TE Vwgh Beschluss 2011/12/19 2007/11/0070

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Veröffentlicht am 19.12.2011
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;
L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

JWG OÖ 1991 §45;
SHG OÖ 1998 §41;
SHG OÖ 1998 §42 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Jänner 2007, Zl. SO-130355/7-2007-Wm, betreffend Kostenersatz nach § 45 des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Jänner 2007, Zl. SO-130355/7-2007-Wm, betreffend Kostenersatz nach Paragraph 45, des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die von der Landeshauptstadt Linz in ihrer "Erklärung" vom 4. April 2007 bezeichnete "Beschwerde" (Schriftsatz vom 31. Jänner 2007) wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 1. Jänner 2007 entschied die Oberösterreichische Landesregierung über Antrag des Sozialhilfeverbandes Eferding vom 24. November 2005 dahin, dass die Landeshauptstadt Linz verpflichtet wird, die vom Sozialhilfeverband Eferding ab 15. Juli 2005 für die minderjährige N.H. aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Als gesetzliche Grundlage war § 45 des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 iVm. §§ 41ff des Oö. Sozialhilfegesetzes angegeben. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer (bei der Oberösterreichischen Landesregierung einzubringenden) Berufung hingewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides an die Landeshauptstadt Linz erfolgte nach dem von der Oberösterreichischen Landesregierung vorgelegten Rückschein am 19. Jänner 2007. 1. Mit Bescheid vom 1. Jänner 2007 entschied die Oberösterreichische Landesregierung über Antrag des Sozialhilfeverbandes Eferding vom 24. November 2005 dahin, dass die Landeshauptstadt Linz verpflichtet wird, die vom Sozialhilfeverband Eferding ab 15. Juli 2005 für die minderjährige N.H. aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Als gesetzliche Grundlage war Paragraph 45, des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 in Verbindung mit Paragraphen 41 f, f, des Oö. Sozialhilfegesetzes angegeben. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer (bei der Oberösterreichischen Landesregierung einzubringenden) Berufung hingewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides an die Landeshauptstadt Linz erfolgte nach dem von der Oberösterreichischen Landesregierung vorgelegten Rückschein am 19. Jänner 2007.

Am 1. Februar 2007 langte beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ein mit 31. Jänner 2007 datierter Schriftsatz der Landeshauptstadt Linz ein, in dem "in offener Frist" gegen den oa. Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung "Berufung" erhoben und diese näher ausgeführt wird. Abschließend "begehrt die Stadt Linz, … gem. § 42 Abs. 1 leg.cit. (gemeint: des Oö. Sozialhilfegesetzes) die Kostentragung beim Maßnahmen setzenden und ab dem Zeitpunkt der Geburt zuständigen Kostenträger Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu belassen."Am 1. Februar 2007 langte beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ein mit 31. Jänner 2007 datierter Schriftsatz der Landeshauptstadt Linz ein, in dem "in offener Frist" gegen den oa. Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung "Berufung" erhoben und diese näher ausgeführt wird. Abschließend "begehrt die Stadt Linz, … gem. Paragraph 42, Absatz eins, leg.cit. (gemeint: des Oö. Sozialhilfegesetzes) die Kostentragung beim Maßnahmen setzenden und ab dem Zeitpunkt der Geburt zuständigen Kostenträger Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu belassen."

Soweit ersichtlich wurde die so bezeichnete "Berufung" daraufhin dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) vorgelegt.

Nachdem sich der UVS für unzuständig erklärte und die Auffassung vertrat, dass die - seiner Auffassung nach:

unzulässige - "Berufung" von der Oberösterreichischen Landesregierung zurückzuweisen sei, gab diese mit Antwortnote vom 16. Februar 2007 ihrer Rechtsauffassung Ausdruck, derzufolge auch in Angelegenheiten nach § 45 des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 eine Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde gegeben sei.unzulässige - "Berufung" von der Oberösterreichischen Landesregierung zurückzuweisen sei, gab diese mit Antwortnote vom 16. Februar 2007 ihrer Rechtsauffassung Ausdruck, derzufolge auch in Angelegenheiten nach Paragraph 45, des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 eine Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde gegeben sei.

Mit Note vom 28. Februar 2007, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 5. März 2007, übermittelte der UVS dem Verwaltungsgerichtshof "gemäß § 6 Abs. 1" AVG die so bezeichnete "Berufung" mit dem Hinweis, dass es denkbar sei, sie allenfalls als Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu qualifizieren.Mit Note vom 28. Februar 2007, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 5. März 2007, übermittelte der UVS dem Verwaltungsgerichtshof "gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG die so bezeichnete "Berufung" mit dem Hinweis, dass es denkbar sei, sie allenfalls als Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu qualifizieren.

Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes ersuchte daraufhin mit Note vom 15. März 2007 die Landeshauptstadt Linz mitzuteilen, ob gegen den oa. Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beabsichtigt war. Ausdrücklich wurde auf die sechswöchige Beschwerdefrist sowie darauf hingewiesen, dass diese Frist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur gewahrt sei, wenn der zunächst bei der unzuständigen Stelle eingebrachte Schriftsatz innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht tatsächlich einlangt.

