TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/7 2010/06/0047

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Veröffentlicht am 07.12.2011
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Index

25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §24 Abs1;
StVG §24 Abs3;
StVG §34 Abs1;
StVG §34 Abs2;
StVG §52 Abs1;
  1. StVG § 24 heute
  2. StVG § 24 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 24 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 24 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  5. StVG § 24 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StVG § 24 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  7. StVG § 24 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  8. StVG § 24 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.1993
  1. StVG § 24 heute
  2. StVG § 24 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 24 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 24 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  5. StVG § 24 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StVG § 24 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  7. StVG § 24 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  8. StVG § 24 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.1993
  1. StVG § 52 heute
  2. StVG § 52 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. StVG § 52 gültig von 25.05.2018 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. StVG § 52 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  5. StVG § 52 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  6. StVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  7. StVG § 52 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  8. StVG § 52 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  9. StVG § 52 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des L W in A, vertreten durch Mag. Severin Perschl, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Ringstraße 68, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 11. September 2009, 2 Vk 55/09, betreffend Angelegenheit gemäß StVG. (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt X verbüßt, suchte am 25. Mai 2009 bei der Anstaltsleitung um den Ankauf eines PCs mit TV-Karte um EUR 500,-- an. Die Finanzierung sollte von der Rücklage und vom Hausgeld erfolgen.Der Beschwerdeführer, der derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch zehn verbüßt, suchte am 25. Mai 2009 bei der Anstaltsleitung um den Ankauf eines PCs mit TV-Karte um EUR 500,-- an. Die Finanzierung sollte von der Rücklage und vom Hausgeld erfolgen.

Dieses Ansuchen lehnte der Departmentleiter H. W. am 29. Mai 2009 ab, da dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ansuchens keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stünden und die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Bevorschussung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2009 durch einen Justizwachebeamten zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen bei der belangten Behörde die Beschwerde vom 15. Juni 2009 (eingelangt bei dieser am 18. Juni 2009). Er machte geltend, dass sein Ansuchen betreffend den Ankauf eines PCs ohne Begründung abgelehnt worden sei. Er ersuche, dass diesem Ansuchen unter Inanspruchnahme der Rücklage stattgegeben werde (eventuell auch mit einer Bevorschussung nach § 34 Abs. 2 StVG "(EUR 600,--) = 400,-- RL + 200,-- Bevorsch.").Der Beschwerdeführer erhob dagegen bei der belangten Behörde die Beschwerde vom 15. Juni 2009 (eingelangt bei dieser am 18. Juni 2009). Er machte geltend, dass sein Ansuchen betreffend den Ankauf eines PCs ohne Begründung abgelehnt worden sei. Er ersuche, dass diesem Ansuchen unter Inanspruchnahme der Rücklage stattgegeben werde (eventuell auch mit einer Bevorschussung nach Paragraph 34, Absatz 2, StVG "(EUR 600,--) = 400,-- RL + 200,-- Bevorsch.").

Die belangte Behörde gab der Beschwerde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge.

Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Ansuchen am 29. Mai 2009 mit der Begründung abgelehnt worden sei, der Beschwerdeführer verfüge zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel (Hausgeld EUR 137,81, Rücklage EUR 286,22, kein Eigengeld). Da der Beschwerdeführer - wie eine Einsicht in sein Kontoblatt ergebe - tatsächlich nicht über die Barmittel (auch nicht bei Bewilligung der gesamten Rücklage) für den Ankauf des PCs verfüge, sei die Ablehnung zu Recht erfolgt und habe der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben müssen.

Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass ein Vorschuss gemäß § 34 Abs. 2 StVG. im konkreten Fall rechtlich nicht in Betracht komme und zudem die fehlenden finanziellen Mittel bei weitem nicht abgedeckt hätte.Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass ein Vorschuss gemäß Paragraph 34, Absatz 2, StVG. im konkreten Fall rechtlich nicht in Betracht komme und zudem die fehlenden finanziellen Mittel bei weitem nicht abgedeckt hätte.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Ersatz des Vorlageaufwandes beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 StVG. sind einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, StVG. sind einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat u.a. über die Gewährung von Vergünstigungen unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Ohne eine Genehmigung der Vollzugsdirektion darf u.a. die Benützung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte (Z 3) gewährt werden.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung hat u.a. über die Gewährung von Vergünstigungen unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Ohne eine Genehmigung der Vollzugsdirektion darf u.a. die Benützung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte (Ziffer 3,) gewährt werden.

