TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/15 2009/09/0088

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
MRK Art6;
VStG §24;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Ing. HP in B, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Viktor-Keldorfer-Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. Februar 2009, Zl. VwSen-251712/26/Py/Ba, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass er die slowakischen Staatsangehörigen H.K., L.S., M.V. und P.K. jeweils vom 26. Februar 2007 bis zum 27. Februar 2007 und M.L. zumindest am 27. Februar 2007 in I., auf der Liegenschaft S. als Bauhilfsarbeiter beschäftigt habe, ohne dass die im Einzelnen aufgezählten, nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG übertreten, weshalb über ihn fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (fünf Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt wurden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass er die slowakischen Staatsangehörigen H.K., L.S., M.V. und P.K. jeweils vom 26. Februar 2007 bis zum 27. Februar 2007 und M.L. zumindest am 27. Februar 2007 in römisch eins., auf der Liegenschaft S. als Bauhilfsarbeiter beschäftigt habe, ohne dass die im Einzelnen aufgezählten, nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG übertreten, weshalb über ihn fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (fünf Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt wurden.

Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung aus, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen sei, dass die bei der Kontrolle angetroffenen Ausländer als Arbeiter eines vom Beschwerdeführer beauftragten Unternehmens in Erbringung eines Werkvertrages tätig geworden seien. Vielmehr seien die Ausländer nach Maßgabe des AuslBG gemessen am wahren wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeit vom Beschwerdeführer als Bauhilfsarbeiter beschäftigt worden.

Im Übrigen stellte die belangte Behörde fest, dass es dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass ihn an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe und legte die Strafbemessungsgründe dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich vorrangig gegen das seiner Meinung nach mangelhaft durchgeführte Ermittlungsverfahren der Verwaltungsbehörden, wodurch sich erhebliche Schwierigkeiten in der abschließenden Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ergeben hätten. Die belangte Behörde habe diese Schwierigkeiten mit einer zweifelhaften und teilweise unschlüssigen Beweiswürdigung zu umgehen versucht. Die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung seien schlichtweg als Schutzbehauptungen abgetan worden und die belangte Behörde sei auf diese auch nicht näher eingegangen.

Im vorliegenden Fall führt folgender, der belangten Behörde unterlaufener Verfahrensmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat wesentliche Feststellungen des für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts auf im Verfahren vor der Behörde erster Instanz und nach der Betretung der Ausländer aufgenommene Niederschriften gestützt, so etwa auf eine Aussage des Vorarbeiters M. L., dieser habe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Baustelle besichtigt und die Arbeiten besprochen. Die Richtigkeit dieser Aussage wird vom Beschwerdeführer bestritten und die Schlüssigkeit der diesbezüglichen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde in Zweifel gezogen.

In dieser Hinsicht findet sich in der Verhandlungsschrift der belangten Behörde die Formulierung, dass "der Akteninhalt des Verfahrensparteien bekannt" sei, "der Akt gilt als verlesen". Weshalb eine solche Verlesung aus einem der Gründe des § 51g Abs. 3 VStG indes zulässig gewesen wäre, ist weder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung noch auch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Es findet sich darin auch keine Aussage, dass etwa der Beschwerdeführer einer Verlesung des Akteninhaltes zugestimmt hätte und weiter, dass er allenfalls darauf verzichtet hätte.In dieser Hinsicht findet sich in der Verhandlungsschrift der belangten Behörde die Formulierung, dass "der Akteninhalt des Verfahrensparteien bekannt" sei, "der Akt gilt als verlesen". Weshalb eine solche Verlesung aus einem der Gründe des Paragraph 51 g, Absatz 3, VStG indes zulässig gewesen wäre, ist weder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung noch auch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Es findet sich darin auch keine Aussage, dass etwa der Beschwerdeführer einer Verlesung des Akteninhaltes zugestimmt hätte und weiter, dass er allenfalls darauf verzichtet hätte.

