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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
NAG 2005 §19 Abs2 idF 2011/I/038;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des L in S, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25. Juli 2011, Zl. 318.233/8-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, beantragte am 25. Februar 2009 (datiert mit 19. Februar 2009) die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Schlüsselkraft - selbständig" gemäß § 41 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Juni 2009 gemäß § 41 NAG iVm § 12 Abs. 8 und § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Während das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch anhängig war, stellte er am 21. April 2010 einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Schlüsselkraft - selbständig" gemäß § 41 NAG. Dieser wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 12. August 2010 gemäß § 41 NAG iVm § 12 Abs. 8 und § 24 AuslBG unter Hinweis auf negative Gutachten des Arbeitsmarktservice vom 11. Februar 2008, vom 15. April 2009 und vom 6. August 2010 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, beantragte am 25. Februar 2009 (datiert mit 19. Februar 2009) die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Schlüsselkraft - selbständig" gemäß Paragraph 41, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Juni 2009 gemäß Paragraph 41, NAG in Verbindung mit , Paragraph 12, Absatz 8 und Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Während das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch anhängig war, stellte er am 21. April 2010 einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Schlüsselkraft - selbständig" gemäß Paragraph 41, NAG. Dieser wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 12. August 2010 gemäß Paragraph 41, NAG in Verbindung mit , Paragraph 12, Absatz 8 und Paragraph 24, AuslBG unter Hinweis auf negative Gutachten des Arbeitsmarktservice vom 11. Februar 2008, vom 15. April 2009 und vom 6. August 2010 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.
Mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0191, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2009 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2011 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. August 2010 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 19 Abs. 2 NAG ab. Begründend führte sie aus, dass infolge der Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2009 bei der belangten Behörde nun "erneut ein Berufungsverfahren anhängig" sei. Gemäß § 19 Abs. 2 NAG sei u. a. das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nicht zulässig. Deshalb sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darauf hingewiesen worden, dass nicht nur hinsichtlich des Antrages vom 22. April 2009, sondern auch hinsichtlich des Antrages vom 21. April 2010 ein Berufungsverfahren anhängig sei. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, bekannt zu geben, ob "die Berufung und der Folgeantrag vom 21.04.2010" zurückgezogen würden. Jedoch habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass nach rechtskräftiger Abweisung des Antrages vom 25. Februar 2009 auf Grund einer Änderung maßgeblicher Umstände am 21. April 2010 ein neuerlicher Erstantrag eingebracht worden wäre; dieses Vorgehen wäre durch § 19 NAG nicht ausgeschlossen, weil weder gleichzeitig noch während eines anhängigen Verfahrens nach dem NAG ein weiterer Antrag gestellt worden wäre. Es handelte sich daher um eine rechtmäßige Antragstellung, und es würde keiner der beiden Anträge zurückgezogen. Im Fall einer positiven Bescheidung eines der beiden Anträge würde jedoch das jeweils andere Verfahren gegenstandslos und vom Beschwerdeführer selbstverständlich nicht mehr weitergeführt werden. Für die belangte Behörde stehe zusammengefasst fest, dass sowohl hinsichtlich des Antrages vom "22.04.2009" (gemeint offenbar vom 19. Februar 2009) als auch hinsichtlich des Folgeantrages vom 21. April 2010 jeweils ein Berufungsverfahren anhängig sei; aus diesem Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass es sich um Mehrfachanträge handle. Da der Beschwerdeführer trotz Belehrung beide Anträge aufrecht halte und der Gesetzgeber die Unzulässigkeit von Mehrfachanträgen normiert habe, sei die Berufung gemäß § 19 Abs. 2 NAG abzuweisen gewesen.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2011 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. August 2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, NAG ab. Begründend führte sie aus, dass infolge der Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2009 bei der belangten Behörde nun "erneut ein Berufungsverfahren anhängig" sei. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG sei u. a. das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nicht zulässig. Deshalb sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darauf hingewiesen worden, dass nicht nur hinsichtlich des Antrages vom 22. April 2009, sondern auch hinsichtlich des Antrages vom 21. April 2010 ein Berufungsverfahren anhängig sei. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, bekannt zu geben, ob "die Berufung und der Folgeantrag vom 21.04.2010" zurückgezogen würden. Jedoch habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass nach rechtskräftiger Abweisung des Antrages vom 25. Februar 2009 auf Grund einer Änderung maßgeblicher Umstände am 21. April 2010 ein neuerlicher Erstantrag eingebracht worden wäre; dieses Vorgehen wäre durch Paragraph 19, NAG nicht ausgeschlossen, weil weder gleichzeitig noch während eines anhängigen Verfahrens nach dem NAG ein weiterer Antrag gestellt worden wäre. Es handelte sich daher um eine rechtmäßige Antragstellung, und es würde keiner der beiden Anträge zurückgezogen. Im Fall einer positiven Bescheidung eines der beiden Anträge würde jedoch das jeweils andere Verfahren gegenstandslos und vom Beschwerdeführer selbstverständlich nicht mehr weitergeführt werden. Für die belangte Behörde stehe zusammengefasst fest, dass sowohl hinsichtlich des Antrages vom "22.04.2009" (gemeint offenbar vom 19. Februar 2009) als auch hinsichtlich des Folgeantrages vom 21. April 2010 jeweils ein Berufungsverfahren anhängig sei; aus diesem Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass es sich um Mehrfachanträge handle. Da der Beschwerdeführer trotz Belehrung beide Anträge aufrecht halte und der Gesetzgeber die Unzulässigkeit von Mehrfachanträgen normiert habe, sei die Berufung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 19 Abs. 2 NAG in der Stammfassung sind u.a. das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz unzulässig.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG in der Stammfassung sind u.a. das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz unzulässig.
Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer entgegen § 19 Abs. 2 NAG während eines anhängigen Verfahrens einen weiteren Antrag gestellt hat. Zum Zeitpunkt der Einbringung des zweiten Antrages am 21. April 2010 war nämlich das Verfahren über den ersten Antrag rechtskräftig abgeschlossen; es war lediglich ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig, ein solches ist aber nicht als Verfahren "nach diesem Bundesgesetz" (dem NAG) zu qualifizieren (so im Ergebnis auch das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2009/22/0073). Erst mit der Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 21. Dezember 2010 wurde das Verfahren über den am 25. Februar 2009 eingebrachten Antrag wieder anhängig. § 19 Abs. 2 NAG in der Stammfassung bietet jedoch keine Grundlage für die Zurückweisung von Anträgen, die nicht während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz gestellt worden sind, auch wenn in der Folge die Aufhebung eines Bescheides durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof dazu führt, dass mehrere (Berufungs-)Verfahren gleichzeitig anhängig sind.Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 19, Absatz 2, NAG während eines anhängigen Verfahrens einen weiteren Antrag gestellt hat. Zum Zeitpunkt der Einbringung des zweiten Antrages am 21. April 2010 war nämlich das Verfahren über den ersten Antrag rechtskräftig abgeschlossen; es war lediglich ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig, ein solches ist aber nicht als Verfahren "nach diesem Bundesgesetz" (dem NAG) zu qualifizieren (so im Ergebnis auch das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2009/22/0073). Erst mit der Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 21. Dezember 2010 wurde das Verfahren über den am 25. Februar 2009 eingebrachten Antrag wieder anhängig. Paragraph 19, Absatz 2, NAG in der Stammfassung bietet jedoch keine Grundlage für die Zurückweisung von Anträgen, die nicht während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz gestellt worden sind, auch wenn in der Folge die Aufhebung eines Bescheides durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof dazu führt, dass mehrere (Berufungs-)Verfahren gleichzeitig anhängig sind.
§ 19 Abs. 2 NAG in der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, bestimmt zwar, dass auch das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts unzulässig ist. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich entgegen den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1078 BlgNR 24. GP 12) nicht um eine bloße "Klarstellung", sondern nach dem oben Gesagten um eine inhaltliche Änderung dieser Regelung handelt. Die belangte Behörde hat aber zu Recht nicht § 19 Abs. 2 NAG in der Fassung des FrÄG 2011, sondern - Paragraph 19, Absatz 2, NAG in der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung des FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 38, bestimmt zwar, dass auch das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts unzulässig ist. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich entgegen den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12, ) nicht um eine bloße "Klarstellung", sondern nach dem oben Gesagten um eine inhaltliche Änderung dieser Regelung handelt. Die belangte Behörde hat aber zu Recht nicht Paragraph 19, Absatz 2, NAG in der Fassung des FrÄG 2011, sondern -
wie aus der Wiedergabe der Bestimmung im angefochtenen Bescheid hervorgeht - in der Stammfassung angewendet. Gesetzliche Formalvoraussetzungen für die Antragstellung sind nämlich, sofern (wie hier) Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einbringung - womit die Antragstellung verwirklicht ist - und nicht nach jener zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu beurteilen (vgl. in diesem Sinn auch die Erläuterungen zu § 81 Abs. 1 NAG, 952 BlgNR 22. GP 149). wie aus der Wiedergabe der Bestimmung im angefochtenen Bescheid hervorgeht - in der Stammfassung angewendet. Gesetzliche Formalvoraussetzungen für die Antragstellung sind nämlich, sofern (wie hier) Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einbringung - womit die Antragstellung verwirklicht ist - und nicht nach jener zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu beurteilen vergleiche in diesem Sinn auch die Erläuterungen zu Paragraph 81, Absatz eins, NAG, 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 149, ).
Der angefochtene Bescheid war nach dem oben Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war nach dem oben Gesagten gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 13. Dezember 2011
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220259.X00Im RIS seit
09.01.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012