Gemäß § 34 Abs. 1 StVG. sind die Strafgefangenen berechtigt, unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 2 leg. cit. einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfes durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, StVG. sind die Strafgefangenen berechtigt, unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz 2, leg. cit. einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfes durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist nach der Aufnahme oder einer Strafvollzugsortsänderung jedem Strafgefangenen alsbald ein Erstbezug solcher Bedarfsgegenstände in angemessenem Umfang, auch unter Verwendung seines Eigengeldes, zu ermöglichen. Soweit der Strafgefangene nicht selbst über entsprechende Geldmittel verfügt, ist ihm auf sein Ansuchen ein Vorschuss bis zum Doppelten der Arbeitsvergütung je Stunde in der höchsten Vergütungsstufe zu gewähren, der durch Einbehaltung angemessener Teilbeträge vom Hausgeld auszugleichen ist.Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist nach der Aufnahme oder einer Strafvollzugsortsänderung jedem Strafgefangenen alsbald ein Erstbezug solcher Bedarfsgegenstände in angemessenem Umfang, auch unter Verwendung seines Eigengeldes, zu ermöglichen. Soweit der Strafgefangene nicht selbst über entsprechende Geldmittel verfügt, ist ihm auf sein Ansuchen ein Vorschuss bis zum Doppelten der Arbeitsvergütung je Stunde in der höchsten Vergütungsstufe zu gewähren, der durch Einbehaltung angemessener Teilbeträge vom Hausgeld auszugleichen ist.

Gemäß § 52 Abs. 1 StVG. i.V.m. der Verordnung, BGBl. II Nr. 377/2007, ist die höchste Arbeitsvergütung pro Stunde für Arbeiten eines Vorarbeiters mit EUR 7,04 vorgesehen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, StVG. in Verbindung mit der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2007,, ist die höchste Arbeitsvergütung pro Stunde für Arbeiten eines Vorarbeiters mit EUR 7,04 vorgesehen.

Gemäß § 54 Abs. 2 StVG. steht das Hausgeld dem Strafgefangenen unbeschadet der §§ 54a, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 2 leg. cit. für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Die Rücklage dient unbeschadet des § 54a leg. cit. der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, StVG. steht das Hausgeld dem Strafgefangenen unbeschadet der Paragraphen 54 a, 112, Absatz 2 und 114 Absatz 2, leg. cit. für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Die Rücklage dient unbeschadet des Paragraph 54 a, leg. cit. der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.

Gemäß § 54a Abs. 1 StVG. stehen dem Strafgefangenen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung.Gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, StVG. stehen dem Strafgefangenen das Hausgeld sowie die Hälfte der Rücklage auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, sowie zur Schuldentilgung zur Verfügung.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung dürfen die Strafgefangenen außer den Fällen des Abs. 1 sowie des § 54 Abs. 2 leg. cit. Hausgeld und Rücklage im Vollzug auch für Anschaffungen verwenden, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter zu.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung dürfen die Strafgefangenen außer den Fällen des Absatz eins, sowie des Paragraph 54, Absatz 2, leg. cit. Hausgeld und Rücklage im Vollzug auch für Anschaffungen verwenden, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter zu.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vertritt, es handle sich bei einem PC um einen einfachen Gegenstand des täglichen Bedarfes im Sinne des § 34 Abs. 1 StVG. Der Gesetzgeber nennt in dieser Bestimmung konkret als solche einfachen Gegenstände des täglichen Bedarfes Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel. Der Gesetzgeber geht im Zusammenhalt mit Abs. 2 dieser Bestimmung davon aus, dass derartige Gegenstände mit einem Vorschuss in der Höhe des Doppelten der höchsten Arbeitsvergütung in der Stunde (zur Zeit EUR 14,08) grundsätzlich erworben werden können. Auch wenn ein PC heutzutage als Gegenstand des täglichen Bedarfes zu qualifizieren wäre, ist er jedenfalls schon im Hinblick auf den durchschnittlichen Wert eines solchen Gerätes nicht als in diesem Sinne einfacher Gegenstand des täglichen Bedarfes zu beurteilen.Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vertritt, es handle sich bei einem PC um einen einfachen Gegenstand des täglichen Bedarfes im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, StVG. Der Gesetzgeber nennt in dieser Bestimmung konkret als solche einfachen Gegenstände des täglichen Bedarfes Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel. Der Gesetzgeber geht im Zusammenhalt mit Absatz 2, dieser Bestimmung davon aus, dass derartige Gegenstände mit einem Vorschuss in der Höhe des Doppelten der höchsten Arbeitsvergütung in der Stunde (zur Zeit EUR 14,08) grundsätzlich erworben werden können. Auch wenn ein PC heutzutage als Gegenstand des täglichen Bedarfes zu qualifizieren wäre, ist er jedenfalls schon im Hinblick auf den durchschnittlichen Wert eines solchen Gerätes nicht als in diesem Sinne einfacher Gegenstand des täglichen Bedarfes zu beurteilen.

