TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/15 2011/09/0163

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
VStG §9 Abs1;
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des PE in W, vertreten durch Mag. Georg R. Foidl und Mag. Bernd Trappmaier, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Juli 2011, Zl. UVS- 07/A/59/11343/2010-28, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der C GmbH (nunmehr F GmbH) in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft die Arbeitsleistungen von drei näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen, die bei Fliesenlegearbeiten bzw. bei Maler- und Trockenbauarbeiten betreten worden seien, alle drei Arbeitnehmer der Firma JW, welche über keinen Betriebssitz im Bundesgebiet verfüge, in der Zeit vom 22. Februar 2010 bis 24. Februar 2010 in I in Anspruch genommen habe, ohne dass für die drei Polen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der C GmbH (nunmehr F GmbH) in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft die Arbeitsleistungen von drei näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen, die bei Fliesenlegearbeiten bzw. bei Maler- und Trockenbauarbeiten betreten worden seien, alle drei Arbeitnehmer der Firma JW, welche über keinen Betriebssitz im Bundesgebiet verfüge, in der Zeit vom 22. Februar 2010 bis 24. Februar 2010 in römisch eins in Anspruch genommen habe, ohne dass für die drei Polen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 18 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag) verhängt.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde ausgesprochen, dass die F GmbH über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde ausgesprochen, dass die F GmbH über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde nach Zusammenfassung des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz, der Berufung und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung folgenden Sachverhalt fest:

"Die C GmbH (nunmehr: F GmbH) ist Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten im Einkaufszentrum I. Für die schlüsselfertige Realisierung der Neueröffnung dieses Geschäftslokales, somit insbesondere auch für die Durchführung der erforderlichen Innenausbauarbeiten, war Herr IH als Leiter der Bauabteilung der TA im Rahmen eines zwischen den genannten Firmen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages verantwortlich. Nach diesem Rahmenvertrag oblag es der Firma TA, die Errichtung und Entwicklung von Geschäftslokalen der Firma C GmbH in Österreich im Namen und auf Rechnung der Firma C GmbH abzuwickeln."Die C GmbH (nunmehr: F GmbH) ist Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten im Einkaufszentrum römisch eins. Für die schlüsselfertige Realisierung der Neueröffnung dieses Geschäftslokales, somit insbesondere auch für die Durchführung der erforderlichen Innenausbauarbeiten, war Herr IH als Leiter der Bauabteilung der TA im Rahmen eines zwischen den genannten Firmen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages verantwortlich. Nach diesem Rahmenvertrag oblag es der Firma TA, die Errichtung und Entwicklung von Geschäftslokalen der Firma C GmbH in Österreich im Namen und auf Rechnung der Firma C GmbH abzuwickeln.

Mit der Durchführung der erforderlichen Innenausbauarbeiten, so auch der Fliesenlege-, Maler- und Trockenbauarbeiten, wurde von Herrn IH im Namen und auf Rechnung der C GmbH die Firma Innenausbau JW mit Sitz in D beauftragt. Ebenso erfolgte die Beschaffung der für den Innenausbau erforderlichen Fliesen seitens der TA namens und auf Rechnung der C GmbH.

Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen IH in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und findet Deckung in den im Akt in Ablichtung befindlichen Urkunden (Materialrechnung AS 18, Anbotlegung der Firma JW mit Vermerk über die Auftragserteilung, AS 19 und 42, in der Berufungsverhandlung vorgelegte Ablichtung des Dienstleistungsvertrages).

Das sonstige für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Material und Werkzeug sollte nach dem Vertragswillen die Firma JW beisteuern. An eine Subvergabe der Arbeiten war nicht gedacht, dem Vertrag mit der Firma JW lag zu Grunde, dass der Auftrag von dieser mit eigenem Personal erfüllt werde.

Dies ergibt sich ebenso aus der Aussage des Zeugen IH.

Unstrittig ist, dass die Firma JW in Deutschland einen Betrieb führt, im Inland aber über keinen Betriebssitz verfügt. Unstrittig ist ferner, dass für die im Spruch genannten Ausländer eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung nicht erteilt wurde.

Die Innenausbauarbeiten wurden, beginnend mit 22.2.2010 von diesen Ausländern sowie einem Dienstnehmer der Firma JW, Herrn RW, gemeinsam durchgeführt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, es treffe ihn deshalb kein Verschulden, weil er "die für die Entwicklung der Geschäftslokale erforderlichen Unternehmer nicht persönlich beauftragt" habe. "Im Rahmen des von der F GmbH der TA erteilten Auftrages, die Errichtung von neuen Geschäftsstandorten abzuwickeln", gehe "auch die Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften einher". Die "Verpflichtung eines Geschäftsführers, die Ausführung der in seinem Namen abgeschlossenen Verträge im Einzelnen zu kontrollieren", sei "völlig überzogen. Im konkreten Fall" habe "nicht einmal eine Veranlassung zur nachprüfenden Kontrolle, wer die an die JW erteilten Fliesenleger- und Malerarbeiten tatsächlich durchführte", bestanden. Es sei mit der JW "bisher nie zu Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den von der JW eingesetzten Arbeitern" gekommen.

Die Behörde hätte es zudem unterlassen, "weitere Nachforschungen von Amts wegen über die Verschuldensfrage zu treffen".

Insoweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den der TA erteilten Auftrag beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtliche Konsequenz der (selbstverantwortlichen) Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten an andere (natürliche oder juristische) Personen im Einzelfall davon abhängt, ob der für das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortliche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht nicht einmal die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0186, mwN).Insoweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den der TA erteilten Auftrag beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtliche Konsequenz der (selbstverantwortlichen) Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten an andere (natürliche oder juristische) Personen im Einzelfall davon abhängt, ob der für das Unternehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortliche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht nicht einmal die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0186, mwN).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sogar noch in der Beschwerde wiederholt, er habe überhaupt nicht kontrolliert, sondern auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch TA und die von TA im Namen und auf Rechnung der F GmbH engagierte JW vertraut.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte Ermittlungen zum Kontrollsystem von Amts wegen vorzunehmen gehabt, ist nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer bei dem hier in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt initiativ alles darzulegen gehabt hätten, womit ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie es durchgeführt worden sei (vgl. auch dazu z.B. das genannte hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0186, mwN). Hat er aber selbst dargelegt, keine Kontrollen durchgeführt zu haben, gibt es keinen Anhaltspunkt, der an seinem Verschulden zweifeln ließe, weshalb die belangte Behörde auch im Lichte des vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, B 1908/93; B 1971/93, keine Ermittlungen zur subjektiven Tatseite durchzuführen hatte.Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte Ermittlungen zum Kontrollsystem von Amts wegen vorzunehmen gehabt, ist nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer bei dem hier in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt initiativ alles darzulegen gehabt hätten, womit ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie es durchgeführt worden sei vergleiche , auch dazu z.B. das genannte hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0186, mwN). Hat er aber selbst dargelegt, keine Kontrollen durchgeführt zu haben, gibt es keinen Anhaltspunkt, der an seinem Verschulden zweifeln ließe, weshalb die belangte Behörde auch im Lichte des vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, B 1908/93; B 1971/93, keine Ermittlungen zur subjektiven Tatseite durchzuführen hatte.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090163.X00

Im RIS seit

17.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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