Während seiner Überstellung in die Justizanstalt Z als Passant habe er sein TV-Gerät jedoch nicht nutzen können. Insassen, die über kein eigenes Radiogerät verfügten, würden Kopfhörer für den Radioempfang vom jeweiligen Abteilungsbeamten auf Ersuchen ausgefolgt.Über einen Entzug des Fernseh- und Radioempfanges sei nichts bekannt, vielmehr sei dem Strafgefangenen nach dem Depositenbericht vom 24. Oktober 2008 (gemeint der Justizanstalt römisch zehn) ein TV-Gerät ausgefolgt worden, das ihm seither nicht abgenommen worden sei. Während seiner Überstellung in die Justizanstalt Z als Passant habe er sein TV-Gerät jedoch nicht nutzen können. Insassen, die über kein eigenes Radiogerät verfügten, würden Kopfhörer für den Radioempfang vom jeweiligen Abteilungsbeamten auf Ersuchen ausgefolgt.

Dem Akt sei aber auch eine Anordnung, wonach ein Telefongespräch des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsanwalt zensuriert werden sollte, nicht zu entnehmen und es liege auch keine Entscheidung einer Beschränkung des Briefverkehrs vor. Der Beschwerdeführer habe auch als Passant in der Justizanstalt Z täglich bei der morgendlichen Standeskontrolle und Frühstücksausgabe seine Post abgeben können.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Ersatz für den Vorlageaufwand beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Strafvollzugsgesetz - StVG., BGBl. Nr. 144/1969, idF BGBl. I Nr. 52/2009 zur Anwendung.Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Strafvollzugsgesetz - StVG., Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, zur Anwendung.

Gemäß § 91 Abs. 2 StVG. dürfen die Strafgefangenen einmal im Vierteljahr eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Gewicht von drei Kilogramm oder mehrere Sendungen im Gesamtgewicht von drei Kilogramm erhalten.Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, StVG. dürfen die Strafgefangenen einmal im Vierteljahr eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Gewicht von drei Kilogramm oder mehrere Sendungen im Gesamtgewicht von drei Kilogramm erhalten.

Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, dass Paketsendungen dazu missbraucht werden, um Strafgefangenen Suchtgift oder andere Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre, hat der Anstaltsleiter gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung die betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 auszuschließen. Soweit der Gefahr durch den Ausschluss einzelner Strafgefangener nicht wirksam begegnet werden kann, kann der Anstaltsleiter mit Genehmigung der Vollzugsdirektion jeweils für einen bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum anordnen, dass sämtliche Strafgefangene der Anstalt oder eines Teiles der Anstalt vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 ausgeschlossen werden. Soweit es im Einzelfall vertretbar erscheint, kann der Anstaltsleiter jedoch Ausnahmen von einer solchen Anordnung gestatten.Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, dass Paketsendungen dazu missbraucht werden, um Strafgefangenen Suchtgift oder andere Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre, hat der Anstaltsleiter gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung die betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Absatz 2, auszuschließen. Soweit der Gefahr durch den Ausschluss einzelner Strafgefangener nicht wirksam begegnet werden kann, kann der Anstaltsleiter mit Genehmigung der Vollzugsdirektion jeweils für einen bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum anordnen, dass sämtliche Strafgefangene der Anstalt oder eines Teiles der Anstalt vom Empfang von Sendungen nach Absatz 2, ausgeschlossen werden. Soweit es im Einzelfall vertretbar erscheint, kann der Anstaltsleiter jedoch Ausnahmen von einer solchen Anordnung gestatten.

Gemäß § 107 Abs. 1 StVG. begeht der Strafgefangene eine Ordnungswidrigkeit, wenn er einen der in dieser Bestimmung in Z 1 bis 10 näher angeführten Tatbestände erfüllt.Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StVG. begeht der Strafgefangene eine Ordnungswidrigkeit, wenn er einen der in dieser Bestimmung in Ziffer eins bis 10 näher angeführten Tatbestände erfüllt.