Mit "Erklärung" ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2007, eingelangt hg. am 6. April 2007, teilte die Landeshauptstadt Linz mit, "dass die von uns mit Schreiben vom 30.1.2007 erhobene, bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anzusehen" sei, der Verwaltungsgerichtshof möge daher diese Beschwerde behandeln. "In Ergänzung zum Schreiben vom 30.1.2007" werde die Aufhebung des oa. Bescheids der Oberösterreichischen Landesregierung beantragt.

2.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen, sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 2.1. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen, sie beginnt in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

2.2.1. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Landeshauptstadt Linz Adressat des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Jänner 2007 war, ihr dieser Bescheid am 19. Jänner 2007 zugestellt wurde und am 1. Februar 2007 - innerhalb der im Bescheid genannten zweiwöchigen Berufungsfrist - bei der Oberösterreichischen Landesregierung ein mit 31. Jänner 2007 datierter Schriftsatz der Landeshauptstadt Linz einlangte, in dem gegen diesen Bescheid "in offener Frist Berufung" erhoben und diese näher begründet wurde.

2.2.2. Der Schriftsatz vom 31. Jänner 2007 ist weder als Beschwerde bezeichnet, noch wird der Verwaltungsgerichtshof darin erwähnt. Im gesamten Schriftsatz wird auch kein Zweifel an der Zulässigkeit einer Berufung gegen den Bescheid vom 1. Jänner 2007 zum Ausdruck gebracht. Auch das abschließende Begehren, gemäß § 42 Abs. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes die Kostentragung beim Maßnahmen setzenden und ab dem Zeitpunkt der Geburt zuständigen Kostenträger Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu belassen, ist auf eine reformatorische Abänderung des Bescheides vom 1. Jänner 2007 und nicht auf eine bloße Aufhebung desselben gerichtet. 2.2.2. Der Schriftsatz vom 31. Jänner 2007 ist weder als Beschwerde bezeichnet, noch wird der Verwaltungsgerichtshof darin erwähnt. Im gesamten Schriftsatz wird auch kein Zweifel an der Zulässigkeit einer Berufung gegen den Bescheid vom 1. Jänner 2007 zum Ausdruck gebracht. Auch das abschließende Begehren, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, des Oö. Sozialhilfegesetzes die Kostentragung beim Maßnahmen setzenden und ab dem Zeitpunkt der Geburt zuständigen Kostenträger Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu belassen, ist auf eine reformatorische Abänderung des Bescheides vom 1. Jänner 2007 und nicht auf eine bloße Aufhebung desselben gerichtet.

Weder die Form des Schriftsatzes vom 31. Jänner 2007 noch sein Inhalt bieten - vor dem Hintergrund der dem bekämpften Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung - somit einen Hinweis darauf, dass er entgegen seiner Selbstbezeichnung etwas Anderes als eine gegen den Bescheid vom 1. Jänner 2007 gerichtete Berufung darstellte. Daran vermag auch die oben wiedergegebene "Erklärung" vom 4. April 2007 nichts zu ändern, weil nach dem bisher Gesagten Zweifel dagegen, dass der Schriftsatz vom 31. Jänner 2007 als Berufung zu verstehen ist, nicht bestehen. Ob eine Berufung gegen den Bescheid vom 1. Jänner 2007 in der gegenständlichen Angelegenheit nach § 45 des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 zulässig war, braucht hier nicht beantwortet zu werden.Weder die Form des Schriftsatzes vom 31. Jänner 2007 noch sein Inhalt bieten - vor dem Hintergrund der dem bekämpften Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung - somit einen Hinweis darauf, dass er entgegen seiner Selbstbezeichnung etwas Anderes als eine gegen den Bescheid vom 1. Jänner 2007 gerichtete Berufung darstellte. Daran vermag auch die oben wiedergegebene "Erklärung" vom 4. April 2007 nichts zu ändern, weil nach dem bisher Gesagten Zweifel dagegen, dass der Schriftsatz vom 31. Jänner 2007 als Berufung zu verstehen ist, nicht bestehen. Ob eine Berufung gegen den Bescheid vom 1. Jänner 2007 in der gegenständlichen Angelegenheit nach Paragraph 45, des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 zulässig war, braucht hier nicht beantwortet zu werden.

2.2.3. Wollte man hingegen die erst am 4. April 2007 hg. eingelangte "Erklärung" als Beschwerde deuten, so erwiese sie sich im Hinblick auf die Zustellung des Bescheides vom 1. Jänner 2007 am 19. Jänner 2007 als außerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingebracht.

2.3. Aus diesen Erwägungen war die von der Landeshauptstadt Linz so bezeichnete "Beschwerde" gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - vorliegendenfalls durch den gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - durch Beschluss zurückzuweisen. 2.3. Aus diesen Erwägungen war die von der Landeshauptstadt Linz so bezeichnete "Beschwerde" gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - vorliegendenfalls durch den gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - durch Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2011

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007110070.X00

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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