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E1E;Norm
12010E020 AEUV Art20;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/22/0218 E 24. April 2012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25. März 2011, Zl. 320.325/2-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen - im Devolutionsweg ergangenen - Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 und § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen - im Devolutionsweg ergangenen - Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag am 17. März 2010 eingebracht. Er sei seit 3. November 2009 mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die am 29. Juni 1991 geboren sei, verheiratet. Die Erteilung des Aufenthaltstitels habe er "zum Zwecke der Familiengemeinschaft" mit seiner Ehefrau beantragt.
Zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 NAG sei erforderlich, dass der Drittstaatsangehörige als "Familienangehöriger" anzusehen sei. Ein solcher könne ein Ehegatte aber gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nur sein, wenn beide Ehepartner im Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe aber "noch nicht das 21. Lebensjahr erreicht". Es sei somit die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 2 NAG, "Familienangehöriger" (im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG) sein zu müssen, nicht erfüllt. Der begehrte Aufenthaltstitel könne daher nicht erteilt werden.Zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG sei erforderlich, dass der Drittstaatsangehörige als "Familienangehöriger" anzusehen sei. Ein solcher könne ein Ehegatte aber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG nur sein, wenn beide Ehepartner im Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe aber "noch nicht das 21. Lebensjahr erreicht". Es sei somit die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 47, Absatz 2, NAG, "Familienangehöriger" (im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) sein zu müssen, nicht erfüllt. Der begehrte Aufenthaltstitel könne daher nicht erteilt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. Juni 2011, Zl. B 517/11, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des in der Beschwerdeergänzung zum Ausdruck gebrachten Beschwerdepunktes, im Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verletzt worden zu sein, der dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers stattgebende Ausspruch der belangten Behörde nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.
Mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (28. März 2011) ist des Weiteren anzumerken, dass hier für die Beurteilung das NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 111/2010 heranzuziehen war.Mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (28. März 2011) ist des Weiteren anzumerken, dass hier für die Beurteilung das NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, heranzuziehen war.
§ 2 Abs. 1 Z 9 und § 47 Abs. 2 NAG (jeweils mit Überschrift) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 47, Absatz 2, NAG (jeweils mit Überschrift)
lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder
minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
...
Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'
§ 47. ... Paragraph 47, ...
..."
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei "begünstigter Drittstaatsangehöriger", weil seine Ehefrau österreichische Staatsbürgerin sei. Es werde durch die vorliegende Entscheidung in rechtswidriger Weise Unionsrecht zu seinem Nachteil angewendet und damit seine Ehe "zerstört". Seine Ehefrau halte sich seit ihrer Geburt in Österreich auf und habe hier den alleinigen Mittelpunkt. Eine Zwangsehe, von der auch die belangte Behörde nicht ausgehe, liege nicht vor.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach es das Unionsrecht gebietet, dem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu gewähren, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/22/0309, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach es das Unionsrecht gebietet, dem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu gewähren, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/22/0309, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde dazu im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - diese Frage war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Mit Blick auf die von der belangten Behörde zur Antragsabweisung herangezogene Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist Folgendes auszuführen:Mit Blick auf die von der belangten Behörde zur Antragsabweisung herangezogene Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2008/22/0140, dargelegt, dass jedenfalls für den Fall, dass Gründe im soeben genannten Sinn vorliegen sollten, bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt des Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte, zu beachten ist, dass die Verweigerung des Aufenthaltstitels nur dann zulässig wäre, wenn die Trennung des Fremden von seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden (und somit auch die Unionsbürgerschaft besitzenden) Angehörigen hinzunehmen wäre. Da es sich dabei um die Einschränkung von aus der Unionsbürgerschaft herrührender Rechte handelt, ist es nunmehr unzweifelhaft, dass bei der Beurteilung kein geringerer Maßstab angelegt werden kann, als vom Unionsrecht im Fall eines Angehörigen eines sonstigen ("gewanderten") Unionsbürgers vorgegeben wird. Nur dann hat auch dieser die Trennung von seinen Angehörigen und somit allenfalls damit verbunden die Einschränkung der Rechte aus der Unionsbürgerschaft hinzunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass auch andere Gründe, die zur Versagung des Aufenthaltstitels gemäß dem NAG herangezogen werden, anhand dieses Maßstabes zu messen sind. Ausgehend davon kann aber nun nicht gesagt werden, dieser wäre bloß deshalb erfüllt, weil beide oder einer der Ehepartner im Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätten.
Dass aus gleichheitsrechtlichen - also innerstaatlichen, nicht aber unionsrechtlichen - Überlegungen durch die RL 2003/86/EG geschaffene Mindeststandards auch beim Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen zu Österreichern zu beachten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0002, und dem folgend das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2007/18/0689), hat aber nicht zur Folge, dass andere für die Beurteilung maßgebliche unionsrechtliche Bestimmungen (hier: Art. 20 AEUV) irrelevant wären. Insofern kann die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 2011, B 711/10, als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft hat, im Fall von Angehörigen von Österreichern im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des EuGH nur dann Platz greifen, wenn dem Unionsrecht nicht entgegensteht.Dass aus gleichheitsrechtlichen - also innerstaatlichen, nicht aber unionsrechtlichen - Überlegungen durch die RL 2003/86/EG geschaffene Mindeststandards auch beim Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen zu Österreichern zu beachten sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0002, und dem folgend das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2007/18/0689), hat aber nicht zur Folge, dass andere für die Beurteilung maßgebliche unionsrechtliche Bestimmungen (hier: Artikel 20, AEUV) irrelevant wären. Insofern kann die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 2011, B 711/10, als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft hat, im Fall von Angehörigen von Österreichern im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des EuGH nur dann Platz greifen, wenn dem Unionsrecht nicht entgegensteht.
Vor diesem Hintergrund steht diesem Ergebnis auch das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2010/21/0509, nicht entgegen, zumal dort lediglich auf verfassungsrechtliche Fragen einzugehen war.
Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. April 2012
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0256 Dereci VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011220212.X00Im RIS seit
15.05.2012Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013