Gemäß § 109 StVG. kommt als Strafe für Ordnungswidrigkeiten u. a. der Hausarrest (Z 5) in Betracht.Gemäß Paragraph 109, StVG. kommt als Strafe für Ordnungswidrigkeiten u. a. der Hausarrest (Ziffer 5,) in Betracht.

Gemäß § 114 Abs. 1 StVG. darf die Strafe des einfachen oder strengen Hausarrestes nur bei Überwiegen erschwerender Umstände verhängt werden. Der Hausarrest darf vier Wochen nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 114, Absatz eins, StVG. darf die Strafe des einfachen oder strengen Hausarrestes nur bei Überwiegen erschwerender Umstände verhängt werden. Der Hausarrest darf vier Wochen nicht übersteigen.

Während der Zeit des Hausarrestes ist der Strafgefangene gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung in einem besonderen Einzelraum anzuhalten.Während der Zeit des Hausarrestes ist der Strafgefangene gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung in einem besonderen Einzelraum anzuhalten.

Gemäß § 120 Abs. 1 StVG. können sich die Strafgefangenen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, StVG. können sich die Strafgefangenen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann eine Beschwerde außer bei Gefahr in Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an dem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekannt geworden ist. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung, so kann sie außer bei Gefahr in Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist.Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung kann eine Beschwerde außer bei Gefahr in Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an dem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekannt geworden ist. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung, so kann sie außer bei Gefahr in Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist.

Gemäß § 121 Abs. 1 StVG. hat der Anstaltsleiter über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, StVG. hat der Anstaltsleiter über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.

Zur Verweigerung der Ausfolgung des Geburtstagspaketes führt der Beschwerdeführer aus, dass er als Insasse der Justizanstalt X über den im § 91 Abs. 3 StVG. genannten Zeitraum von sechs Monaten hinaus vom Empfang von Paketsendungen ausgeschlossen sei, da der Anstaltsleiter immer wieder neue Anordnungen getroffen habe, die sämtliche Insassen vom Empfang von Paketsendungen ausschlössen. Es werde dadurch die vom Gesetz vorgesehene Maximaldauer von sechs Monaten de facto ausgehebelt. Die belangte Behörde hätte die Rechtswidrigkeit des Entzuges des Paketempfanges feststellen müssen.Zur Verweigerung der Ausfolgung des Geburtstagspaketes führt der Beschwerdeführer aus, dass er als Insasse der Justizanstalt römisch zehn über den im Paragraph 91, Absatz 3, StVG. genannten Zeitraum von sechs Monaten hinaus vom Empfang von Paketsendungen ausgeschlossen sei, da der Anstaltsleiter immer wieder neue Anordnungen getroffen habe, die sämtliche Insassen vom Empfang von Paketsendungen ausschlössen. Es werde dadurch die vom Gesetz vorgesehene Maximaldauer von sechs Monaten de facto ausgehebelt. Die belangte Behörde hätte die Rechtswidrigkeit des Entzuges des Paketempfanges feststellen müssen.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die in der Justizanstalt X in der fraglichen Zeit bestehende generelle Anordnung des Anstaltsleiters, dass der Empfang von Paketsendungen ausgeschlossen ist. § 91 Abs. 3 StVG. in der angeführten Fassung ermöglicht eine solche Anordnung mit Genehmigung der Vollzugsdirektion. In der Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtausfolgung eines Paketes in der fraglichen Zeit gewendet. § 91 Abs. 3 StVG. sieht aber auch vor, dass im Einzelfall, soweit es vertretbar erscheint, der Anstaltsleiter eine Ausnahme von einer solchen Anordnung gestatten kann. Nach den Ausführungen in der Beschwerde vor der belangten Behörde geht es im vorliegenden Fall nicht darum, dass der Anstaltsleiter einer solchen vom Beschwerdeführer beantragten Ausnahme zu Unrecht nicht entsprochen hätte. Entgegen den nunmehrigen Behauptungen des Beschwerdeführers in den weiteren Ausführungen betrifft die gegenständliche Beschwerde vor der belangten Behörde ein solches Ausnahmeersuchen des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdeführer hat somit ein ihm in diesem Zusammenhang noch zustehendes Rechtsmittel gegen eine behauptete Beschränkung nicht wahrgenommen.Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die in der Justizanstalt römisch zehn in der fraglichen Zeit bestehende generelle Anordnung des Anstaltsleiters, dass der Empfang von Paketsendungen ausgeschlossen ist. Paragraph 91, Absatz 3, StVG. in der angeführten Fassung ermöglicht eine solche Anordnung mit Genehmigung der Vollzugsdirektion. In der Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtausfolgung eines Paketes in der fraglichen Zeit gewendet. Paragraph 91, Absatz 3, StVG. sieht aber auch vor, dass im Einzelfall, soweit es vertretbar erscheint, der Anstaltsleiter eine Ausnahme von einer solchen Anordnung gestatten kann. Nach den Ausführungen in der Beschwerde vor der belangten Behörde geht es im vorliegenden Fall nicht darum, dass der Anstaltsleiter einer solchen vom Beschwerdeführer beantragten Ausnahme zu Unrecht nicht entsprochen hätte. Entgegen den nunmehrigen Behauptungen des Beschwerdeführers in den weiteren Ausführungen betrifft die gegenständliche Beschwerde vor der belangten Behörde ein solches Ausnahmeersuchen des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdeführer hat somit ein ihm in diesem Zusammenhang noch zustehendes Rechtsmittel gegen eine behauptete Beschränkung nicht wahrgenommen.

Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde weiters geltend, dass ihm in der Justizanstalt X in der Zeit vomDer Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde weiters geltend, dass ihm in der Justizanstalt römisch zehn in der Zeit vom

9. bis 11. März 2009 grundlos der Bezug von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 34 StVG. verweigert worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer in dieser Justizanstalt nicht mehr über sein Hausgeld verfügen bzw. Briefmarken oder Telefonwertkarten käuflich erwerben können. Außerdem sei ihm verweigert worden, sein eigenes Fernsehgerät in die Justizanstalt Z mitzunehmen. Dort sei ihm auch der Radioempfang entzogen worden. Die mangelnde Möglichkeit der Teilnahme an der "Ausspeise" in der Justizanstalt X habe dazu geführt, dass er auf Grund des in der Justizanstalt Z praktizierten Listensystems hinsichtlich der "Ausspeise", dass er dort vom Fernsehempfang sowie vom Briefverkehr ausgeschlossen gewesen sei. Dies stelle de facto den Vollzug einer Strafe für Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 109 StVG. dar, obgleich dem Beschwerdeführer keine einzige Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt worden sei.9. bis 11. März 2009 grundlos der Bezug von Bedarfsgegenständen im Sinne des Paragraph 34, StVG. verweigert worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer in dieser Justizanstalt nicht mehr über sein Hausgeld verfügen bzw. Briefmarken oder Telefonwertkarten käuflich erwerben können. Außerdem sei ihm verweigert worden, sein eigenes Fernsehgerät in die Justizanstalt Z mitzunehmen. Dort sei ihm auch der Radioempfang entzogen worden. Die mangelnde Möglichkeit der Teilnahme an der "Ausspeise" in der Justizanstalt römisch zehn habe dazu geführt, dass er auf Grund des in der Justizanstalt Z praktizierten Listensystems hinsichtlich der "Ausspeise", dass er dort vom Fernsehempfang sowie vom Briefverkehr ausgeschlossen gewesen sei. Dies stelle de facto den Vollzug einer Strafe für Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Paragraph 109, StVG. dar, obgleich dem Beschwerdeführer keine einzige Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt worden sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach der Begründung der bei der belangten Behörde erhobenen Beschwerde vom 4. Mai 2009 richtet sich diese Beschwerde gegen die in der Justizanstalt Z in der Zeit vom 10. März 2009 bis 15. März 2009 angeblich erfolgten Einschränkungen, nämlich eine Anhaltung in einem besonderen Einzelraum, den Entzug über die Verfügung des Hausgeldes, den Entzug des Fernsehempfanges, sowie die Zensur eines Telefonates mit dem Anwalt und die Beschränkung des Briefverkehrs und des Briefempfanges. Es sei dem Beschwerdeführer in dieser Zeit auch die Ausführung zu einer Rechtsauskunft verweigert worden. Der Bezug von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 34 StVG. in der Justizanstalt X war nicht Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ist - wie ausgeführt - wegen einer Teilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung am 11. März 2009 in die Justizanstalt Z überstellt worden. Er konnte daher in dieser Zeit das ihm in der Justizanstalt X zur Verfügung