Das StVG. sieht in § 24 Abs. 1 und Abs. 3 StVG Vergünstigungen in Form der Benützung sonstiger eigener technischer Geräte (gemeint ist im Vergleich zu den davor genannten eigenen Fernseh- oder Radioapparaten) vor.Das StVG. sieht in Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3, StVG Vergünstigungen in Form der Benützung sonstiger eigener technischer Geräte (gemeint ist im Vergleich zu den davor genannten eigenen Fernseh- oder Radioapparaten) vor.

Die Gewährung einer solchen Vergünstigung im Sinne des § 24 StVG. ist im vorliegenden Fall nicht abgelehnt worden, es ist vielmehr der Ankauf eines PCs wegen mangelnder finanzieller Mittel des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Behandlung des Ansuchens abgelehnt worden. Die Inanspruchnahme einer gewährten Vergünstigung in Form eines eigenen technischen Gerätes setzt entsprechende finanzielle Mittel des Strafgefangenen zum Erwerb eines solchen voraus. Der Departmentleiter der Justizanstalt X hat am 29. Mai 2009 über das verfahrensgegenständliche Ansuchen betreffend den begehrten Ankauf entschieden. Es waren dabei die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel maßgeblich.Die Gewährung einer solchen Vergünstigung im Sinne des Paragraph 24, StVG. ist im vorliegenden Fall nicht abgelehnt worden, es ist vielmehr der Ankauf eines PCs wegen mangelnder finanzieller Mittel des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Behandlung des Ansuchens abgelehnt worden. Die Inanspruchnahme einer gewährten Vergünstigung in Form eines eigenen technischen Gerätes setzt entsprechende finanzielle Mittel des Strafgefangenen zum Erwerb eines solchen voraus. Der Departmentleiter der Justizanstalt römisch zehn hat am 29. Mai 2009 über das verfahrensgegenständliche Ansuchen betreffend den begehrten Ankauf entschieden. Es waren dabei die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel maßgeblich.

Wenn der Beschwerdeführer meint, dass lediglich ein Betrag von EUR 75,97 zu bevorschussen gewesen wäre, was ihm gemäß § 34 Abs. 2 StVG. hätte gewährt werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich § 34 Abs. 2 StVG. - wie bereits ausgeführt - auf einfache Gegenstände des täglichen Bedarfes bezieht und weiters eine Bevorschussung in der Höhe von EUR 14,08 ermöglicht hätte, womit der genannte Fehlbetrag nicht hätte erbracht werden können. Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass mit dem gemäß § 34 Abs. 2 StVG. möglichen Vorschuss die fehlenden finanziellen Mittel bei weitem nicht hätten abgedeckt werden können.Wenn der Beschwerdeführer meint, dass lediglich ein Betrag von EUR 75,97 zu bevorschussen gewesen wäre, was ihm gemäß Paragraph 34, Absatz 2, StVG. hätte gewährt werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich Paragraph 34, Absatz 2, StVG. - wie bereits ausgeführt - auf einfache Gegenstände des täglichen Bedarfes bezieht und weiters eine Bevorschussung in der Höhe von EUR 14,08 ermöglicht hätte, womit der genannte Fehlbetrag nicht hätte erbracht werden können. Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass mit dem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, StVG. möglichen Vorschuss die fehlenden finanziellen Mittel bei weitem nicht hätten abgedeckt werden können.

Dem Beschwerdeführer stand jederzeit die Möglichkeit offen, neuerlich um den Ankauf eines PCs zu ersuchen und dabei die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel entsprechend zu berücksichtigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 7. Dezember 2011Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 7. Dezember 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060047.X00

Im RIS seit

02.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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