RS Vwgh 2007/11/29 2005/09/0148

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 1 Abs. 1 DMSG erkennt (Hinweis E 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0134, und zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 E 22. April 1993, 92/09/0356), geht die Zielsetzung des Denkmalschutzes sowohl historisch als auch rechtssystematisch weit über das landläufige Verständnis des Denkmalschutzes hinaus und hat die Erhaltung überkommenen Kulturgutes schlechthin zum Inhalt. Zum Kulturgut zählen eben nicht nur künstlerische und/oder ästhetisch ansprechende Objekte, sondern auch die Zeugnisse der Architektur aus dem Bereich der Nutzbauten, die grundsätzlich als nicht weniger bedeutsam anzusehen sind wie Monumentalbauten. Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist daher eine kulturelle, auch kultur-historische Dimension des in Rede stehenden Objektes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090148.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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