TE Vwgh Erkenntnis 2011/12/15 2009/09/0004

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Veröffentlicht am 15.12.2011
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
GuKG 1997 §35 Abs1;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des GR in G, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Farid Beglari und Dr. Gunther Ledolter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. November 2008, Zl. UVS 333.13-1/2008-37, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH zu verantworten, dass die näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen 1. R.H. von 10. August 2005 bis 19. Jänner 2006, 2. M.K. von 20. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005, 3. G.S. von 19. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005, 4. D.S. von 13. April 2005 bis 31. Dezember 2005 und 5. M.T. von 20. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 von der genannten Gesellschaft in der Altenpflege beschäftigt worden seien, ohne dass nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erforderliche Bewilligungen oder Bestätigungen vorgelegen wären.

Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG) und § 9 VStG verletzt, weshalb über ihn jeweils fünf Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils drei Tagen) verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt wurden.Er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetztes (AuslBG) und Paragraph 9, VStG verletzt, weshalb über ihn jeweils fünf Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils drei Tagen) verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt wurden.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass eine Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG vorgelegen sei, da es sich im Anlassfall zweifellos um Arbeitsleistungen gehandelt habe, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden. Die verfahrensgegenständlichen Polinnen seien als diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger im Alten- und Pflegeheim des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens im Wesentlichen gleich wie das übrige diplomiere Krankenpflegepersonal eingesetzt gewesen. Sie hätten sich an die im monatlichen Dienstplan vorgesehene Diensteinteilung, die im Wochenkalender eingetragene Stockwerkseinteilung und an die angeordneten Aufgaben zu halten gehabt, seien der Fachaufsicht der Pflegedienstleitung unterlegen und hätten ihre Anwesenheiten mittels Stechkarte dokumentieren müssen.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass eine Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorgelegen sei, da es sich im Anlassfall zweifellos um Arbeitsleistungen gehandelt habe, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden. Die verfahrensgegenständlichen Polinnen seien als diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger im Alten- und Pflegeheim des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens im Wesentlichen gleich wie das übrige diplomiere Krankenpflegepersonal eingesetzt gewesen. Sie hätten sich an die im monatlichen Dienstplan vorgesehene Diensteinteilung, die im Wochenkalender eingetragene Stockwerkseinteilung und an die angeordneten Aufgaben zu halten gehabt, seien der Fachaufsicht der Pflegedienstleitung unterlegen und hätten ihre Anwesenheiten mittels Stechkarte dokumentieren müssen.

Die belangte Behörde ging hinsichtlich der subjektiven Tatseite von einer fahrlässigen Begehung aus und legte weiters ihre Strafbemessungsgründe dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten ausländischen Arbeitskräfte (diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen) in den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträumen im Auftrag der von ihm vertretenen M. GmbH Pflegeleistungen erbracht haben, er bemängelt auch nicht die übrigen Feststellungen zum Inhalt und zu den Rahmenbedingungen der Tätigkeit der Polinnen, führt aber aus, dass Freiberufler bzw. selbständig Tätige nicht unter die Bestimmungen des AuslBG fielen. Die Nichtanwendbarkeit des AuslBG resultiere im konkreten Fall aus den Besonderheiten der Krankenpflege, für welche die die bisherige Judikatur zu der Frage des Vorliegens einer Beschäftigung nicht vollinhaltlich übernommen werden könne.

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als er meint, dass eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auch freiberuflich erfolgen kann (vgl. § 35 Abs. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes). Dennoch ist aber auch im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des konkret vorliegenden Sachverhaltes maßgeblich (vgl. § 2 Abs. 4 leg. cit.).Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als er meint, dass eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auch freiberuflich erfolgen kann vergleiche , Paragraph 35, Absatz eins, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes). Dennoch ist aber auch im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des konkret vorliegenden Sachverhaltes maßgeblich vergleiche , Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit.).

Der belangten Behörde kann im vorliegenden Fall mit Erfolg ein Vorwurf dagegen nicht gemacht werden, dass sie die Tätigkeit der Ausländerinnen für die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG qualifizierte.Der belangten Behörde kann im vorliegenden Fall mit Erfolg ein Vorwurf dagegen nicht gemacht werden, dass sie die Tätigkeit der Ausländerinnen für die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG qualifizierte.