Selbst wenn in der von der belangten Behörde auf die Verlesung des erstinstanzlichen Strafaktes verzichtet worden wäre, ändert dies nichts an den Voraussetzungen, in welchen Fällen eine Verlesung überhaupt zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0363), dass dann, wenn sich ein Zeuge im Ausland aufhält, zwar in der Regel sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes im Sinne des § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht verlangt werden kann und unter dieser Voraussetzung die Verlesung einer Niederschrift über seine Vernehmung im Sinne dieser Gesetzesstelle zulässig ist, dass die belangte Behörde aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen hätte anstellen müssen, mit den Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihnen zu erreichen.Selbst wenn in der von der belangten Behörde auf die Verlesung des erstinstanzlichen Strafaktes verzichtet worden wäre, ändert dies nichts an den Voraussetzungen, in welchen Fällen eine Verlesung überhaupt zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0363), dass dann, wenn sich ein Zeuge im Ausland aufhält, zwar in der Regel sein persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes im Sinne des Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins, VStG vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht verlangt werden kann und unter dieser Voraussetzung die Verlesung einer Niederschrift über seine Vernehmung im Sinne dieser Gesetzesstelle zulässig ist, dass die belangte Behörde aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen hätte anstellen müssen, mit den Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihnen zu erreichen.

Melderegisterabfragen der Erstbehörde betreffend den Aufenthaltsstatus der verfahrensgegenständlichen Ausländer blieben erfolglos. Eine neuerliche Abfrage hat die belangte Behörde nicht durchgeführt. Aber auch unter der Annahme, dass sich diese im Ausland befinden, hätte die belangte Behörde in Bezug auf die ausländischen Arbeitnehmer, deren (slowakische) Anschriften nach dem erstinstanzlichen Akt bekannt gewesen sind, obig dargestellte, gebotene Vorgangsweise nicht unterlassen und die verlesenen Aktenbestandteile nicht ohne Weiteres im Erkenntnis verwerten dürfen.

Die - wenn auch nicht förmlich beantragte - Einvernahme der gegenständlichen Ausländer (oder zumindest deren Versuch) wäre aber auch unter Bedachtnahme auf den zur Auslegung des VStG heranzuziehenden Art. 6 EMRK und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die einzige Person war, die in der Sache Ausführungen zur Art des Verhältnisses der Ausländer zu ihm, der Beauftragung derselben bzw. zur Rolle der sich ihrer Aussage entschlagenden Zeugin J.R. Angaben machte, denen aber von der belangten Behörde keine Glaubwürdigkeit zugemessen wurde, geboten gewesen, um den Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten, nämlich etwa hinsichtlich der Fragen, ob die Arbeitskräfte tatsächlich wie von der belangten Behörde angenommen vom Beschwerdeführer eingestellt, beaufsichtigt und entlohnt worden sind, hinreichend und nachvollziehbar zu erheben.Die - wenn auch nicht förmlich beantragte - Einvernahme der gegenständlichen Ausländer (oder zumindest deren Versuch) wäre aber auch unter Bedachtnahme auf den zur Auslegung des VStG heranzuziehenden Artikel 6, EMRK und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die einzige Person war, die in der Sache Ausführungen zur Art des Verhältnisses der Ausländer zu ihm, der Beauftragung derselben bzw. zur Rolle der sich ihrer Aussage entschlagenden Zeugin J.R. Angaben machte, denen aber von der belangten Behörde keine Glaubwürdigkeit zugemessen wurde, geboten gewesen, um den Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten, nämlich etwa hinsichtlich der Fragen, ob die Arbeitskräfte tatsächlich wie von der belangten Behörde angenommen vom Beschwerdeführer eingestellt, beaufsichtigt und entlohnt worden sind, hinreichend und nachvollziehbar zu erheben.

Es widerspricht daher dem Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 51g Abs. 3 und § 51i VStG, dass die belangte Behörde - ohne den Zeugen selbst zu vernehmen und somit ohne einen unmittelbaren Eindruck von demselben gewonnen zu haben - die Aussage des M.L. vor der Erstbehörde als glaubwürdig einstufte. Aus diesem Grund kann auch die Würdigung der nur verlesenen Niederschrift der Aussage des Zeugen durch die belangte Behörde auch nicht als schlüssig angesehen werden.Es widerspricht daher dem Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß Paragraph 51 g, Absatz 3 und Paragraph 51 i, VStG, dass die belangte Behörde - ohne den Zeugen selbst zu vernehmen und somit ohne einen unmittelbaren Eindruck von demselben gewonnen zu haben - die Aussage des M.L. vor der Erstbehörde als glaubwürdig einstufte. Aus diesem Grund kann auch die Würdigung der nur verlesenen Niederschrift der Aussage des Zeugen durch die belangte Behörde auch nicht als schlüssig angesehen werden.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 15. Dezember 2011

Schlagworte

Berufungsverfahren Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Beweismittel Zeugen Parteiengehör Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090088.X00

Im RIS seit

01.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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