gestellte Fernsehgerät nicht benützen. Ein Recht eines Strafgefangenen, ein zur Verfügung gestelltes technisches Gerät bei einer kurzfristigen Überstellung in eine andere Justizanstalt mitnehmen zu dürfen, ist aus dem StVG. nicht ableitbar.Nach der Begründung der bei der belangten Behörde erhobenen Beschwerde vom 4. Mai 2009 richtet sich diese Beschwerde gegen die in der Justizanstalt Z in der Zeit vom 10. März 2009 bis 15. März 2009 angeblich erfolgten Einschränkungen, nämlich eine Anhaltung in einem besonderen Einzelraum, den Entzug über die Verfügung des Hausgeldes, den Entzug des Fernsehempfanges, sowie die Zensur eines Telefonates mit dem Anwalt und die Beschränkung des Briefverkehrs und des Briefempfanges. Es sei dem Beschwerdeführer in dieser Zeit auch die Ausführung zu einer Rechtsauskunft verweigert worden. Der Bezug von Bedarfsgegenständen im Sinne des Paragraph 34, StVG. in der Justizanstalt römisch zehn war nicht Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ist - wie ausgeführt - wegen einer Teilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung am 11. März 2009 in die Justizanstalt Z überstellt worden. Er konnte daher in dieser Zeit das ihm in der Justizanstalt römisch zehn zur Verfügung gestellte Fernsehgerät nicht benützen. Ein Recht eines Strafgefangenen, ein zur Verfügung gestelltes technisches Gerät bei einer kurzfristigen Überstellung in eine andere Justizanstalt mitnehmen zu dürfen, ist aus dem StVG. nicht ableitbar.

Auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass gegen ihn in der fraglichen Zeit kein Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß §§ 107 ff StVG. stattgefunden hat und auch gegen ihn weder in der Justizanstalt X noch in der Justizanstalt Z ein Hausarrest im Sinne des § 114 StVG. verhängt worden ist.Auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass gegen ihn in der fraglichen Zeit kein Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß Paragraphen 107, ff StVG. stattgefunden hat und auch gegen ihn weder in der Justizanstalt römisch zehn noch in der Justizanstalt Z ein Hausarrest im Sinne des Paragraph 114, StVG. verhängt worden ist.

Im Übrigen ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Bezug von Bedarfsgegenständen gemäß § 34 Abs. 1 StVG., in Bezug auf die Verfügung über sein Hausgeld und die Möglichkeit, mit einem Anwalt zu telefonieren, entsprechende Anträge gestellt hätte, die ihm vom jeweiligen Anstaltsleiter nicht gewährt worden wären. Aus seinem gesamten Vorbringen ergibt sich auch in keiner Weise, dass ihm die Möglichkeit, einen Brief abzusenden bzw. zu empfangen, in den beiden genannten Justizanstalten konkret verwehrt worden wäre.Im Übrigen ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Bezug von Bedarfsgegenständen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, StVG., in Bezug auf die Verfügung über sein Hausgeld und die Möglichkeit, mit einem Anwalt zu telefonieren, entsprechende Anträge gestellt hätte, die ihm vom jeweiligen Anstaltsleiter nicht gewährt worden wären. Aus seinem gesamten Vorbringen ergibt sich auch in keiner Weise, dass ihm die Möglichkeit, einen Brief abzusenden bzw. zu empfangen, in den beiden genannten Justizanstalten konkret verwehrt worden wäre.