Der Beschwerdeführer kann die schlüssige Argumentation der belangten Behörde nicht erschüttern, wenn diese in ihrer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der organisatorischen Eingliederung der Polinnen in das Unternehmen der M. GmbH, - welche insbesondere durch die Anwesenheitspflicht während den Dienstzeiten (Dokumentation mittels Stechuhr), die vorgegebenen Diensteinteilungen, Stockwerkseinteilungen und die Pflicht, sich an die Einteilung zur Erfüllung der daraus ergebenden Aufgaben zu halten (die Polinnen unterlagen auch der Fachaufsicht der Pflegedienstleitung) sowie durch die Bereitstellung sämtlicher Arbeitsmittel durch die vom Beschwerdeführer vertretene M. GmbH oder die Heimbewohner selbst, in Erscheinung trat - im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit und das Verhältnis zu der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH als Werkvertrag verneint hat.

Keinerlei Hinweis darauf ist im vorliegenden Fall zu ersehen, dass die Polinnen abgrenzbare, unterscheidbare Werke erbracht hätten, es kann die Ansicht der belangten Behörde daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass ein Bestehen eines Werkvertrages zwischen der M. GmbH einerseits und den gegenständlichen Ausländerinnen andererseits nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspreche.

Dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Vater des Beschwerdeführers intern für Personalangelegenheiten zuständig war, ändert dies doch auch nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers, weil ein Anhaltspunkt dafür nicht zu erkennen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers die Funktion eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder 3 VStG (vgl. § 28a Abs. 3 AuslBG) innegehabt hätte.Dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Vater des Beschwerdeführers intern für Personalangelegenheiten zuständig war, ändert dies doch auch nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers, weil ein Anhaltspunkt dafür nicht zu erkennen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers die Funktion eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG vergleiche , Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG) innegehabt hätte.

Auch die von Beschwerdeführer behaupteten Erkundigungen bei diversen Behörden können daran nichts ändern. Eine Erkundigung bei der Arbeitsmarktbehörde, die für solche Auskünfte berufen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2008/09/0370) wird nicht behauptet. Dies wäre aber auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen über die Zulassung der Berufsausübung, welche den Hinweis enthält, dass diese Bestätigung nicht die nach den Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erforderlichen Bewilligungen ersetze, um welche beim zuständigen Arbeitsmarktservice anzusuchen sei, geboten gewesen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich unter Schilderung der tatsächlichen Tätigkeitsabläufe bei der zuständigen Behörde rechtlich beraten bzw. aufklären zu lassen.Auch die von Beschwerdeführer behaupteten Erkundigungen bei diversen Behörden können daran nichts ändern. Eine Erkundigung bei der Arbeitsmarktbehörde, die für solche Auskünfte berufen ist vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 2011, Zl. 2008/09/0370) wird nicht behauptet. Dies wäre aber auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen über die Zulassung der Berufsausübung, welche den Hinweis enthält, dass diese Bestätigung nicht die nach den Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erforderlichen Bewilligungen ersetze, um welche beim zuständigen Arbeitsmarktservice anzusuchen sei, geboten gewesen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich unter Schilderung der tatsächlichen Tätigkeitsabläufe bei der zuständigen Behörde rechtlich beraten bzw. aufklären zu lassen.

Wie die belangte Behörde richtig ausführt, befreite die zwischen der M. GmbH und der E. GmbH geltende vertragliche Bestimmung, dass die E. GmbH der M. GmbH dafür Gewähr leiste, dass die Ausländerbeschäftigungsbestimmungen eingehalten werden, den Arbeitgeber (M. GmbH) nicht von der die letztere treffenden Verpflichtung, die Normen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einzuhalten.

Der Beschwerdeführer moniert noch, dass die belangte Behörde unzulässiger Weise eine getilgte Verwaltungsstrafe bei der Strafbemessung berücksichtigt hätte. Es ist jedoch erkennbar, dass die belangte Behörde im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 VStG (der Beschwerdeführer berief sich auch in der Berufungsverhandlung auf diese Bestimmung), die getilgte Vorstrafe betreffend illegaler Beschäftigung 14 ausländischer Bauarbeiter, lediglich zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen hat, was keine rechtswidrige Vorgangsweise darstellt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0034).Der Beschwerdeführer moniert noch, dass die belangte Behörde unzulässiger Weise eine getilgte Verwaltungsstrafe bei der Strafbemessung berücksichtigt hätte. Es ist jedoch erkennbar, dass die belangte Behörde im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz eins, VStG (der Beschwerdeführer berief sich auch in der Berufungsverhandlung auf diese Bestimmung), die getilgte Vorstrafe betreffend illegaler Beschäftigung 14 ausländischer Bauarbeiter, lediglich zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen hat, was keine rechtswidrige Vorgangsweise darstellt vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0034).

Dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung von ihrem Ermessenspielraum nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG erscheint schon angesichts der Beschäftigungsdauer der Ausländerinnen als nicht geboten.Dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung von ihrem Ermessenspielraum nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, VStG erscheint schon angesichts der Beschäftigungsdauer der Ausländerinnen als nicht geboten.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 15. Dezember 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090004.X00

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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