TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/19 2008/18/0270

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
FPG 2005 §54 Abs1 Z2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der LZ in W, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Februar 2008, Zl. E1/547662/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 54 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der LZ in W, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Februar 2008, Zl. E1/547662/2007, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 54, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus. 1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei auf Grund eines vom 12. Oktober bis 12. Dezember 2003 gültigen Visums C nach Österreich eingereist, wo sie erstmals ab 27. Oktober 2003 in Wien als behördlich gemeldet aufscheine. Sie habe am 4. Dezember 2003 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „begünstigte Drittstaatsangehörige - § 49 Abs. 1 FrG“ eingebracht, den sie von ihrer Tochter, einer österreichischen Staatsbürgerin, abgeleitet habe. In der Folge seien ihr die beantragten Niederlassungsbewilligungen als begünstigte Drittstaatsangehörige und zuletzt als „Angehörige“ erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe beim Magistratischen Bezirksamt das reglementierte Gewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses angemeldet, welches sie seit 1. Februar 2006 ausüben dürfe. Nach einem Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 24. Februar 2006 unterläge die Beschwerdeführerin nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, weil sie als Komplementärin wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübte. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei auf Grund eines vom 12. Oktober bis 12. Dezember 2003 gültigen Visums C nach Österreich eingereist, wo sie erstmals ab 27. Oktober 2003 in Wien als behördlich gemeldet aufscheine. Sie habe am 4. Dezember 2003 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „begünstigte Drittstaatsangehörige - Paragraph 49, Absatz eins, FrG“ eingebracht, den sie von ihrer Tochter, einer österreichischen Staatsbürgerin, abgeleitet habe. In der Folge seien ihr die beantragten Niederlassungsbewilligungen als begünstigte Drittstaatsangehörige und zuletzt als „Angehörige“ erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe beim Magistratischen Bezirksamt das reglementierte Gewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses angemeldet, welches sie seit 1. Februar 2006 ausüben dürfe. Nach einem Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 24. Februar 2006 unterläge die Beschwerdeführerin nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, weil sie als Komplementärin wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübte.

Die Tochter der Beschwerdeführerin, welche als Zusammenführende eine Haftungserklärung abgegeben habe, sei geschieden und für ein zehnjähriges Kind unterhaltspflichtig. Als Angestellte der KG beziehe sie 14 mal pro Jahr ein Einkommen von € 1.200,--. Nach Mitteilung der Niederlassungsbehörde gemäß § 25 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, dass ein Ausweisungsverfahren eingeleitet werde, weil der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne, habe die Beschwerdeführerin ein nicht auf Namen lautendes identifiziertes Kapitalsparbuch mit einer Einlage in der Höhe von € 5.000,-- und einer Laufzeit bis 3. September 2008 vorgelegt. Die Tochter der Beschwerdeführerin, welche als Zusammenführende eine Haftungserklärung abgegeben habe, sei geschieden und für ein zehnjähriges Kind unterhaltspflichtig. Als Angestellte der KG beziehe sie 14 mal pro Jahr ein Einkommen von € 1.200,--. Nach Mitteilung der Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, dass ein Ausweisungsverfahren eingeleitet werde, weil der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne, habe die Beschwerdeführerin ein nicht auf Namen lautendes identifiziertes Kapitalsparbuch mit einer Einlage in der Höhe von € 5.000,-- und einer Laufzeit bis 3. September 2008 vorgelegt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Haftungserklärung der Tochter der Beschwerdeführerin sei nicht tragfähig, weil auch deren im Berufungsverfahren nachgewiesenes Durchschnittseinkommen von monatlich € 1.517,-- nach Abzug des Existenzminimums von € 1.057,-- nicht ausreiche, den für die Beschwerdeführerin maßgeblichen Richtsatz des § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG in Höhe von € 726,-- abzudecken. Das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit könne nicht berücksichtigt werden, weil sie dazu mangels entsprechenden Zweckumfangs des erteilten Aufenthaltstitels nicht berechtigt gewesen sei. Für das Sparbuch fehle der Nachweis der tatsächlichen Zugehörigkeit [offenbar gemeint: Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin] sowie der Zweckbindung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin, und die Höhe der Einlage sei nicht ausreichend. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Haftungserklärung der Tochter der Beschwerdeführerin sei nicht tragfähig, weil auch deren im Berufungsverfahren nachgewiesenes Durchschnittseinkommen von monatlich € 1.517,-- nach Abzug des Existenzminimums von € 1.057,-- nicht ausreiche, den für die Beschwerdeführerin maßgeblichen Richtsatz des Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG in Höhe von € 726,-- abzudecken. Das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit könne nicht berücksichtigt werden, weil sie dazu mangels entsprechenden Zweckumfangs des erteilten Aufenthaltstitels nicht berechtigt gewesen sei. Für das Sparbuch fehle der Nachweis der tatsächlichen Zugehörigkeit [offenbar gemeint: Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin] sowie der Zweckbindung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin, und die Höhe der Einlage sei nicht ausreichend.