Auch in Bezug auf das in keiner Weise näher konkretisierte Vorbringen, dass ihm die Ausführung einer Rechtsauskunft verweigert worden sei, ebenso wie ein anstaltseigener PC, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass dies durch Anordnungen oder ein Verhalten des Anstaltsleiters erfolgt wäre . Die belangte Behörde ist aber gemäß dem wiedergegebenem § 121 Abs. 1 StVG. nur für Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung zuständig, wie dies die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat.Auch in Bezug auf das in keiner Weise näher konkretisierte Vorbringen, dass ihm die Ausführung einer Rechtsauskunft verweigert worden sei, ebenso wie ein anstaltseigener PC, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass dies durch Anordnungen oder ein Verhalten des Anstaltsleiters erfolgt wäre . Die belangte Behörde ist aber gemäß dem wiedergegebenem Paragraph 121, Absatz eins, StVG. nur für Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung zuständig, wie dies die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat.

Auch im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt Z die Teilnahme an der Bewegung im Freien für eine Stunde nicht gewährt werden konnte, weil er auf Krücken angewiesen war und sich dort keine Sitzgelegenheiten befunden haben, ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich eine Anordnung des Anstaltsleiters eine Rolle gespielt hätte.

Der Beschwerdeführer hat selbst in seinem Vorbringen in seiner Beschwerde vom 4. Mai 2009 und auch in seiner schriftlichen Einvernahme dazu vom 15. Mai 2009 keinerlei nähere Angaben zu den jeweiligen Vorwürfen gemacht. Die von der belangten Behörde bei den beiden Justizanstalten eingeholten Stellungnahmen dazu sind jedenfalls als ausreichend zu qualifizieren, deren allfällige Unterlagen zu den Vorwürfen mit vorgelegt wurden. Diese Ermittlungen haben insbesondere ergeben, dass den in der Beschwerde gemäß StVG. erhobenen Vorwürfen keine Anordnungen des Anstaltsleiters der beiden betroffenen Justizanstalten oder ein sonstiges Verhalten ihrerseits zugrunde lagen.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde behauptet, er hätte, wenn ihm Gelegenheit dazu gegeben worden wäre, darlegen können, dass den aufgezeigten Missständen Anordnungen und Entscheidungen des Anstaltsleiters zugrunde lägen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er derartige konkrete Anordnungen und Entscheidungen des Anstaltsleiters auch in der vorliegenden Beschwerde gerade nicht ins Treffen führt. In der Beschwerde wird daher auch die Wesentlichkeit der geltend gemachten Parteiengehörverletzung nicht dargetan.

Wenn der Beschwerdeführer auch ausführt, dass über sein Ersuchen um Ausnahmegenehmigung betreffend den Paketempfang bis jetzt nicht entschieden worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Strafvollzugsbehörden gemäß Art. I Abs. 2 Z. 28 EGVG das AVG anzuwenden ist und dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Möglichkeit eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 1 AVG zur Verfügung steht. Die vorliegende Beschwerde gemäß dem StVG. hat eine negative Entscheidung des Anstaltsleiters über ein solches Ausnahmeersuchen nicht betroffen.Wenn der Beschwerdeführer auch ausführt, dass über sein Ersuchen um Ausnahmegenehmigung betreffend den Paketempfang bis jetzt nicht entschieden worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Strafvollzugsbehörden gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer 28, EGVG das AVG anzuwenden ist und dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Möglichkeit eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG zur Verfügung steht. Die vorliegende Beschwerde gemäß dem StVG. hat eine negative Entscheidung des Anstaltsleiters über ein solches Ausnahmeersuchen nicht betroffen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Anberaumung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht.Von der Anberaumung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 7. Dezember 2011Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 7. Dezember 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060072.X00

Im RIS seit

02.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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