Schließlich legte die belangte Behörde noch dar, weshalb sich ihrer Ansicht nach die Ausweisung auch aus dem Blickwinkel des § 66 FPG als zulässig erweise. Schließlich legte die belangte Behörde noch dar, weshalb sich ihrer Ansicht nach die Ausweisung auch aus dem Blickwinkel des Paragraph 66, FPG als zulässig erweise.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da sich die Beschwerdeführerin unstrittig während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhält, kann sie gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. 1. Da sich die Beschwerdeführerin unstrittig während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhält, kann sie gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn u.a. (Z. 4) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Nach § 11 Abs. 5 NAG ist dies dann der Fall, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3 NAG) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn u.a. (Ziffer 4,) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG ist dies dann der Fall, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, NAG) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen.

2.1. Die Beschwerde richtet sich (u.a.) gegen die Beurteilung der belangten Behörde, die tatsächliche Zugehörigkeit des Sparbuchs sowie monatliche Abhebungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien nicht nachgewiesen worden und die Einlagenhöhe sei angesichts der von der Beschwerdeführerin angestrebten dauernden Niederlassung in Österreich unzureichend.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632, dargelegt, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden das Einkommen des Zusammenführenden dann für ihn selbst und den Angehörigen als ausreichend im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG anzusehen ist, wenn Unterhaltsmittel insgesamt in Höhe des doppelten Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde € 747,--. Der Richtsatz erhöht sich gemäß letzten Satz leg. cit. um € 78,29 für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. 2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632, dargelegt, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden das Einkommen des Zusammenführenden dann für ihn selbst und den Angehörigen als ausreichend im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG anzusehen ist, wenn Unterhaltsmittel insgesamt in Höhe des doppelten Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde € 747,--. Der Richtsatz erhöht sich gemäß letzten Satz leg. cit. um € 78,29 für jedes Kind (Paragraph 252, ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

2.3. Die belangte Behörde legte zur Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ein monatliches Einkommen der Zusammenführenden von € 1.517,-- zugrunde. Das würde ausreichen, um im Sinn des genannten Erkenntnisses den doppelten Ausgleichszulagenrichtsatz zu übersteigen. Selbst unter Bedachtnahme auf die Richtsatzerhöhung für das Kind der Zusammenführenden im Betrag von € 78,29 ergibt sich ein zur Lebenssicherung aller Familienmitglieder erforderliches Einkommen von € 1.572,29, welches mit dem festgestellten Nettoeinkommen von € 1.517,-- nur um € 55,29 nicht erreicht wird.

Der Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden, welche jedoch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2009/22/0260). Letzteres wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt, dass die tatsächliche Zugehörigkeit des Sparbuchs nicht nachgewiesen worden sei. Das allein reicht nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Beschwerdeführerin herangezogen werden zu können. Mit den Sparbeträgen kann die fehlende Differenz für den Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin abgesichert werden. Der Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden, welche jedoch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2009/22/0260). Letzteres wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt, dass die tatsächliche Zugehörigkeit des Sparbuchs nicht nachgewiesen worden sei. Das allein reicht nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Beschwerdeführerin herangezogen werden zu können. Mit den Sparbeträgen kann die fehlende Differenz für den Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin abgesichert werden.

Somit hätte die belangte Behörde diese Erteilungsvoraussetzung fallbezogen nicht verneinen dürfen.

3. Bereits aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 3. Bereits aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

4. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und Z. 6 VwGG unterbleiben. 4. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, VwGG unterbleiben.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 5. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 19. April 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008180270.X00

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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